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Bund bremst Start-up-Finanzierung per Crowdinvesting aus

Ein neuer Gesetzentwurf zum Kleinanlegerschutz wird das Crowdinvesting für Start-ups zukünftig deutlich erschweren. Der Entwurf der Bundesregierung sieht eine neue Obergrenze für Beteiligungen vor und schafft eine erhebliche zusätzliche Bürokratie. Bei Beteiligungen ab 250 Euro ist ein Informationspapier zu unterzeichnen und per Post einzuschicken.

Portrait-Bild von Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder des Branchenverbandes Bitkom e.V.

Bund bremst Start-up-Finanzierung per Crowdinvesting aus
Berlin, 31.07.2014 (bitkom) - Die Pläne der Bundesregierung für ein neues Gesetz zum Kleinanlegerschutz gefährden die Finanzierung von Start-ups in Deutschland. Darauf weist der Hightech-Verband BITKOM hin. „Der vorliegende Gesetzesentwurf schafft die Gratwanderung zwischen Anlegerschutz und Start-up-Förderung nicht wirklich. Jeder, der in Start-ups oder sogar nur in Ideen investiert, weiß, dass er damit ein hohes Risiko eingeht, sich aber auch enorme Chancen eröffnet“, sagt BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Die neuen bürokratischen  Hürden für Crowdinvesting und Crowdfunding machen es schwieriger und teurer, Geldgeber und Investoren zu finden, ohne Anleger besser zu schützen. Das widerspricht dem erklärten Ziel der Bundesregierung, Start-ups in Deutschland zu fördern.“ Bei der Crowdfinanzierung stellen Start-ups und Gründer ihre Ideen auf Online-Plattformen wie Companisto, Innovestment oder Seedmatch vor und sammeln bei möglichst vielen Geldgebern meist nur geringe Einzelbeträge ein, um ihre Idee zu realisieren.

Das Ziel des vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Referentenentwurfs ist es, Kleinanleger bei Investitionen zu schützen. Für Start-ups sieht der Entwurf bei der Crowdfinanzierung Ausnahmen vor, die aus BITKOM-Sicht allerdings viel zu kurz greifen. So sollen diese Erleichterungen nur für Investitionsrunden bis 1 Million Euro gelten. Zudem dürfen sich Einzelinvestoren mit maximal 10.000 Euro beteiligen. Aber: Selbst dann müssten Start-ups vor Crowdinvesting- und Crowdfunding-Runden ein Informationsblatt erstellen und bei der Finanzaufsicht hinterlegen. Die Geldgeber wären gezwungen, bereits ab einer Beteiligung von nur 250 Euro diese Information auf Papier auszudrucken und unterschrieben per Post an das Start-up oder die Crowdinvesting-Plattform zurückzusenden.

„Crowdinvesting wird auch hierzulande erfreulicherweise immer stärker genutzt, weil es einfach und bequem ist. Mit einem Mausklick kann man sich mit wenig Geld an einer guten Idee beteiligen. Durch das Ausdrucken wird dieser Vorteil vollständig zunichte gemacht. Bei diesem Gesetzentwurf machen Internet-Ausdrucker Start-up-Politik“, so Rohleder. „Mit altem Denken im Sparbuchformat und dem Einsammeln von Altpapierbergen machen wir Deutschland ganz bestimmt nicht zum Digitalen Wachstumsland.“  Die Darstellung von Projekten auf den gängigen Plattformen sei heute schon viel transparenter als die meisten gedruckten Prospekte für klassische Vermögensanlagen. Im Netz präsentierten die Gründer ihre Ideen mit Texten, Fotos und Videos. Dort sei es in der Regel sogar möglich, vor einer Beteiligung direkt mit den Gründern Kontakt aufzunehmen, etwa um Fragen zu stellen. Und die Antworten seien für alle Interessenten einsehbar.  „Diese Transparenz bei Investitionen in Start-ups sollten wir lieber auf andere Bereiche übertragen anstatt reglementierend einzugreifen und zusätzliche Anforderungen aus dem vorigen Jahrhundert zu stellen“, so Rohleder. „Die Beschränkung der Runden auf 1 Million Euro und Maximalbeträge von 10.000 Euro hilft niemandem und sorgt nur dafür, dass es in Deutschland noch schwieriger wird, Start-ups zu finanzieren“, so Rohleder.

Der BITKOM kritisiert zudem, dass kein Unterschied zwischen Crowdfunding und Crowdinvesting gemacht wird. „Beim Crowdfunding wollen die Geldgeber sich nicht an einem Unternehmen beteiligen. Sie unterstützen eine Idee oder wollen der Erste sein, der ein neues Produkt  bekommt“, so Rohleder. „Hier wird nicht investiert, sondern allenfalls gekauft. Deshalb gibt es auch kein Kleinanlegerschutzbedürfnis.“ Entsprechend darf Crowdfunding auch nicht von einem Gesetz zum Schutz von Kleinanlegern betroffen sein.

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