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Spesen / Kilometerpauschale wenn Kunde näher Büro

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Beitrag
WiWi Gast

Spesen / Kilometerpauschale wenn Kunde näher Büro

Hi zusammen,

arbeite in einer kleineren UB. Zum Kunde werden es zukünftig für mich nur ca. 1km von Zuhase in FFM sein. Ins Büro sind es rund 10km.

Ich kann in internen Dokumenten nichts finden zu diesem Fall.

Bekommt man in der Regel die Tagessätze für An/Abreisetage für 12Euro? Und theoretisch auch die 0,30Euro für die Strecke? (Werd ich niemals einreiche, interessiert mich aber dennoch).
Für die Spesen wäre es allerdings ganz interessant zu wissen.

Vielleich wisst ihr ja mehr!

Danke.

antworten
WiWi Gast

Re: Spesen / Kilometerpauschale wenn Kunde näher Büro

12 Euro gibt es, wenn du länger als 8h beim Mandanten hockst.
Ansetzen wirst du den 1km können.

antworten
WiWi Gast

Re: Spesen / Kilometerpauschale wenn Kunde näher Büro

§9 EStG:

"Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. Diese beträgt 12 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; "

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WiWi Gast

Re: Spesen / Kilometerpauschale wenn Kunde näher Büro

12 Euro haben mit der Entfernung nichts zu tun. Kilometerpauschale gibt es nur für die strecke, die der Kunde weiter als dein Office weg ist (also von deiner Wohnung aus gesehen)

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know-it-all

Re: Spesen / Kilometerpauschale wenn Kunde näher Büro

Einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Zahlung einer Verpflegungspauschale hast du grundsätzlich nicht. Gesetzlich geregelt sind die lediglich die Höchstsätze, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei Einsatzwechseltätigkeit _steuerfrei_ auszahlen darf. Bei einer inländischen Dienstreise, die länger als 8 und kürzer als 24h ist (der Zähler beginnt jeden Tag neu um 0:00 Uhr), sind das die von dir angegebenen 12 EUR. Zahlt dein AG nach interner Regelung also (freiwillig) eine Verpflegungspauschale, dann ist der Auszahlungsbeitrag bis 12 EUR steuerfrei. Ein AG darf auch mehr erstatten, aber dann ist der Mehrbetrag zu versteuern. Ich glaube das kann aus Gründen der Einfachheit auch eine pauschale Versteuerung sein, und muss nicht mit dem individuellen Steuersatz erfolgen.

Ein weiterer Aspekt ist die Steuererklärung. Hier solltest du für alle Einsatzwechseltätigkeiten den Verpflegungsmehraufwand (in Höhe des Pauschalbetrages) als Werbungskosten ansetzen. Gleichzeitig musst du aber die bereits vom AG erhaltenen Spesenauszahlungen gegenrechnen - diese werden normalerweise auch auf der Steuerbescheinigung, die vom AG am Jahresende erhälst ausgewiesen.
Beispiel:
Du bist 20 mal im Jahr beim inländischen Kunden - keine Hotelaufenthalte.
Dein AG erstattet jedoch nach interner Regelung nur jeweils 10 EUR auf derartigen Dienstreisen.
In der Steuererklärung setzt du also 20x12 EUR als Aufwand (240 EUR) an und gleichzeitig 20x10 EUR als steuerfrei erhaltene Erstattung. Die verbleibende Differenz von 20x2EUR sind dann für dich noch Werbungskosten und reduzieren dein zu versteuerndes Einkommen und du erhälst entsprechend eine Erstattung vom Finanzamt.
Folglich führt die Einsatzwechseltätigkeit, selbst wenn dein AG keinen Verpflegungsmehraufwand erstattet, zumindest bei der Steuererklärung dann noch zu einer Erstattung.

Als Einsatzwechseltätigkeit ist (mit eigenen Worten ausgedrückt) die dienstlich bedingte Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte, also z.B. dem Büro. Die
Entfernung spielt dabei IMHO keine Rolle.

Wichtig ist somit die generelle Regelung deines AG bezüglich der Erstattung von Spesen und Verpflegungsmehraufwand. Was immer dein AG hier erstattet, es steht Dir auch zu, selbst wenn du nur 1 km weit von zu Hause weg bist.

Lounge Gast schrieb:

Hi zusammen,

arbeite in einer kleineren UB. Zum Kunde werden es zukünftig
für mich nur ca. 1km von Zuhase in FFM sein. Ins Büro sind es
rund 10km.

Ich kann in internen Dokumenten nichts finden zu diesem Fall.

Bekommt man in der Regel die Tagessätze für An/Abreisetage
für 12Euro? Und theoretisch auch die 0,30Euro für die
Strecke? (Werd ich niemals einreiche, interessiert mich aber
dennoch).
Für die Spesen wäre es allerdings ganz interessant zu wissen.

Vielleich wisst ihr ja mehr!

Danke.

antworten
WiWi Gast

Re: Spesen / Kilometerpauschale wenn Kunde näher Büro

a) 12 Euro/Tag als Verpflegungspauschale ist in Anspruch zu nehmen, da deine Arbeitsstätte (Kunde) nicht dein Büro (lt. Arbeitsvertrag) ist und somit eine "Dienstreise" darstellt.

b) Bei der Kilometerpauschale ist grundsätzlich der kürzeste Weg abzurechnen. In deinem Fall also die 1km. Man könnte sich jedoch Fragen, wer genau weiß, wo dein Wohnsitz ist. Du könntest ja theoretisch direkt neben deinem Office oder dahinter (entgegengesetzt zum Kunden) wohnen ...

antworten
WiWi Gast

Re: Spesen / Kilometerpauschale wenn Kunde näher Büro

Für die gerne mal frechen Studis im Forum: so ein Beitrag ist Gold. GOLD.

know-it-all schrieb:

Einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Zahlung einer
Verpflegungspauschale hast du grundsätzlich nicht. Gesetzlich
geregelt sind die lediglich die Höchstsätze, die ein
Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei Einsatzwechseltätigkeit
_steuerfrei_ auszahlen darf. Bei einer inländischen
Dienstreise, die länger als 8 und kürzer als 24h ist (der
Zähler beginnt jeden Tag neu um 0:00 Uhr), sind das die von
dir angegebenen 12 EUR. Zahlt dein AG nach interner Regelung
also (freiwillig) eine Verpflegungspauschale, dann ist der
Auszahlungsbeitrag bis 12 EUR steuerfrei. Ein AG darf auch
mehr erstatten, aber dann ist der Mehrbetrag zu versteuern.
Ich glaube das kann aus Gründen der Einfachheit auch eine
pauschale Versteuerung sein, und muss nicht mit dem
individuellen Steuersatz erfolgen.

Ein weiterer Aspekt ist die Steuererklärung. Hier solltest du
für alle Einsatzwechseltätigkeiten den
Verpflegungsmehraufwand (in Höhe des Pauschalbetrages) als
Werbungskosten ansetzen. Gleichzeitig musst du aber die
bereits vom AG erhaltenen Spesenauszahlungen gegenrechnen -
diese werden normalerweise auch auf der Steuerbescheinigung,
die vom AG am Jahresende erhälst ausgewiesen.
Beispiel:
Du bist 20 mal im Jahr beim inländischen Kunden - keine
Hotelaufenthalte.
Dein AG erstattet jedoch nach interner Regelung nur jeweils
10 EUR auf derartigen Dienstreisen.
In der Steuererklärung setzt du also 20x12 EUR als Aufwand
(240 EUR) an und gleichzeitig 20x10 EUR als steuerfrei
erhaltene Erstattung. Die verbleibende Differenz von 20x2EUR
sind dann für dich noch Werbungskosten und reduzieren dein zu
versteuerndes Einkommen und du erhälst entsprechend eine
Erstattung vom Finanzamt.
Folglich führt die Einsatzwechseltätigkeit, selbst wenn dein
AG keinen Verpflegungsmehraufwand erstattet, zumindest bei
der Steuererklärung dann noch zu einer Erstattung.

Als Einsatzwechseltätigkeit ist (mit eigenen Worten
ausgedrückt) die dienstlich bedingte Abwesenheit von der
ersten Tätigkeitsstätte, also z.B. dem Büro. Die
Entfernung spielt dabei IMHO keine Rolle.

Wichtig ist somit die generelle Regelung deines AG bezüglich
der Erstattung von Spesen und Verpflegungsmehraufwand. Was
immer dein AG hier erstattet, es steht Dir auch zu, selbst
wenn du nur 1 km weit von zu Hause weg bist.

Lounge Gast schrieb:

Hi zusammen,

arbeite in einer kleineren UB. Zum Kunde werden es
zukünftig
für mich nur ca. 1km von Zuhase in FFM sein. Ins Büro
sind es
rund 10km.

Ich kann in internen Dokumenten nichts finden zu diesem
Fall.

Bekommt man in der Regel die Tagessätze für An/Abreisetage
für 12Euro? Und theoretisch auch die 0,30Euro für die
Strecke? (Werd ich niemals einreiche, interessiert mich
aber
dennoch).
Für die Spesen wäre es allerdings ganz interessant zu
wissen.

Vielleich wisst ihr ja mehr!

Danke.

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WiWi Gast

Re: Spesen / Kilometerpauschale wenn Kunde näher Büro

Zu b)

Der Staat weiß es
Dein Arbeitgeber weiß es auch

Ob es überprüft wird ist eine andere Sache aber für die 10km (=3 Euro) am Tag Spesenbetrug ist halt Blödsinn.

Lounge Gast schrieb:

a) 12 Euro/Tag als Verpflegungspauschale ist in Anspruch zu
nehmen, da deine Arbeitsstätte (Kunde) nicht dein Büro (lt.
Arbeitsvertrag) ist und somit eine "Dienstreise"
darstellt.

b) Bei der Kilometerpauschale ist grundsätzlich der kürzeste
Weg abzurechnen. In deinem Fall also die 1km. Man könnte sich
jedoch Fragen, wer genau weiß, wo dein Wohnsitz ist. Du
könntest ja theoretisch direkt neben deinem Office oder
dahinter (entgegengesetzt zum Kunden) wohnen ...

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