Zwischenzeugnis: Arbeitszeugnis darf nicht vom Zwischenzeugnis abweichen
Hat der Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er an den Inhalt aus dem Zwischenzeugnis grundsätzlich gebunden. Erteilt er dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis, wenn dieser das Unternehmen verlässt, darf dieses vor allem in der Beurteilung nicht erheblich vom Zwischenzeugnis abweichen. Dies gilt auch, wenn das Zwischenzeugnis für den Leiter Gesamtinkasso vor einem Betriebsübergang erteilt wurde und das Endzeugnis vom neuen Firmeninhaber verfasst wird.
Das Endzeugnis lautet wörtlich zitiert wie folgt:
Z e u g n i s
Herr H. S., geboren am 27.09.1966 in O, war vom 01.03.2002 bis 31.08.2002 in unserem Unternehmen als Leiter Gesamtinkasso für die Niederlassung W tätig.
Sein Aufgabengebiet umfasste mit seinem Mitarbeiterstab die vollständige Bearbeitung von Forderungsakten und die Motivation, Anleitung und Information der den Aufgaben bezogenen relevanten Mitarbeitern. Ebenfalls zählten die komplette Korrespondenz zwischen Schuldner, Schuldnervertretern, Gläubiger, Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern, Einwohnermelde- und Gewerbeämtern, verbunden mit entsprechender Fristen- und Terminkontrolle und Wahrung zu seinem Aufgabengebiet. Weiterhin gehörte die Vermittlung zwischen den Beteiligten bezüglich vorgeschlagener Raten- und Vergleichszahlungen und auch die Abwicklung von Forderungsakten im Insolvenzverfahren zu seinen Aufgaben.
- Herr S. besitzt umfassende Kenntnisse in den Bereichen des außergerichtlichen, gerichtlichen Mahnwesen, dem Bereich der Zwangsvollstreckung und der Abwicklung von Insolvenzakten.
- Herr S. konnte sich mit der Zeit neben seinen theoretischen Kenntnissen einen umfassenden Überblick über alle Abläufe in unserem Inkassounternehmen verschaffen. Weiterhin verfügt er über gute EDV-Kenntnisse im Umgang mit Windows-Betriebssystemen und kann sich daher in den verschiedensten Anwendungen und Techniken einarbeiten.
- Herr S. war in der Lage auch komplexere Sachverhalte zielgerichtet in zweckgerechte Lösungen zu überführen.
- Herr S. ist sehr pflichtbewusst und bereit, Verantwortung zu übernehmen. Mit seinen Leistungen waren wir immer zufrieden.
- Neben seiner fachlichen Qualifikation war sein Verhalten zu Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern stets einwandfrei.
- Herr S. wurde wegen seines freundlichen Wesens und seiner kollegialen Haltung sehr geschätzt. Er war stets darum bemüht, sein Wissen und Können vorbehaltslos auch anderen zu vermitteln.
- Dank dieser Eigenschaft verstand Herr S. es auch, seine Mitarbeiter zu überzeugen und zu motivieren. Er realisierte die ihm übertragenen Aufgaben auch unter Termindruck mit großem Erfolg und erreichte so ein gutes Abteilungsergebnis.
- Herr S. verlässt uns auf eigenen Wunsch, um eine neue Herausforderung anzunehmen. Wir wünschen ihm für seine berufliche wie persönliche Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
Der Kläger beanstandete das Arbeitszeugnis und bat um Überarbeitung. Er rügte insbesondere, dass seine Arbeitsleistung in der Zeit vor dem Betriebsübergang nicht beurteilt worden sei. Außerdem bat er im Rahmen einer Mängelliste um Korrektur der Form, des Aufbaus und des Inhalts des Zeugnisses. Dieser ersten Beanstandung folgte weiterer Schriftwechsel, der im Einzelnen dem Urteil zu entnehmen ist.