Deinen Arbeitgeber daraufhinweisen dass er sich im illegalen Raum bewegt!
http://www.mindestlohn.de/hintergrund/faq/
Für welche Praktika gilt denn nun der Mindestlohn und für welche nicht?
Der Mindestlohn gilt nicht für
Praktika die verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung geleistet werden
Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums,
Praktika für die Dauer von 3 Monaten, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet werden, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat
Maßnahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Außerdem wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass:
dual Studierende unabhängig der Art des Dualem Studiums nicht unter den Mindestlohn fallen
Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen (auch wenn sie nicht unter die SGB III Bestimmung fallen und privat angeboten werden) vom Mindestlohn ausgenommen sind, dort gibt in einigen Fällen es bereits bestehende Tarifverträge
Der gesetzlichen Mindestlohn gilt für alle freiwilligen Praktika, die nach einem Studienabschluss oder nach einer Berufsausbildung geleistet werden.
Außerdem wurden Praktika im Gesetz das erste Mal außerhalb des Berufsbildungsgesetzes definiert:
?Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.?
Damit wurde der Lerncharakter eines Praktikums betont und es wird die Möglichkeit von Missbrauch eingegrenzt.
Außerdem gilt für Praktika in Zukunft auch das Nachweisgesetz. Das bedeutet, dass es ein zwingendes Recht auf einen schriftlichen Praktikumsvertrag, ähnlich dem Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, gibt. Dieser muss vor Beginn des Praktikumsverhältnisses vorliegen und dem Praktikant ausgehändigt werden. In diesem Vertrag müssen insbesondere folgende Dinge geregelt werden:
Name und Anschrift der Vertragsparteien
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziel
Beginn und Dauer des Praktikums
Zahlung und Höhe der Vergütung
Dauer des Urlaubs
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs-oder Dienstleistungsvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind
Mit dieser Maßnahme verbessern sich die Klagemöglichkeiten des Praktikanten im Streitfall und es wird die Transparenz des Anstellungsverhältnisses erhöht.
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