Übungsaufgaben Bilanzen
Vielen Dank an Kathrin aus Münster, die vorgeschlagen hat, auch Übungsaufgaben in den WiWi-TReFF aufzunehmen und uns die folgenden Aufgaben zugesendet hat. Wir haben diese für Euch ins Netz gestellt. Für die Korrektheit der Lösungen übernehmen wir keine Garantie.
Lösungsskizzen
[1] Nach § 250 III S.1 HGB Aktivierungswahlrecht für positiven Unterschiedbetrag zw. Rückzahlungs- und Auszahlungsbetrag für einen erhaltenen Kredit.
Max.
Bank 450.000 an Verb. ggü. Kreditinstituten 500 und aktive RAP 50.000
Min.
Bank 450.000 an Verb. ggü. Kreditinstituten 500 und Zinsaufwendungen 50.000
[2] Nach § 249 II HGB Wahlrecht zur Bildung von Aufwandsrückstellungen
Min.
Aufwand 75.000 an sonst. Rückstellungen 75.000
[3] Nach § 252 I S. 1 HGB AK / HK-Prinzip i.v.m. § 252 I Nr. 4 HGB Realisationsprinzip sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen Vermögensgegenstän-de höchstens mit AK / HK angesetzt werden. => hier Zuschreibungsverbot
[4] § 255 II S.2 i.v.m. S.3 HGB erlaubt Voll oder Teilaufwandsaktivierung für selbsterstellte Vermögensgegens-tände.
Max.
Fertige Erzeugnisse 480.000 an Bestandsveränderung Fertige u. unfertige Erzeugnisse 480.000
Min. Fertige Erzeugnisse 280.000 an Bestandsveränderung Fertige u. unfertige Erzeugnisse 280.000 und Aufwand 200.000 an Bank 200.000
[5] Aktivierungswahlrecht f. derivativen GoF. Gem. § 255 IV S.1 HGB bei Übernahme
AK 750 (ΣVG 600 Σ S=120+100)= 370.000 d. GoF
Max.
d. GoF 370.000 und techn. Anlagen u. Maschinen 600.000 an Bank 750.000, Verb. ggü. Kreditinst. 120.000 und Pensionsrückstellungen 100.000
Min.
Aufwand 370.000 und techn. Anlagen u. Maschinen 600.000 an Bank 750.000, Verb. ggü. Kreditinst. 120.000 und Pensionsrückstellungen 100.000
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