Hallo,
ich befasse mich aktuell mit Arbeitsrecht und soll prüfen, ob folgende Klauseln wirksam sind. Vielleicht kann jemand weiterhelfen. Danke!
§ 3 Rückerstattung bei Abbruch bzw. bei Ausscheiden vor Abschluss
(1) Kündigt der Mitarbeiter vor Abschluss der Fortbildung das Arbeitsverhältnis, ohne dass dies auf einem vertragswidrigen Verhalten des Unternehmens oder auf Gründen beruht, die der Verantwortungs- und Risikosphäre des Mitarbeiters zuzurechnen sind
oder kündigt das Unternehmen im gleichen Zeitraum das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Mitarbeiter zu vertreten hat oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen,
so hat der Mitarbeiter die Kosten der Fortbildung einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) zurückzuerstatten, die das Unternehmen bis zum Ausspruch der Kündigung oder bis zum Abschluss des auf Initiative des Mitarbeiters zustande gekommenen Aufhebungsvertrags tatsächlich getragen hat.
(2) Bei Abbruch der Fortbildung aus Gründen, die der Mitarbeiter zu vertreten hat, ist der Mitarbeiter zur Rückzahlung der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Kosten einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlten Vergütung (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) verpflichtet.
§ 4 Rückerstattung bei Ausscheiden nach Abschluss der Weiterbildung
(1) Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Fortbildung das Arbeitsverhältnis, ohne dass dies auf einem vertragswidrigen Verhalten des Unternehmens oder auf Gründen beruht, die der Verantwortungs- und Risikosphäre des Unternehmens zuzurechnen sind
oder
kündigt das Unternehmen im gleichen Zeitraum das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Mitarbeiter zu vertreten hat oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen, so hat der Mitarbeiter die vom Unternehmen getragenen Gesamtkosten der Fortbildung einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlten Vergütung (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) zurückzuerstatten
(2) Die Rückzahlungsforderung kann mit Vergütungsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen verrechnet werden.
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