Was sagt Dein Arbeitsvertrag hierzu?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Kündigung eines Arbeitsvertrages unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch fristlos bereits vor Dienstantritt möglich, wenn durch die Parteien nichts Gegenteiliges im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, da im Zweifel anzunehmen ist, dass die Parteien kein Interesse an einer kurzfristigen Durchführung des Arbeitsverhältnisses haben.
Fraglich ist allein, wann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt.
Diesbezüglich sind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden. Zum einen der Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber, zum anderen der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Tag des Dienstantritts.
Wann die Kündigungsfrist letztlich zu laufen beginnt "ist durch die Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens und unter Berücksichtigung beiderseitigen Interesse zu ermitteln" (so das BAG).
Berücksichtigt werden können u.a. Vertragsregelungen der Arbeitsvertragsparteien, aus denen hervorgeht, dass ihnen Wert an einer tatsächlichen, wenn auch nur kurzzeitigen Realisierung des Arbeitsverhältnisses liegt.
Aus einem Arbeitsvertrag ohne gesonderte Regelungen ist allerdings grundsätzlich kein Interesse ersichtlich, weshalb das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum einer kurzen Kündigungsfrist tatsächlich laufen sollte.
Im Zweifel beginnt die Kündigungsfrist bei einer Kündigung vor Dienstantritt mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitgeber (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.2004, Az.: 2 AZR 324/03).
Einen Kündigungsgrund brauchst Du nicht anzugeben.
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