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Arbeitsvertrag & -rechtSchadensersatz

Besseres Angebot Schadensersatzklausel umgehen

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GaliLeo455

Besseres Angebot Schadensersatzklausel umgehen

Hallo,

ich habe einen Vertrag bei einer Firma unterschrieben, bei dem ich leider 1 Std und 20 Minuten pro Fahrt zu pendeln hätte. Es passen mir auch so ein paar Sachen nicht so ganz, wie z.B. die Größe des Unternehmens und die Entwicklungsmöglichkeiten. Ich habe den Vertrag allerdings trotzdem unterschrieben, da ich sonst arbeitslos geworden wäre. Ich habe nun noch 2 weitere Angebote erhalten bei der ich nur noch die Hälfte der Zeit pendeln müsste und diese würden mir auch von der Unternehmensgröße ( Ich sehe mich selbst eher in einem Konzern) und von den Aufgaben usw. mehr zusagen würden. Vom Gehalt her wäre es auch etwas mehr, aber nicht erheblich. Ich würde nun natürlich gerne eines der anderen Angebote annehmen, da hierbei die Lebensqualität durch die kürzere Fahrtzeit usw. besser wäre.

Nun steht in dem Vertrag folgende Klausel :

Nimmt der/die Mitarbeiter/in die Arbeit nicht oder verspätet auf, verweigert
er/sie vorübergehend unberechtigt die Arbeit, löst er/sie das Arbeitsverhältnis
ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist unberechtigt auf oder wird
der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des/der
Mitarbeiters/Mitarbeiterin zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat
der/die Mitarbeiter/in an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Als
Vertragsstrafe wird ein sich aus der Bruttomonatsvergütung gemäß Anlage zu
errechnendes Bruttotagegeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbart,
insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist
ansonsten zu zahlende Arbeitsentgelt. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf
maximal eine Bruttomonatsvergütung gemäß Anlage beschränkt.

Wie sollte ich mich nun am besten verhalten um sauber aus der Sache raus zu komme ohne die Strafe zu bezahlen zu müssen??

Vielen Dank für vernünftige Vorschläge

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WiWi Gast

Besseres Angebot Schadensersatzklausel umgehen

Gibt eigentlich zwei Möglichkeiten, die mir (als Laie für Arbeitsrecht) einfallen:

  • Mit dem Unternehmen reden und um einen Aufhebungsvertrag bitten
  • Die fristgerechte Kündigung einreichen und die zwei Wochen Arbeit erbringen (oder krankschreiben).

Üblicherweise wird sich das Unternehmen auch für einen Aufhebungsvertrag entscheiden, da die andere Option nur Geld und Zeit kostet.

antworten
WiWi Gast

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WiWi Gast schrieb am 21.11.2019:

Gibt eigentlich zwei Möglichkeiten, die mir (als Laie für Arbeitsrecht) einfallen:

  • Mit dem Unternehmen reden und um einen Aufhebungsvertrag bitten
  • Die fristgerechte Kündigung einreichen und die zwei Wochen Arbeit erbringen (oder krankschreiben).

Üblicherweise wird sich das Unternehmen auch für einen Aufhebungsvertrag entscheiden, da die andere Option nur Geld und Zeit kostet.

Ist im Vertrag ein Ausschluss der Kündigung vor Vertragsbeginn?

antworten
WiWi Gast

Besseres Angebot Schadensersatzklausel umgehen

Um das mal beurteilen zu können, kannst du den zeitlichen Ablauf darstellen?

Also, bei Firma 1, wann wirst du anfangen oder wann hast du angefangen?
Bist du noch in der Probezeit?
Wann sollen die anderen beiden stellen anfangen und wäre das verhandelbar?

antworten
ImpliedVolatility

Besseres Angebot Schadensersatzklausel umgehen

Du könntest deinen Arbeitsvertrag vor Aufnahme der Tätigkeit kündigen, sofern keine Klausel enthalten ist, die eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme ausschließt, siehe Bundesarbeitsgericht AZ 2 AZR 324/03 vom 25.03.2004. Die Kündigungsfrist richtet sich primär nach den vertraglichen Vereinbarungen, ansonsten in tariflichen Normen oder wenn auch dort nichts vorhanden ist, dann nach den gesetzlichen Vorgaben.

Ansonsten kommst du am ersten Arbeitstag auf die Arbeit und kündigst direkt in der ersten Minute und gehst unmittelbar danach zum Arzt und lässt sich krankschreiben. Jedoch muss man beachten, dass man dann keine Lohnfortzahlung erhält!
Sollte die neue Arbeit am gleichen Tag beginnen, so wird das erst richtig übel, wenn du krank geschrieben bist und dort dann arbeiten gehst. In diesem Fall kann AG1 Schadensersatz fordern.

Außerdem musst du dabei beachten, dass dies eine ganz miese Nummer wäre und man sieht sich bekanntlich zweimal im Leben. Überleg es dir gut.

Und die rechtlich sauberste (und angemessenere) Lösung sieht meines Erachtens wie folgt aus:

  1. Im Vorfeld das Gespräch suchen und um Aufhebung des Vertrags binden. Falls man sich querstellt, dann
  2. Auf die Arbeit erscheinen, Kündigung innerhalb der Probezeit einreichen und brav weiterhin bis zum Schluss arbeiten.

Für mich hat die Redewendung "Ein Mann, ein Wort" eine sehr starke und sehr wichtige Bedeutung. Und mit dem 2. Schritt würdest du "dein Wort" halten.

antworten
WiWi Gast

Besseres Angebot Schadensersatzklausel umgehen

Ganz einfach da anrufen oder hinfahren und erklären, dass man ein Angebot bekommen hat, wo man pro Tag über 1h weniger pendeln muss und es einem sehr leid tut.
Nichts mit Aufhebungsvertrag oder so etwas.

Einfach mit den Leuten sprechen.

antworten
WiWi Gast

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Hallo zusammen,

bei mir istes ein sehr ähnlicher Fall:

Habe bei Firma A unterschrieben und danach von Firma B ein Angebot bekommen.

Ich bevorzuge Firma B.

Im Arbeitsvertrag von Firma A steht Folgendes:

"Vertragsstrafe:
Für den Fall der Nichtaufnahme der Arbeit oder Kündigung vor Arbeitsbeginn ist eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsgehalt verwirkt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen"

Was genau kann ich unter "Geltendmachung eines weiteren Schadens..." verstehen?

Ist auch hier die beste Option im Vorfeld mit Firma A das Gespräch zu suchen und um einen Aufhebungsvertrag zu bitten oder habe ich etwas für mich nachteiliges zu befürchten?

antworten
WiWi Gast

Besseres Angebot Schadensersatzklausel umgehen

WiWi Gast schrieb am 04.02.2020:

Hallo zusammen,

bei mir istes ein sehr ähnlicher Fall:

Habe bei Firma A unterschrieben und danach von Firma B ein Angebot bekommen.

Ich bevorzuge Firma B.

Im Arbeitsvertrag von Firma A steht Folgendes:

"Vertragsstrafe:
Für den Fall der Nichtaufnahme der Arbeit oder Kündigung vor Arbeitsbeginn ist eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsgehalt verwirkt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen"

Was genau kann ich unter "Geltendmachung eines weiteren Schadens..." verstehen?

Ist auch hier die beste Option im Vorfeld mit Firma A das Gespräch zu suchen und um einen Aufhebungsvertrag zu bitten oder habe ich etwas für mich nachteiliges zu befürchten?

Auch hier:
Anrufen, um Aufhebungsvertrag bitten. Da eine Klausel rein, dass auf Schadensersatz verzichtet wird.
Stellen die sich quer, weise darauf hin, dass du am ersten Tag mit der Kündigung in der Hand auftauchen wirst.
Wenn die es dann immer noch nicht checken, mach genau das. Das ist ja für das Unternehmen die schlechteste Lösung, also werden die so blöd nicht sein

antworten
WiWi Gast

Besseres Angebot Schadensersatzklausel umgehen

Einfach sprechen hat vertraglich keine Relevanz. Das Gespräch sollte dann schon einen Aufhebungsvertrag als Ergebnis haben und nicht die rechtlich unverbindliche Aussage "Na, dann vergessen wir den Arbeitsvertrag einfach mal."

WiWi Gast schrieb am 21.11.2019:

Ganz einfach da anrufen oder hinfahren und erklären, dass man ein Angebot bekommen hat, wo man pro Tag über 1h weniger pendeln muss und es einem sehr leid tut.
Nichts mit Aufhebungsvertrag oder so etwas.

Einfach mit den Leuten sprechen.

antworten
WiWi Gast

Besseres Angebot Schadensersatzklausel umgehen

Wenn die neue Stelle nun wirklich viel besser ist, ist ein Monatsgehalt Vertragsstrafe ja nun nicht die Welt.

Weitergehenden Schadensersatz wird der Arbeitgeber in den seltensten Fällen darlegen können. Allenfalls Geld für eine neue Stellenanzeige / Beauftragung eines Headhunters in gehobenen Positionen scheint da realistisch. Entgangenen Gewinn wird der Arbeitgeber sicherlich nicht gerichtsfest nachweisen können.

Aber wie schon oben erwähnt: Auch bei Arbeitgeber 1 arbeiten Menschen und wenn man denen stichhaltig begründet warum man lieber bei Arbeitgeber 2 anfängt, dann verzichtet Arbeitgeber 1 vielleicht auf die Vertragsstrafe.

antworten
WiWi Gast

Besseres Angebot Schadensersatzklausel umgehen

Ja, vorher anrufen und abklären.

Was genau kann ich unter "Geltendmachung eines weiteren Schadens..." verstehen?

Ist eine Standardklausel. Falls für einen neuen Mitarbeiter bspw. bereits ein Firmenwagen bestellt wurde, Flüge / Hotels für eine Schulung gebucht wurden, sonstige Anschaffungen getätigt wurden. Inwiefern das aber rechtlich geltend gemacht werden kann, mag ich nicht beurteilen.

WiWi Gast schrieb am 04.02.2020:

Hallo zusammen,

bei mir istes ein sehr ähnlicher Fall:

Habe bei Firma A unterschrieben und danach von Firma B ein Angebot bekommen.

Ich bevorzuge Firma B.

Im Arbeitsvertrag von Firma A steht Folgendes:

"Vertragsstrafe:
Für den Fall der Nichtaufnahme der Arbeit oder Kündigung vor Arbeitsbeginn ist eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsgehalt verwirkt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen"

Was genau kann ich unter "Geltendmachung eines weiteren Schadens..." verstehen?

Ist auch hier die beste Option im Vorfeld mit Firma A das Gespräch zu suchen und um einen Aufhebungsvertrag zu bitten oder habe ich etwas für mich nachteiliges zu befürchten?

antworten
WiWi Gast

Besseres Angebot Schadensersatzklausel umgehen

Rede mit den Leuten und bitte vorher um Auflösung ohne Vertragsstrafe. Wenn das nicht möglich ist und du es finanziell nicht stemmen kannst, dann gehe am ersten Tag hin und kündige direkt. Jedes normale Unternehmen sollte da aber mit sich reden lassen, weil es bei denen ja auch nur Ressourcen bindet. Du musst dann natürlich mit Unternehmen 2 einen leicht späteren Start vereinbaren können.

antworten
WiWi Gast

Besseres Angebot Schadensersatzklausel umgehen

Die Fragestellerin hier:

Danke für eure Hilfe, ich rede mit Unternehmen 1 inkl. Aufhebungsvertrag. Ich möchte natürlich vermeiden, ein Monatsgehalt als Strafe zu zahlen.
Unternehmen 2 ist etwas flexibel bzgl. des Starts.

antworten
WiWi Gast

Besseres Angebot Schadensersatzklausel umgehen

Wie wäre es mit dem Urteil vom Bundesarbeitsgericht Az: 8 AZR 896/07, Urteil vom 28.05.2009. Der TE den Text offenkundig aus dem Verfahren kopiert. Das sagt wohl alles.

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