Arbeitszeugnis – arbeitsrechtliche Grundlagen
Das Arbeitszeugnis bescheinigt Arbeitnehmern ihre Leistungen und Fähigkeiten – es zeigt sowohl die fachlichen als auch die sozialen Kompetenzen. Gerade wenn es um die Formulierungen im Arbeitszeugnis geht, kommt es zu Meinungsverschiedenheiten. Im ersten Teil zeigt der WiWi-Treff auf welche arbeitsrechtliche Grundlagen ein Arbeitszeugnis beruht und gibt einen ersten Überblick.

Arbeitsgesetze erheben den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Die Rechtsgrundlagen für die Erteilung eines Arbeitszeugnisses befinden sich in § 630 BGB, § 109 GewO, § 16 BBiG und § 85 BBG. Aus den Gesetzen geht hervor, dass jeder, der sich in einem Arbeitsverhältnis befindet, einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat.
Jeder Arbeitnehmer, egal ob teilzeitbeschäftigt, nebenberuflich oder in einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob), hat Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis d.h. ein Zeugnis in elektronischer Form ist nicht ausreichend. Das regelt § 109 GewO. Demnach dürfen scheidende Mitarbeiter ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer fordern. Darüber hinaus ist festgelegt, dass sich dieser Anspruch auf ein einfaches Arbeitszeugnis bezieht. Wer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis möchte, muss dies ausdrücklich verlangen.
Die Rechte auf ein Arbeitszeugnis für Mitarbeiter, die nicht als Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist im BGB § 630 geregelt. Freie Mitarbeiter, die selbstständig tätig sind, sich aber in einem Werk- oder Dienstverhältnis befinden haben somit einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Ist kein Werk- oder Dienstverhältnis gegeben, besteht kein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Freiberufler und Freelancer können um ein Referenzschreiben bitten. Für Auszubildende gilt das Berufsausbildungsgesetzt § 16 BBiG. Den Anspruch der Beamten auf ein Zeugnis regelt Bundesbeamtengesetz § 85 BBG und wird als Dienstzeugnis bezeichnet.
Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte - Bürgerliches Gesetzbuch § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
Arbeitnehmer - Gewerbeordnung § 109 Zeugnis
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Auszubildende - Berufsbildungsgesetz § 16 Zeugnis
(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
Beamte - Bundesbeamtengesetz § 85 Dienstzeugnis
Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.