Eine Nebentätigkeit kann ohne weiteres, d.h. ohne dass es hierzu auf tarifliche oder vertragliche Regelungen ankommt, unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit so sehr beansprucht wird, daß er seinen (Haupt-)Arbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann, weil er z.B. ständig zu müde ist.
Der Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, d.h. auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist, keine Konkurrenz machen. Das heißt insbesondere, dass er in dem Geschäftszweig seines Arbeitgebers keine Geschäfte machen darf.
WICHTIG: Das ArbZG schreibt zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer bestimmte zeitliche Höchstgrenzen vor, innerhalb deren man als Arbeitnehmer, d.h. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, arbeiten darf. Im allgemeinen liegen diese Grenzen bei acht Stunden pro Tag, und das bei einer gesetzlich zulässigen Sechstagewoche von Montag bis Samstag. Es ergibt sich so eine 48-Stundenwoche. Da die tägliche Arbeitszeit vorübergehend und bei Gewährung eines Zeitausgleichs im Ausnahmefall auf zehn Stunden verlängert werden darf, kann - vorübergehend bzw. im Ausnahmefall bei Zeitausgleich - wöchentlich bis maximal 60 Stunden gearbeitet werden.
Eine weitere rechtliche Grenze für Nebentätigkeiten kann sich aus den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ergeben. § 8 BUrlG schreibt nämlich vor, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine "dem Urlaubszweck widersprechende" Erwerbstätigkeit leisten darf.
Quelle: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html#tocitem3
und www.gidf.de
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