WiWi Gast schrieb am 18.05.2023:
Weißt. Ich schreib extra dazu, dass das Einzelfallentscheidungen sind und wenn man keine Ahnung hat, dann sollte man vielleicht einfach mal... du weißt schon.
Was sollen ihm § 36 Abs. 3 und 4 StBerG sagen, außer, dass da steht, dass sich die praktische Tätigkeit auf das Gebiet der Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken muss? Oh wow, nach der Definition könnte ich ja bei jedem, der etwas "mit Steuern" macht, meine praktische Tätigkeit sammeln. Allein schon, dass du das so sagst und nennst, bezweifle ich, dass du das Examen überhaupt bestanden hast, weil du noch nicht einmal richtig definieren kannst.
Hier mal die Definition meiner Steuerberaterkammer:
Bedeutung von “auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern” (§ 36 Abs. 3 StBerG)
Eine derartige Tätigkeit ist gegeben, wenn Aufgaben wahrgenommen werden, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind (Kernbereich der Berufstätigkeit des Steuerberaters), z. B.:
• Einrichtung der Buchführung (Finanz- und Lohnbuchhaltung)
• Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen,
• Erstellung von Abschlüssen und Steuererklärungen.
• Steuerliche Mandantenberatung
--> All das machst du in einer Steuerabteilung eines Unternehmens in der Regel nicht, sondern eben zu 99% irgendwelche FiBu-Geschichten für das Unternehmen selbst.
Die Kammern möchten eben solchem "Auswucherungen" entgegen wirken, dass jeder Hinz und Kunz sich zum StB-Examen anmelden kann, weiter unten auf der Kammerseite steht:
Nicht ausreichend sind:
• Führung von Büchern und Aufzeichnungen
• Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle
• Fertigen der Lohnsteueranmeldungen
Praktische Vortätigkeiten in den Randgebieten des Steuerrechts, die dieses nur mittelbar berühren, reichen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht aus.
sowie
Anerkennung einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft als praktische Tätigkeit
Dies ist eine Einzelfallentscheidung. Wir benötigen von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung, die Art und Umfang der Tätigkeit beschreibt.
Nur weil deine Praxis anerkannt wurde - Glückwunsch - heißt das nicht, dass das die Regel ist.
WiWi Gast schrieb am 16.05.2023:
Nimm’s mir nicht übel, aber so ein unglaublichen Blödsinn habe ich schon lange nicht mehr gelesen. An den TE, natürlich geht das. Siehe Paragraph 36 Abs. 3 und 4 StberG. Du musst auf dem Gebiet der Landes- und Bundessteuern gearbeitet haben, die dann von deinem AG bestätigt werden und im Zweifel von dir nachgewiesen werden müssen vor der Kammer.
Ob deine Führungskraft StB ist oder nicht, ist völligst irrelevant. Ich habe das selbst so gemacht und war gar kein Problem. In jeder vernünftigen Steuerabteilung erfüllt man die Zugangsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung, da man sich dort auch mit den Steuern beschäftigt.
Na das ist ja wenigstens eine sinnvolle Antwort mit der man etwas anfangen kann. Wenn ich da deine vorherige Antwort sehe, „du arbeitest nicht unter der Aufsicht eines Berufsträgers“, frage ich mich, wer da nicht definieren kann. Der TE ist nicht freiberuflich tätig, sondern angestellt. Aber so viel dazu, da hilft auch nicht das Wort, Einzelfallentscheidung.
Und ja ich habe das Examen bestanden und bin bestellt. Nur zur Info. Bzgl. Angabe der Paragraphen, ja da sollte der TE mal selbst nachschauen, muss er lernen.
Aber nun zum wichtigen Teil, dem Inhalt. Ist fast alles richtig was du schreibst, außer der letzte Absatz ist in dem Maße, wie du es formulierst, nicht korrekt. Ich habe jetzt bei der BStbK und bei einigen Steuerberaterkammern gesucht und ich denke mal du meinst NRW. Da wird aber extra das Beispiel „Leiter Rechnungswesen“ genannt. Hintergrund ist, dass dort auch mehrheitlich betriebswirtschaftliche Fragestellungen gelöst werden könnten und es nicht nur um Abschlusstätigkeiten geht, bei einem Accountant in einer Accountingabteilung sieht das regelmäßig schon wieder anders aus, da mehrheitlich nur am Abschluss gearbeitet wird.
Im Übrigen habe ich keine andere Kammer gefunden, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit eingeht und da irgendeine Einzelfallentscheidung ableiten will, aber gut, sei‘s drum.
In einer Steuerabteilung ist das regelmäßig anders. Alle Tätigkeiten, die du aufführst und in den Kernbereich eines StB‘s fallen, macht jede vernünftige Steuerabteilung in einem größeren Unternehmen. Dort werden ,auch mit Beratern natürlich, Steuererklärungen erstellt, bei Abschlüssen mitgearbeitet, verbindliche Auskünfte eingeholt, TP Dokus erstellt etc. (Ja das ist akzeptiert, bevor die Frage kommt).
Das Beispiel auf das du anspielst, sind outgesourcte Steuerabteilungen an Berater, z.b. bei kleinen Handwerksbetrieben etc. Die haben dann aber in der Regel auch keine Steuerabteilung, sondern max. einen Buchhalter, meist alleine oder zu zweit. Das ist aber explizit nicht das, was der TE angibt zu tun.
Denn wenn du jetzt nochmal schaust, welche Tätigkeiten der TE angibt im Unternehmen zu machen, insbesondere selbständige Bearbeitung Betriebsprüfung oder Erstellung JA (Steuerrechnung, Steuerpositionen) und Steuererklärungen, dann sind das die klassischen Aufgaben in einer Steuerabteilung und auch die klassischen Aufgaben einen StB‘s. Wenn er das nachweisen kann zu tun und sein AG, egal was er ist oder nicht, bestätigt, ist das definitiv ausreichend um zugelassen zu werden, denn es sind ja eben nicht reine Hilfstätigkeiten, wie das einfache buchen.
Und um das noch zu untermauern, erstellen sie die Ust-VA selbst und machen die E-Bilanz selbst, also beschränkt sich die Mitarbeit an der Erstellung der Erklärungen eben gerade nicht auf das bloße zuliefern der Buchhaltung, sondern eben deutlich mehr.
Von daher, möchte ich gerade deinen 1. Absatz nochmal an dich zurückspielen. Wenn man solche absoluten und dann noch falschen Aussagen trifft auf der Basis der Infos, die der TE gibt, dann brauch man sich über meine Antwort auch nicht wundern.
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