Hi,
also zur ernsthaften Diskussion: schau mal in das BUKG und dessen Ausführungsvorschriften bzw. Verwaltungsvorschriften. Dort gibt es Regelungen, die besagen, dass Umzugskosten übernommen werden und es gibt Regelungen, bei denen Kosten nur nach vorheriger Genehmigung übernommen werden: der Jurist zieht daraus folgenden Schluss: Wenn die vorherige Genehmigung geregelt ist, dann ist dies in den anderen Fällen nicht notwendig. Schlussfolgerung: Ab dem Beginn der Versetzung/ Umsetzung (jaja....in den meisten Fällen ist es eine Umsetzung, aber nicht immer), dann werden die Kosten in den Fällen, in denen keine vorherige Genehmigung vorliegt, übernommen. Das betrifft vor allem die doppelte Mietzahlung bzw. deren Übernahme.
Außerdem muss man bei dem Mietvertrag zwischen Vertragsschluss (Eingehung des Mietvertrages) und dem Mietbeginn unterscheiden. Man kann kündigen und auch einen Mietvertrag unterschreiben. Maßgebend ist, wann die Kosten entstehen, also die erste Mietzahlung stattfindet. Liegt diese im Zeitraum nach der Umsetzung/ Versetzung, dann wird sie übernommen. Gleiches gilt für Maklerkosten oder das umzugsunternehmen, wobei man mit den Maklern sprechen sollte, wann die Leistung fällig ist. Die bekommen ihr Geld meistens bei Vertragsschluss, also vor Mietbeginn. Fälligkeit sollte nach Mietvertragsbeginn liegen.
Beim BVA wurde mir mündlich gesagt, dass man eine der vorzuschlagenden Umzugsunternehmungen vorher genehmigen lassen muss. Dies geht aus dem Gesetz/ VwVorschriften nicht hervor. Vielmehr ist es so zu lesen, dass man mehrere Angebote einholen muss. das wirtschaftlichste wählt und später, also nach Erstattungsantrag, das günstigste erstattet bekommt. Schriftlich bzw. in Textform äußerte sich das BVA bei mir jedenfalls nicht, was auffällt. PS: Du kannst den Umzug auch selbst durchführen; Du bekommst dann aber nur den Tariflohn für Spedition/ Umzug erstattet. ;-). Auf diese Weise gehst Du im schlimmsten Fall leer aus, hast aber Deinen Umzug, dahingehend keine weiteren Kosten und ggf. die alte Wohnung leer. Man kann in der derzeit angespannten Wohnsituation mit dem Vermieter sprechen.....es gibt viele Bewerber und man kann einvernehmlich den Mietvertrag vorher auflösen (Aufhebungsvertrag). 3 Mieter vorschlagen führt allerdings nicht zu einem Kündigungsrecht o.ä.
Zu mir:
Ich ziehe auch in einen Ballungsraum und habe meinen Mietvertrag bereits unterschrieben bzw. meinen bisherigen gekündigt. Beginn: 1.5.18. Eine Verfügung habe ich nicht, allerdings die mündliche Mitteilung, dass ich mit dem 1.5.18 rechnen soll (Referatsleitung Zieldienststelle). Außerdem habe ich bereits eine Umzugsfirma gefunden, die auch bereit ist, das Umzugsdatum einen oder mehrere Monate nach hinten zu verschieben, sollte die Verfügung nicht kommen. Aber jetzt suchen, Angebote einholen und Verpflichtungen (für einen späteren Zeitpunkt) eingehen hat nichts mit der späteren Kostenentstehung zu tun und sind unproblematisch möglich (sog Verpflichtungsgeschäft). Ggf. mietest Du eine Wohnung im Juni oder Juli an....und vorher pokerst Du bzgl. Hotel und Pendelei, wenn Du ganz sicher gehen möchtest.
Sobald die Verfügung raus ist, kannst Du Dir ein Hotel/ eine vorübergehende Wohnung genehmigen lassen (das ist in diesen Fällen notwendig) oder eben pendeln.
Hier gilt nebenbei bemerkt: Sollte die Genehmigung (also bei den genehmigungspflichtigen Kosten, die definitiv nur nach der Verfügung beantragt werden können) nicht schnell genug erfolgen, dann besteht dennoch ein Anspruch, wenn die verstrichene Zeit zwischen Antrag und Genehmigung zu lang ist und dies nicht im Verschulden des Antragstellers steht. Diese Regelung findest Du in den Verwaltungsvorschriften als Konkretisierung des BUKG. Davon ist auszugehen, wenn die Antragswelle beim BVA eingeht.
Zusammenfassung: bei nicht genehmigungsbedürftigen Kosten werden die Kosten, die nach Verfügungsbeginn entstehen, übernommen und nach dem Erstattungsantrag erstattet. Genehmigungspflichtige Kosten werden nur nach Genehmigung (oder verschuldete, zu lange Wartezeit ohne Genehmigung) übernommen. Ein Antrag ist nur mit Verfügung möglich.
Falls etwas unklar ist, dann bitte schreiben. Die Vorschriften und etwas Philosophieren darüber können schon helfen....quasi schwarz auf weiß. Ich antworte aber gerne. :-)
WiWi Gast schrieb am 19.04.2018:
Bevor gleich blöde Kommentare folgen möchte ich zuallerst einmal sagen, dass ich zu meinem wunschreferat umgesetzt werden soll und ich damit auch kein Problem habe. Ich muss aber umziehen...
Hier fängt mein Problem an. Entgegen der Meinung von manchen hier, ist eine Meldung im infoport keine offizielle Verfügung. Wenn man mit den kontaktpersonen des bva telefoniert ,sagen die, dass man ohne personalverfügung nichts unternehmen bzw. unterschreiben soll, weil sonst die Kosten nicht übernommen werden. Ich habe eine 3 monatige Kündigungsfrist für meine Wohnung und so toll ist der Gehalt auch nicht, dass ich mir 2 Wohnungen leisten kann. Hotel wird übrigens nur für 2 Wochen bezahlt...
Die gleiche Info bekommt man bei der Hotline 114, heute nochmal angerufen. Geben keine Auskunft wann die personalverfügungen kommen, aber ohne diese soll man bitte keine Wohnung mieten. Ich gehe in ein ballungsgebiet, da bekomme ich innerhalb von 3 Wochen wahrscheinlich eher schlecht eine Wohung...
Es freut mich ja, dass manche pendeln bzw. Fahrgemeinschaften bilden können, wenn man aber wie ich umziehen muss, ist man echt in einer blöden Situation.
Da ich denke, dass nicht nur ich dieses Problem habe, wäre es gut, wenn man hier wieder mit einem gewissen Niveau diskutieren könnte...
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