Ceterum censeo schrieb am 09.04.2021:
Erkläre das mal. Ich bin seit 10 Jahren selbstständig und kenne mich eigentlich gut aus. Zumindest beim Einzelunternehmertum. GmbHs hab ich noch keine ;-)
Dann werde ich dir den Gefallen tun und einmal in aller Kürze die von dir aufgeführten Punkte entsprechend würdigen:
Also was man hier alles zu lesen bekommt. Als Einzelunternehmer ist man entweder Gewerbetreibender (sprich Gewerbesteuer) oder Freiberufler.
Sieh oben, weiterhin wurden hier alle übrigen selbstständigen Tätigkeiten, die explizit keine freiberuflichen Tätigkeiten darstellen (z. b. die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied, § 18 Abs, 1 Nr. 3 3. Alt. EStG) sowie der komplette Bereich der Land- und Forstwirte (!) außer Acht gelassen. Hier wurde mindestens unsauber gearbeitet.
Natürlich lasse ich Land- und Forstwirtschaft und Ausichtsratstätigkeiten hier aus, weil das ja offensichtlich beim TE nicht der Fall ist. Sonst hätte er es wohl erwähnt.
Ob Umsatzsteuer anfällt ist davon unabhängig und hängt davon ab ob man Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst (falls man unter der Grenze von 21k bleibt) oder eben nicht.
Schlicht falsch. Ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer zu entrichten ist, hängt von zahlreichen Punkten und Beurteilungen ab, eine derart verkürzte Darstellung ist schlicht falsch. Wir müssen prüfen, ob ein Leistungsaustausch stattfindet, der Umsatz steuerbar ist, wo der Leistungsort belegen ist, ob Steuerbefreiungen vorliegen, welcher Steuersatz anzuwenden ist, etc. Ein bloßes "Kleinunternehmerregelung - Hopp oder Top" ist hier weder angebracht, noch wird es der Fragestellung gerecht.
Hier wurde erstmal nur gefragt, wie so etwas überhaupt zu handhaben ist. Welcher genaue Steuersatz z.B. anzuwenden ist, spielt doch dabei erstmal gar keine Rolle, wenn man eh nicht die Wahl hat. Vom Leistungsaustausch können wir wohl ausgehen und die Geschichte mit dem Leistungsort. Ok das ist ne komplizierte Thematik, aber bei im Inland erbrachten Leistungen, bei einem deutschen Unternehmen, so wie es rüber kommt doch viele konstalationen die das Thema kompliziert machen, wegfallen lassen. Du musst die ganze Fragestellung nicht künslich komplizierter Diskutieren, als sie vermutlich ist.
Weiterhin ist natürlich anzumerken, dass der Betrag in § 19 UStG 22.000 Euro und nicht 21.000 Euro beträgt - dies mögen für dich nur Korinthen sein, in der Praxis und im vorliegenden Sachverhalt aber höchst relevant.
Als Freiberufler hättest du also wegen entfallener Gewerbesteuer einen Vorteil.
Eine derart pauschale Aussage ist schlicht nicht zutreffend, es kommt immer auf den Gewerbesteuer-Hebesatz und das konkrete Einkommen an. Zum einen besteht ein Freibetrag in der Gewerbesteuer von 24.500 €, daher wäre der TE unter Annahme obiger Angaben hier gar nicht betroffen. Zum anderen besteht im Einkommensteuerrecht die Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG. Je nach Hebesatz kann die Gewerbesteuerpflicht des Einzelunternehmers daher negativ sein (Hebesatz über Anrechnungshöchstwert), neutral (Hebesatz gleich/darunter) oder sogar positiv (durch die Schattenwirkung des Solidaritätszuschlags, Hebesatz darunter/in der Nähe des Höchstwertes).
Klar gibt es solche Sachen wie Freibeträge, aber wir diskutieren ja hier auch keine andern Steuerlich relevanten Grenzen. Außerdem muss einem klar sein, dass viele Unternehmen den Aufwandsentschädigungsbetrag als fix behandelt und mögliche Steuern, nicht mehr separat mit einbeziehtn. Sprich sollten hier noch Umsatz- bzw. Gewerbesteueranfallen, sind die in dem Betrag bereits inkludiert. Ob das juristisch haltbar ist, kann ich nicht beurteilen, ist aber bei solchen Aufwandsentschädigungen gängige Alltagspraxis.
Wenn du keine Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst, würde auch die Pflicht zur Buchführung. [bestehen/entfallen?]
Die Pflicht zur Buchführung ist nicht an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung gekoppelt. Vielmehr ergibt sich diese direkt aus dem jeweiligen Gesetz (idR HGB), weil ein in kaufmännischer Art und Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht (sog. originäre Buchführungspflicht, § 140 AO) oder weil gesetzte Grenzwerte überschritten werden (sog. derivative Buchführungspflicht, § 141 AO). Hier ist jedoch wieder die Unterscheidung in Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte oder Freiberufler/sonstige Selbstständige relevant, da für diese Erleichterungen gelten. Daher verkennt dein Beitrag auch hier die Rechts- und Sachlage.
Vielleicht hast du meine Satz falsch verstanden, aber ich hatte nie das behauptet, was du glaubst, was ich behauptet habe, sondern genau das was du hier schreibst.
Basierend auf diesen Informationen und Anmerkungen kommst du ja vielleicht nochmal in die Verlegenheit, deinen bisherigen Kenntnisstand neu zu bewerten. ;-)
Liebe Grüße
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