zu umzugskostenbeihilfe:
es gibt keinen rechtsanspruch liegt im ermessen, das ermessen heisst aber nicht willkür. wer arbeitsuchend gemeldet ist kann umzugskostenbeihilfe beantragen un bekommt diese in der regel auch bewilligt wenn er dadurch eine arbeit ausserhalb des tagespendelbereichs annehmen kann. die amtslogik heisst "geförderte integration" und dahinter können se dann einen strich für dich machen. mit sicherheit gibt es keine koppelung an das zukünftige einkommen du hast es ja erst wenn du die stelle antreten kannst. du musst nur plausibel nachweisen, dass eine notwendigkeit dazu reicht der vorher gestellte antrag und kopie des arbeitsvertrages nebst 2 kostenvoranschlägen von umzugsunternehmen aus. es gibt auch trennungsgeld/mietkostenzuschüsse als möglichkeit.
zum poster vom 15.08
es kommt genau darauf an auf welcher gesetzlichen grundlage du was beantragst und wie du dich meldest.
arbeitssuchend bei der arbeitsagentur SGBIII
keine übernahme von sozialversicherungsbeiträgen, kein arbeitslosengeld
pflicht: regelmässige erneuerung der meldung, bereitschaft angebote und termine warzunehmen
recht: du kannst vorstellungskosten gegen nachweis beantragen (fahrt/schriftl bewerbung) und auch trennungsgeld/umzugskostenbeihilfe
konsequenzen: abmeldung als nicht arbeitsuchend.
arbeitslos melden nach sgbIII
voraussetzung anspruch auf algI aus vorhergehender sozverspfl. tätigkeit , mindestens 12 monate tätig gewesen.
anspruch auf alg I nach antragstellung, bei arbeitsbereitschaft
pflicht zur eigenständigen suche und annahme von zumutbaren angeboten,
recht: volles programm an finanzieller unterstützung zur aufnahme einer sozverpfl. tätigkeit bei notwendigkeit. es gibt ne broschüre beim aa" wer? was? wieviel?" (heisst tatsächlich so, gibts gratis steht alles kurz und bündig drin.
arbeitslos melden nach sgbII (harz IV) bei meisstens heist es jobcenter,oder arge, gibt aber auch viele regional unterschiedliche bezeichnungen manchmal im gleichen gebäude wie das arbeitsamt manchmal nicht...
anspruch erst ab antragstellung und prüfung der bedürftigkeit, dicker antrag, praktisch der finanzielle offenbahrungseid mit angabe allerverwertbaren vermögen, prüfung bedarfsgemeinschaft pipapo (altes auto wird nicht weggenommen, es gibt lebensaltersbezogene freigrenzen beim vermögen auch hier gibts informative heftchen beim amt) fall antrag anerkannt gibts hartz IV und wohngeld + sozialversicherung. und die pflicht jeden zumutbaren job anzunehmen eigenbemühungen nachzuweisen ...
also wenn du keinen anspruch auf alg I hast und dich nur arbeitsuchend beim arbeitsamt meldest gibts es auch kein algI und keine krankenversicherung.
wenn du das willst musst du alg II beantragen und zwar bei jobcenter / arge und es gibt erst ab antragstellung etwas, falls es bewilligt wird.
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