Werkvertrag: Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass kein Arbeitsvertrag zwischen einem Leiharbeiter und dem Entleiher zustande gekommen ist, wenn er als Werkvertrag bezeichnet wird. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.