WiWi Gast schrieb am 16.08.2023:
Welche Seite liegt denn, trotz der von Ihnen kritisierten, unvollständigen Ausführung, nun richtig?
Ceterum censeo schrieb am 04.02.2020:
Was der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, umschreibt u.a. § 10 der Berufssatzung.
Dort heißt es u.a.:
„ WP/vBP dürfen Tatsachen und Umstände, die ihnen bei ihrer Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren.“
Jetzt müssten wir schauen, ob der Mandantenname unter diese Norm fällt. Ohne viel umherzuschweifen, fällt die Bekanntgabe des Mandantennamens nicht unter diese Norm.
Daneben könnte man § 43 Abs. 1 WPO prüfen. Dort heißt es, dass man seinen Beruf verschwiegen ausüben muss. Diese Norm ist etwas strenger auszulegen.
Man könnte jetzt ein rechtswissenschaftliches Gutachten schreiben, ob das Mitteilen des Mandantennamen unter diese Norm fällt, denn ich vermute, dass die Meinungen weit auseinander gehen dürften.
In der Praxis erlebe ich es, dass innerhalb des Unternehmens Mandantennamen fallen. In der Kommunikation mit Mandanten werden teilweise Mandantennamen genannt, teilweise auch nicht. Natürlich wurde nie mehr als der Mandantenname erwähnt.
Sollte 43 WPO streng ausgelegt werden, müsste mE mal bei locker mehr als der Hälfte aller Berufsangehörigen bei meiner Big 4 ein Berufsaufsichtsverfahren eingeleitet werden. :-)
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