Promotionsordnungen rechtswidrig?
Hallo,
ich hab mir mal spaßeshalber einige Promotionsordnungen durchgelesen.
Z.B. die von der TU Braunschweig
Quelle: http://www2.math.uni-paderborn.de/fileadmin/Mathematik/Institut/Pruefungsordnungen/Promotionsordnung_202006.pdf
Hier nur der Teil, der einen Master von der FH betriefft:
"(Zulassungsvoraussetzung ist) ein Masterabschluss eines anwendungsorientierten Studienganges an einer deutschen Hochschule in einem an der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik vertretenen Fachgebiet oder in einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet. Dabei müssen die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit jeweils mindestens „sehr gut“ lauten. Ferner ist die Fähigkeit zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit durch Kenntnisprüfungen nach Absatz 5 nachzuweisen."
Besonders der letzte Teil ist recht krass mit der Kenntnisprüfung
Für "forschungsorientierte" Master (also die von UNIs) hingegen gelten ganz andere Maßstäbe:
"(Zulassungsvoraussetzung ist) ein Masterabschluss eines forschungsorientierten universitären Studienganges mit Anfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit an einer deutschen Hochschule in einem an der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet. Der Nachweis über das Qualifizierungsprofil des absolvierten Studienganges ist in der Regel durch Vorlage eines Akkreditierungsbescheides zu führen;"
Nun ist es aber in den Hochschulgesetzgebungen der Länder festgelegt, dass Masterabschlüsse - egal von UNI oder FH - rechtlich gleichwertig und somit auch gleichwertig zu behandeln sind (wenn eine Akkreditierung vorliegt).
Ist so eine Promotionsordnung wie die gerade zitierte dann rechtswidrig weil diskriminierend?
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