Naja, im Unternehmens(ertrag)steuerrecht spielt das Zivilrecht in der Form des Gesellschaftsrechts schon ne Rolle. Die Unterschiede in der Besteuerung der Gesetzestypen von Personen- und Kapitalgesellschaften erklären sich aus der Denke des Gesellschaftsrechts. Dass man die unterschiedliche Besteuerung auch einfach auswendig lernen kann, ändert nichts daran, dass die Mechanismen auf das Gesellschaftsrecht und dessen Bestimmungen zu Haftung und Rechtsfähigkeit zurückgehen. Gleiches gilt für Organschaftsbesteuerung, Verlustbehandlung, Entnahmen/Ausschüttungen, die Frage, warum Freiberufler keine GewSt zahlen etc.
Das wirtschaftliche Eigentum wurde ja gerade als Reaktion auf Missbrauch des zivilrechtlichen Eigentums durch die Rechtsprechung geschaffen. Am Anfang gab es aber nur das zivilrechtliche Eigentum.
Die Unterschiede die du nennst sind marginal. Faktisch macht es keinen großen Unterschied, ob ich alles steuerpflichtig mache und dann kleinteilig die Ausnahmen benenne oder ob ich Einkunftstypen benenne, unter die dann zu subsumieren ist. Das ist eine andere Rechtsetzungstechnik, nicht mehr und nicht weniger, und der Unterschied zwischen eher einzelfallorientiertem anglikanischen und gesetzesorientiertem kontinentaleuropäischen Recht. Die Subsumtion unter den Gesetzeszweck nimmt im anglikanischen Recht halt nicht der Anwalt, sondern der Richter vor.
Wenn in den USA der Nachlass selbst steuerpflichtig ist, wenn trifft dann die Steuererklärungspflicht? Der Nachlassverwalter wird seine Dienste ja auch jemandem in Rechnung stellen. Den einzigen praktischen Unterschied sehe ich in den Fällen, wo es keine Erben gibt.
Aber mal weg vom Einzelfall: Findest du es nicht grundsätzlich faszinierend, dass es fast überall eine Erbschaftsteuer gibt und dass fast überall die Einkommensteuer (nicht unbedingt dem Aufkommen nach) die Hauptsteuer ist. Dass es fast überall das Konzept der Veräußerungsgewinnbesteuerung unter Abzug der AK/HK gibt?
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