Studienplatzvergabe neu geregelt - Erst die Abi-Besten
Wie die Hochschulen künftig ihre Studenten aussuchen und die neue Rolle der ZVS.
Studienplatzvergabe neu geregelt - Erst die Abi-Besten
04.08.2004 (idw) - Während in den harten, bundesweit zentral über die ZVS verteilten NC-Fächern bisher die Studienplätze zu 51 Prozent nach der Durchschnittsnote, zu 25 Prozent nach der Wartezeit und zu 24 Prozent nach Auswahl der Hochschulen vergeben wurden, sieht das künftige Verfahren im Kern
- eine vorrangige Abiturbestenquote von 20 Prozent,
- eine Wartezeitquote von 20 Prozent und
- eine Hochschulauswahlquote von 60 Prozent vor.
Damit wird der Auswahl durch die Besten eines Abiturjahrgangs oberste Priorität eingeräumt und die Bedeutung des Abiturs nachhaltig gestärkt. Die Wartezeitquote berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der jedem Studierwilligen die Möglichkeit eröffnet werden muss, auch ohne herausragende schulische Leistungen den gewünschten Studienplatz zu erhalten - und sei es auch erst nach mehreren Semestern Wartezeit.
Nach dem Vorrang der Abiturbesten wurde in der Gesetzes-Novelle gleichzeitig dem Anliegen vieler Hochschulen entsprochen, auch ihre Auswahlmöglichkeit zu stärken: So kann das Hochschulauswahlverfahren jetzt zu 60 statt wie bislang zu 24 Prozent erfolgen und auch die hierzu im HRG festgelegten Auswahlkriterien ermöglichen den Hochschulen einen Gestaltungsspielraum nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Grundsätzlich herangezogen werden können:
- die Abiturdurchschnittsnote
- gewichtete Einzelnoten des Schulabschlusses, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben
- das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests
- eine Berufsausbildung oder -tätigkeit
- das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, das über Motivation und Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf Aufschluss geben sowie Fehlvorstellungen vermeiden soll
Den Hochschulen kommt mit der Neuregelung nun eine besondere Verantwortung zu: Sie können die Kriterien kombinieren, im Rahmen ihres Auswahlverfahrens Binnenquoten einrichten oder etwa außerschulische Aktivitäten berücksichtigen. In jedem Fall muss aber der Abiturdurchschnittsnote ein - so steht es ausdrücklich im Hochschulrahmengesetz - maßgeblicher Einfluss gegeben werden.