Statistik: Mikrozensus 2002
(destatis - Mikrozensus) Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt in Deutschland
Wie wird der Mikrozensus erhoben? Der Mikrozensus ist eine dezentrale Statistik, d.h. seine organisatorische und technische Vorbereitung erfolgt beim Statistischen Bundesamt, die Durchführung der Befragung und die Aufbereitung der Daten obliegt den Statistischen Landesämtern. Rechtsgrundlage des Mikrozensus ist das Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz MZG) vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34). Einmal jährlich werden 1% aller Haushalte in Deutschland, das sind insgesamt rund 390 000 Haushalte mit 830 000 Personen befragt; darunter etwa 150 000 Personen in rund 72 000 Haushalten in den neuen Ländern und Berlin-Ost. Damit ist der Mikrozensus die größte jährliche Haushaltsbefragung in Europa. Im früheren Bundesgebiet gibt es ihn bereits seit 1957, in den neuen Ländern und Berlin-Ost seit 1991.
Der Mikrozensus ist eine Zufallsstichprobe, bei der alle Haushalte die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit haben. Dazu werden aus dem Bundesgebiet Flächen (Auswahlbezirke) ausgewählt, in denen alle Haushalte und Personen befragt werden. Im Mikrozensus wird jährlich ein Viertel aller in der Stichprobe enthaltenen Haushalte (bzw. Auswahlbezirke) ausgetauscht. Folglich bleibt jeder Haushalt vier Jahre in der Stichprobe (Verfahren der partiellen Rotation).
Das Frageprogramm des Mikrozensus besteht aus einem festen Grund- und Ergänzungsprogramm mit jährlich wiederkehrenden Tatbeständen, das überwiegend mit Auskunftspflicht belegt ist. Darüber hinaus gibt es in vierjährigem Rhythmus Zusatzprogramme (u.a. zur Wohnsituation, Gesundheit und Altersvorsorge der Bevölkerung), die teilweise von der Auskunftspflicht befreit sind. Der Mikrozensus ist überwiegend eine persönliche Befragung aller Personen im Haushalt durch Interviewer. Allerdings steht den Befragten auch offen, die Auskünfte schriftlich zu erteilen. Fremdauskünfte für andere Haushaltsmitglieder sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Angaben insbesondere zur Erwerbstätigkeit beziehen sich jeweils auf eine festgelegte Berichtswoche. In der Regel ist dies die letzte feiertagsfreie Woche im April (Berichtswochenkonzept).
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