Der Master ist eine Mindestvoraussetzung. Das gilt dann z.B. in Verbindung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung für eine prüfungsfreie Verbeamtung (Beamter besonderer Fachrichtung). Ist eigentlich eine Ausnahme für Fachrichtungen, für die es keine Laufbahnausbildung gibt. Der Normalfall sollte eine Laufbahnausbildung als Referendar sein, an deren Ende man die Laufbahnprüfung ablegt. Für technische Fachrichtungen ist das die "Große Staatsprüfung", die mit dem 2. Staatsexamen gleichzusetzen ist. Die Mindest-Bildungsvoraussetzung für eine Einstellung als Referendar ist dann der Master. Nach dem Ablegen der Großen Staatsprüfung kann man dann A13 werden, so wie ein Jurist mit dem 2. Staatsexamen. Daraus ergibt sich, dass die 2. Staatsprüfung / die Große Staatsprüfung direkt eine Verbeamtung in A13 ermöglichen, was mit dem Master nicht möglich ist.
Ceterum censeo schrieb am 13.04.2021:
Da hast Du einen Gedankenfehler. Das 2. Staatsexamen ist mehr als ein Master. Mit dem Master kannst Du ein Referendariat machen, um dann nach der Prüfung die Befähigung für den höheren Dienst zu bekommen. Mit dem 2. Staatsexamen als Jurist kannst Du direkt in den höheren Dienst eintreten. Für nicht-Juristen nennt es sich oft "Große Staatsprüfung".
Was du schreibst, mag richtig sein, dennoch würde ich dies auch der meinen, von dir angegriffenen, Aussage zuschreiben.
§ 17 Abs. 5 Nr. 1 BBG fordert als "Bildungsvoraussetzung" einen Master-Abschluss (a) oder einen "gleichwertigen Abschluss" (b). Da das zweite StEx unstreitig kein Master-Abschluss ist, ist es unter Punkt b) der genannten Vorschrift zu subsumieren.
Das man mit einem 2. StEx gleichzeitig die in §17 Abs. 5 Nr. 2 BBG genannte "sonstige Voraussetzung" erfüllt hat, steht dem nicht entgegen.
Liebe Grüße
antworten