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Promotion, PHD & DBAFH-Master

Promotionsordnungen rechtswidrig?

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WiWi Gast

Promotionsordnungen rechtswidrig?

Hallo,

ich hab mir mal spaßeshalber einige Promotionsordnungen durchgelesen.

Z.B. die von der TU Braunschweig
Quelle: http://www2.math.uni-paderborn.de/fileadmin/Mathematik/Institut/Pruefungsordnungen/Promotionsordnung_202006.pdf

Hier nur der Teil, der einen Master von der FH betriefft:

"(Zulassungsvoraussetzung ist) ein Masterabschluss eines anwendungsorientierten Studienganges an einer deutschen Hochschule in einem an der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik vertretenen Fachgebiet oder in einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet. Dabei müssen die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit jeweils mindestens „sehr gut“ lauten. Ferner ist die Fähigkeit zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit durch Kenntnisprüfungen nach Absatz 5 nachzuweisen."

Besonders der letzte Teil ist recht krass mit der Kenntnisprüfung

Für "forschungsorientierte" Master (also die von UNIs) hingegen gelten ganz andere Maßstäbe:

"(Zulassungsvoraussetzung ist) ein Masterabschluss eines forschungsorientierten universitären Studienganges mit Anfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit an einer deutschen Hochschule in einem an der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet. Der Nachweis über das Qualifizierungsprofil des absolvierten Studienganges ist in der Regel durch Vorlage eines Akkreditierungsbescheides zu führen;"

Nun ist es aber in den Hochschulgesetzgebungen der Länder festgelegt, dass Masterabschlüsse - egal von UNI oder FH - rechtlich gleichwertig und somit auch gleichwertig zu behandeln sind (wenn eine Akkreditierung vorliegt).

Ist so eine Promotionsordnung wie die gerade zitierte dann rechtswidrig weil diskriminierend?

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WiWi Gast

Re: Promotionsordnungen rechtswidrig?

Beide Abschlüsse erlauben es neuerdings zu promovieren. Ändert aber nichts daran, dass sie unterschiedlich gewertet werden. Was ist da diskriminierend? Ich darf mich ja auch nicht beklagen, warum ich nicht als Arzt praktizieren darf. Ich bin nämlich nicht qualifiziert. Aber wenn du solche Dinge schon diskreminierend findest. Geh doch mal zu den Bundesbehörden (z.B. Auswärtiges Amt oder auch z.B. Bundesbank) und schau dir mal die Voraussetzungen für eine Stelle im höheren Dienst an. Dort wird ausdrüclklich auf dem UNIVERSITÄTSabschluss bestanden. Es steht dort ausdrücklich, dass ein FH-Abschluss nicht ausreicht. Das soviel zum Thema gleichstellung durch die Bundesregierung. Übrigens wenn ich promovieren will, dann hätte ich mir das überlegt bevor ich auf ne FH gegeangen wär.

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WiWi Gast

Re: Promotionsordnungen rechtswidrig?

Das würde ich nicht so eng auslegen zwischen Uni und FH. Allgemein (also an der Uni oder FH) können Masterprogramme anwendungsorientiert oder eben forschungsorientiert sein. Also kann es auch vorkommen, daß ein Master an der FH forschungsorientiert ist und ein Master an der Uni anwendungsorientiert.
Vielmehr muß ich schmunzeln, wenn ich lese "....mindestens sehr gut..." Was soll denn beim Master noch besser gehen, ist ja kein Dr. , bei dem es summa cum laude heißen kann. Naja die "Universitätsprofessoren" kommen vor Größenwahn irgendwann noch mal um. Zieh den mal die Hosen runter, da sehen die aus wie Du und ich.

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WiWi Gast

Re: Promotionsordnungen rechtswidrig?

Natürlich qualifiziert ein akkreditierter FH-Master für den höheren Dienst.
Auch das ist im Rahmen der Hochschulgesetze festgelegt.

Auch wenn ein FH-Master nicht akkreditiert ist, qualifiziert er zur Promotion.

Tatsächlich steht also ein akkreditierter Master von einer FH einem universitäten Master - rechtlich - in nichts nach.

Von den Bundesbehörden scheint das noch nicht umgesetzt worden zu sein, das werden sie aber kurzfristig umstellen müssen. Notfalls eben durch eine gerichtliche Entscheidung.

Schade dass sich die Universitäten noch immer so sperren. Ich warte nur auf die ersten Klageverfahren von Masterabsolventen der FHs.

Wer als FH-Master heute promovieren will, sollte dies im Ausland tun.
Dort wird nämlich nur der Unterschied zwischen Bachelor und Master gemacht. Ohnehin gehört die Zukunft dem "P.hd", nicht dem "Dr."

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WiWi Gast

Re: Promotionsordnungen rechtswidrig?

"1. Master-/Magisterabschlüsse i. S. d. § 19 HRG
Nach Ziffer 2.3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen“ vom 05.03.1999 berechtigen Master- /Magisterabschlüsse an Universitäten und Fachhochschulen grundsätzlich zur Promotion. Inhaber von Master- oder Magistergraden, die an Universitäten oder an Fachhochschulen nach
§ 19 HRG oder im Ausland erworben wurden, sind insoweit den Inhabern von Diplom- oder Magistergraden, die nach § 18 Abs. 1 erworben wurden, gleichgestellt. Die Universitäten regeln den
Promotionszugang in ihren Promotionsordnungen; ein obligatorisches Eignungsfeststellungsverfahren findet nicht statt. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.1994 zum Promotionszugang
für besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen findet keine Anwendung."

Soweit die Gesetzgebung seit dem Jahr 2000.
Besonderes Augenmerkverdient der Satz:
"Die Universitäten regeln den Promotionszugang in ihren Promotionsordnungen"
Klar ist natürlich, dass diese Promotionsordnungen dem Hochschulrahmengesetz nicht widersprechen dürfen. So ist mindestens die "Eignungsprüfung" für Masterabsolventen von FHs rechtswidrig.

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WiWi Gast

Re: Promotionsordnungen rechtswidrig?

Zitat:"Dort wird ausdrüclklich auf dem UNIVERSITÄTSabschluss bestanden. Es steht dort ausdrücklich, dass ein FH-Abschluss nicht ausreicht."

So steht das, auf den Master bezogen, nicht drin. Es steht vielmehr drin, daß ein Unimaster immer anerkannt wird, der FH-Master aber erst akkreditiert sein muß. Nur würde ich nie Bac. oder Master machen, der nicht akkreditiert ist. Das wäre rausgeschmissene Zeit.

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WiWi Gast

Re: Promotionsordnungen rechtswidrig?

13.02.2004 - (idw) Hochschulrektorenkonferenz (HRK)

Keine formale Abschottung zwischen Universitäten und Fachhochschulen

Gegen eine formale Abschottung zwischen Universitäten und Fachhochschulen innerhalb des gestuften Studiensystems hat sich der Senat der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) am 10. Februar in Bonn gewandt. Das widerspreche den Zielen der Studienstrukturreform mit der Einführung von Bachelor und Master. Hintergrund des Senats-Beschlusses ist eine Untersuchung der Prüfungsordnungen für Master-Studiengänge an den Universitäten. Eine Reihe dieser Prüfungsordnungen sieht keine Zulassung von Fachhochschulabsolventen vor.

"Durch die Reform soll unser Studiensystem flexibler werden, auch hinsichtlich der Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen", erläuterte dazu HRK-Präsident Professor Dr. Peter Gaehtgens. Der Senat wolle mit seinem Beschluss die Verantwortlichen in den Fakultäten an dieses Ziel erinnern. Zwar solle die Verantwortung für die Zulassungsentscheidung bei den Universitäten unberührt bleiben. Diese müsse jedoch auf der Grundlage der fachlichen Qualifikation der Bewerber und nicht rein formaler Unterscheidungen getroffen werden. Gleiches gelte für die Zulassung zur Promotion.

...das Problem wurde also schon 2004 erkannt.

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WiWi Gast

Re: Promotionsordnungen rechtswidrig?

Ich sehe es nicht rechtswidrig, da es sich hierbei nicht um eine Eignungsprüfung sondern um eine Kenntnisprüfung handelt! Letztendlich ist es eine Formulierungssache.

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