Honoraranlageberatungsgesetz am 1. August 2014 in Kraft getreten
Seit Anfang August gilt das neue Honoraranlageberatungsgesetz, das neben der provisionsbasierten Anlageberatung auch den neuen Weg der Anlageberatung auf Honorar-Basis ermöglicht.
Honoraranlageberatungsgesetz am 1. August 2014 in Kraft getreten
Berlin, 03.08.2014 (bvdb) - Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die Entscheidung des Gesetzgebers, mit dem Honoraranlageberatungsgesetz die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Honorarberatung vorzugeben. Das entsprechende Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft. Damit eröffnet sich neben der weiterhin möglichen provisionsbasierten Anlageberatung ein neuer Weg der Beratung. Nunmehr ist es an den Kunden zu entscheiden, ob sich diese Art der Anlageberatung im Markt durchsetzt.
Leider hat es der Gesetzgeber allerdings versäumt, nicht nur die bei den Banken angesiedelten Honoraranlageberater, sondern auch die (freien) Honorar-Finanzanlagenberater der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu unterstellen. Das ist im aktuellen Gesetz nicht vorgesehen. Diese Sonderbehandlung widerspricht sowohl dem Grundsatz des Anlegerschutzes als auch der Wettbewerbsgleichheit, da die Honorar-Finanzanlagenberater allein der weniger spezialisierten Gewerbeaufsicht unterliegen.