Bei aller Liebe, aber wenn man schon mit Urteilen um sich wirft, sollte man schon wissen, dass ein Bundesverwaltungs- oder ein Bundessozialgericht ganz sicher keine Aussagen über die Strafbarkeit treffen, weil sie dafür nicht zuständig sind.
Es ist zwar verlorene Liebesmüh, aber der Rückzahlungsanspruch und die strafrechtliche Behandlung des Falles sind zwei paar Stiefel, die völlig unterschiedliche Gerichte behandeln.
Hier ging es nur um die Rückzahlung. Strafrechtlich ist mit Sicherheit auch etwas passiert, weil das ganz klar Bafög-Betrug ist. In das Verfahren würde das Problem des Scheinstudiums miteinfließen, da es offensichtlich ursächlich für den Betrug ist.
WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:
Er hat aber Recht und die von dir zusammengestellte Zusammenfassung, dass Einschreiben alleine keinen Studentenstatus begründet, das "Scheinstudium" an sich illegal sei (was auch immer das bedeutet soll) und die Sachlage der 20-Stunden-Grenze klar widerlegt. Und das mit Fakten, die jeder weiß und der Allgemeinheit auch genau so bekannt sind.
Hier habe ich noch ein weiteres Aktenzeichen gefunden: BVerwG 5 B 151/87
Dabei handelt es sich um einen Studenten, der Bafög bezogen hat, während er eingeschrieben gewesen ist, ohne wirklich zu studieren. Dass ein Bezug von Fördergeldern für ein Studium, welches man nicht verfolgt, absurd ist, sollte unbestritten sein. Vielmehr wird hier von "Park- und Überbrückungsstudium" und/oder "Scheinstudium" differenziert. Der Eingeschriebene hat nicht wirklich studiert und das wusste das BVerwG auch. Bereits 1987 war eine höchste Instanz also in Kenntnis darüber, dass es Studenten gibt, die sich einschreiben, ohne wirklich einem Studium nachzukommen. Diese höchste Instanz hat dem eingeschriebenen Studenten die Bafög-Leistungen gestrichen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Illegalität ist nicht die Rede.
Grundsätzlich solltest du wissen, dass im Falle, dass wenn eine höchste Instanz spricht, die ihr untergeordneten Instanzen, ihr in der Zukunft folgen werden.
WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:
Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:
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Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".
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Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.
- Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.
WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:
Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:
- Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
- Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
- eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar
Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.
WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:
Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.
WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:
Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01
Zitate:
"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]
[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]
[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.
Damit sind alle Fragen hier geklärt:
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