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Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

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WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Hi,

studiere momentan noch (1. Semester Master), habe aber aufgrund eines Praktikums (Lohn > Freibetrag) im abgelaufenen Jahr das erste mal Lohnsteuer gezahlt. Diese hätte ich gerne zurück und gebe deshalb erstmals eine Steuererklärung ab.

Meinen Elster-Zugang habe ich bereits. Nun würde ich das ganze aber gerne strukturiert angehen. Man kann ja anscheinend auch noch Dinge wie Fahrtkosten, Bücheraufwendungen, etc. von der Steuer absetzen. Allerdings finde ich mich nicht wirklich zurecht und die Hilfen, die in Elster stehen nicht wirklich die praktischen Standardanwendungsfälle von Studenten ausgelegt.

Kennt ihr da irgendwelche Hilfen, die man durcharbeiten kann, damit man nichts wichtiges vergisst?

Beste Grüße

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WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Hol dir für 10€ die WiSo Steuersoftware, die macht quasi alles von alleine.
Habe damit auch meine ersten Steuererklärungen gemacht und fast immer auf den Cent genau den Betrag zurückbekommen, den die Software mir ausgerechnet hat. Hat mich nie mehr als vielleicht eine Stunde gekostet.

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Ich war bisher immer beim Steuerberater, um abgesichert zu sein.

Wie ist das, wenn man das selbst mit der Software macht und einem dabei ein Fehler unterläuft. Kann man sich damit strafbar machen?

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

Hol dir für 10€ die WiSo Steuersoftware, die macht quasi alles von alleine.
Habe damit auch meine ersten Steuererklärungen gemacht und fast immer auf den Cent genau den Betrag zurückbekommen, den die Software mir ausgerechnet hat. Hat mich nie mehr als vielleicht eine Stunde gekostet.

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WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

Ich war bisher immer beim Steuerberater, um abgesichert zu sein.

Wie ist das, wenn man das selbst mit der Software macht und einem dabei ein Fehler unterläuft. Kann man sich damit strafbar machen?

Wenn Deine Einkünfte nur aus Arbeitslohn bestehen, so ist die Einkommensteuer darauf durch den Lohnsteuerabzug bereits abgegolten.

Wenn Du also in Deiner Steuererklärung zu wenig Werbungskosten deklarierst, machst Du Dich bestimmt strafbar ;-)

antworten
Ceterum censeo

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

Ich war bisher immer beim Steuerberater, um abgesichert zu sein.

Wie ist das, wenn man das selbst mit der Software macht und einem dabei ein Fehler unterläuft. Kann man sich damit strafbar machen?

Wenn Deine Einkünfte nur aus Arbeitslohn bestehen, so ist die Einkommensteuer darauf durch den Lohnsteuerabzug bereits abgegolten.

Wenn Du also in Deiner Steuererklärung zu wenig Werbungskosten deklarierst, machst Du Dich bestimmt strafbar ;-)

Damit hier auch mal eine vernünftige Antwort zustande kommt:
Die Strafbarkeit bedarf eines ungerechtfertigen Steuervorteils (zu viele Werbungskosten angegeben z. B.) und Vorsatzes (d. h. bewusst! zu viele Werbungskosten angegeben). Wenn dir nur ein Fehler unterläuft, machst du dich nicht strafbar, dann käme lediglich eine "leichtfertige Steuerverkürzung" (Ordnungswidrigkeit) in Frage. In der Praxis wird jedoch bei "Laien" einfach der Fehler korrigiert.

An den TE: Nutze eine günstige Software, lies dir kostenfreie Ratgeber durch, frag jemanden im Bekanntenkreis oder beauftrage den Steuerberater deines Vertrauens. Lohnt sich aber nur, wenn du auch tatsächliche Kosten über dem Werbungskosten-Pauschbetrag (1000 €) hast.

Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Der Laie muss sich eben professionellen Rat holen, wenn er nicht weiß, wie eine Steuererklärung zu deklarieren ist. Deine Behauptung ist mit Vorsicht zu genießen. Ich habe schon zahlreiche Steuerstrafverfahren begleitet und die Grenze zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz ist fließend und am Ende der Gerichtsbarkeit ausgesetzt.

"Ein Fehler unterlaufen" ist eine juristische Grauzone und oft wird dem Steuerpflichtigen der Vorsatz unterstellt. Formal juristisch dürften Fehler nur nach § 129 AO unterlaufen, d.h. ein reines mechanisches Versehen (Zahlendreher z.B.). Werden jedoch KM-Angaben bei der Entfernungspauschale frisiert, privat veranlasste Reisekosten angesetzt etc. etc. geht der Richter in der Regel von Vorsatz aus. Das wird unterstellt und nicht etwa beachtet, dass du eine Rechtsnorm falsch ausgelegt hast.

Ceterum censeo schrieb am 17.01.2019:

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

Ich war bisher immer beim Steuerberater, um abgesichert zu sein.

Wie ist das, wenn man das selbst mit der Software macht und einem dabei ein Fehler unterläuft. Kann man sich damit strafbar machen?

Wenn Deine Einkünfte nur aus Arbeitslohn bestehen, so ist die Einkommensteuer darauf durch den Lohnsteuerabzug bereits abgegolten.

Wenn Du also in Deiner Steuererklärung zu wenig Werbungskosten deklarierst, machst Du Dich bestimmt strafbar ;-)

Damit hier auch mal eine vernünftige Antwort zustande kommt:
Die Strafbarkeit bedarf eines ungerechtfertigen Steuervorteils (zu viele Werbungskosten angegeben z. B.) und Vorsatzes (d. h. bewusst! zu viele Werbungskosten angegeben). Wenn dir nur ein Fehler unterläuft, machst du dich nicht strafbar, dann käme lediglich eine "leichtfertige Steuerverkürzung" (Ordnungswidrigkeit) in Frage. In der Praxis wird jedoch bei "Laien" einfach der Fehler korrigiert.

An den TE: Nutze eine günstige Software, lies dir kostenfreie Ratgeber durch, frag jemanden im Bekanntenkreis oder beauftrage den Steuerberater deines Vertrauens. Lohnt sich aber nur, wenn du auch tatsächliche Kosten über dem Werbungskosten-Pauschbetrag (1000 €) hast.

Liebe Grüße

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WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Der Laie muss sich eben professionellen Rat holen, wenn er nicht weiß, wie eine Steuererklärung zu deklarieren ist. Deine Behauptung ist mit Vorsicht zu genießen. Ich habe schon zahlreiche Steuerstrafverfahren begleitet und die Grenze zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz ist fließend und am Ende der Gerichtsbarkeit ausgesetzt.

Er schrieb, er habe nur Einkünfte erzielt, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

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know-it-all

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

Ich war bisher immer beim Steuerberater, um abgesichert zu sein.

Das ist ja wie "mit Kanonen auf Spatzen zu schießen" ;-) Weiß nicht wieviel Steuern Du bezahlt hast, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass das ein gesundes Verhältnis aus Steuererstattung und den dafür entstehenden Kosten, darstellt.
Eventuell kannst du dir die vorhandenen Unterlagen vom Steuerberater aus vergangenen Jahren ja mal durchschauen und dich für deine erste eigene Steuererklärung (mit Software-Unterstützung) inspirieren lassen.

Wie ist das, wenn man das selbst mit der Software macht und einem dabei ein Fehler unterläuft. Kann man sich damit strafbar machen?

Die Frage wurde ja schon beantwortet.

Darf ich fragen wieviel Steuern du insgesamt gezahlt hast (ungefähre Größenordnung reicht)? Aufgrund des niedrigen Eingangssteuersatzes zahlt man auf niedrige Einkommen unmittelbar oberhalb des Freibetrages noch nicht allzu hohe Steuern (d.h. niedriger Grenzsteuersatz)- das ist einerseits gut, begrenzt aber auch den potentiellen Rückerstattungsbetrag bei Abgabe der Steuererklärung.

Sollte dein steuerpflichtiges Einkommen im Jahresverlauf stark ungleichmäßig verteilt sein - beispielsweise 6 Monate Einkommen belegt mit Lohnsteuer, die übrigen 6 Monate kein Einkommen - dann lohnt hingegen schon die Abgabe einer "leeren" Steuererklärung. Da musst du dann nur die vom AG bescheinigten Werte (Lohnsteuerbescheinigung zum Jahresende) eintragen.

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WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

"Ein Fehler unterlaufen" ist eine juristische Grauzone und oft wird dem Steuerpflichtigen der Vorsatz unterstellt. Formal juristisch dürften Fehler nur nach § 129 AO unterlaufen, d.h. ein reines mechanisches Versehen (Zahlendreher z.B.). Werden jedoch KM-Angaben bei der Entfernungspauschale frisiert, privat veranlasste Reisekosten angesetzt etc. etc. geht der Richter in der Regel von Vorsatz aus. Das wird unterstellt und nicht etwa beachtet, dass du eine Rechtsnorm falsch ausgelegt hast.

Du scheinst ein von Neid und Mißgunst geplagter Mensch zu sein ;-)

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WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Ein Idealist ist ein Mensch,
der anderen Menschen dazu verhilft,
zu Wohlstand zu gelangen.

Henry Ford

    1. Juli 1863 † 7. April 1947
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WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Unglaublich, was manche Leute hier für Äußerungen tätigen. Ich kann dir sagen was ich bin: Durch meine Berufserfahrung extrem sensibilisiert. Du kannst dir nicht vorstellen, was gegen meine Mandanten für Strafverfahren eingeleitet worden sind wegen vermeintlichen Bagatellfällen. Deshalb sollte das nur eine Warnung sein.

Was deine persönlich beleidigende Äußerung hier soll ist mir ein Rätsel.

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

"Ein Fehler unterlaufen" ist eine juristische Grauzone und oft wird dem Steuerpflichtigen der Vorsatz unterstellt. Formal juristisch dürften Fehler nur nach § 129 AO unterlaufen, d.h. ein reines mechanisches Versehen (Zahlendreher z.B.). Werden jedoch KM-Angaben bei der Entfernungspauschale frisiert, privat veranlasste Reisekosten angesetzt etc. etc. geht der Richter in der Regel von Vorsatz aus. Das wird unterstellt und nicht etwa beachtet, dass du eine Rechtsnorm falsch ausgelegt hast.

Du scheinst ein von Neid und Mißgunst geplagter Mensch zu sein ;-)

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WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Unter Bescheiden zu Steuererklärungen, in denen die Leute eine zu hohe Entfernungspauschale deklariert hatten, steht in der Regel in den Erläuterungen die vom Amt verwendete Entfernung.

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

Unglaublich, was manche Leute hier für Äußerungen tätigen. Ich kann dir sagen was ich bin: Durch meine Berufserfahrung extrem sensibilisiert. Du kannst dir nicht vorstellen, was gegen meine Mandanten für Strafverfahren eingeleitet worden sind wegen vermeintlichen Bagatellfällen. Deshalb sollte das nur eine Warnung sein.

Was deine persönlich beleidigende Äußerung hier soll ist mir ein Rätsel.

Was ist eigentlich mit den über 1 Mio. "Gästen" von Mutti, die teilweise ihre Idendität fälschen, verheimlichen und in den Asylanträgen falsche Angaben machen?

Betrifft halt wieder hier nur die Doofen, denen man noch etwas wegnehmen kann?

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

"Ein Fehler unterlaufen" ist eine juristische Grauzone und oft wird dem Steuerpflichtigen der Vorsatz unterstellt. Formal juristisch dürften Fehler nur nach § 129 AO unterlaufen, d.h. ein reines mechanisches Versehen (Zahlendreher z.B.). Werden jedoch KM-Angaben bei der Entfernungspauschale frisiert, privat veranlasste Reisekosten angesetzt etc. etc. geht der Richter in der Regel von Vorsatz aus. Das wird unterstellt und nicht etwa beachtet, dass du eine Rechtsnorm falsch ausgelegt hast.

Du scheinst ein von Neid und Mißgunst geplagter Mensch zu sein ;-)

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Ceterum censeo

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Hier würde ich dann gerne auf den großartigen Kollegen T. Fischer am BGH (Vors. 2. Strafsenat) verweisen:
"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - aber vor Strafbarkeit"

Sicherlich sind die Grenzen zwischen Vorsatz, bedingtem Vorsatz (+ Verbotsirrtum + Irrtum über den Tatbestand) und Fahrlässigkeit fließend, aber direkt mit der Steuerhinterziehungs-Keule zu kommen, ist mEn etwas überzogen.
Nicht jeder Fehler führt zur Strafbarkeit, selbst wenn es kein "mechanischer Fehler" war. Ein Richter unterstellt zudem keinem Angeklagten eine vorsätzliche Handlung - dies widerspricht zutiefst dem Ethos der Richterschaft und der Aufgabe der Judikative. Es gilt immer noch "in dubio pro reo" und der Richter urteilt(!) aufgrund der vorgetragenen Tatsachen; nicht mehr und nicht weniger.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Das stimmt alles und ist sicher richtig aber die Praxis zeigt mir desöfteren leider andere Seiten auf. Du wirst mir als Berufskollege recht geben, dass bei einer Einleitung eines Strafverfahrens ein erheblicher Reputationsschaden und vor allem sehr viel Stress und Anspannung entstehen kann, bevor dieser Fall von einem Gericht entschieden wird. Es muss ja nicht gleich der BGH sein.

Ich möchte auch gar nicht mit der Keule kommen, entschuldigt mich, wenn das so rüber gekommen ist. Ich wollte lediglich sensibiliseren. Die Finanzverwaltung geht in der Tendenz härter vor, als noch vor 20 Jahren.

Beispielsweise wurde gegen einem Mandanten von mir ein Strafverfahren eingeleitet, weil dieser Hotelkosten, die hätten aufgeteilt werden müssen voll seinen Betriebsausgaben zugeordnet hat. Glücklicherweise wurde das am Ende eingestellt aber dennoch war der Ärger erstmal da.

Ceterum censeo schrieb am 17.01.2019:

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Hier würde ich dann gerne auf den großartigen Kollegen T. Fischer am BGH (Vors. 2. Strafsenat) verweisen:
"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - aber vor Strafbarkeit"

Sicherlich sind die Grenzen zwischen Vorsatz, bedingtem Vorsatz (+ Verbotsirrtum + Irrtum über den Tatbestand) und Fahrlässigkeit fließend, aber direkt mit der Steuerhinterziehungs-Keule zu kommen, ist mEn etwas überzogen.
Nicht jeder Fehler führt zur Strafbarkeit, selbst wenn es kein "mechanischer Fehler" war. Ein Richter unterstellt zudem keinem Angeklagten eine vorsätzliche Handlung - dies widerspricht zutiefst dem Ethos der Richterschaft und der Aufgabe der Judikative. Es gilt immer noch "in dubio pro reo" und der Richter urteilt(!) aufgrund der vorgetragenen Tatsachen; nicht mehr und nicht weniger.
Liebe Grüße

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WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Achja, neben dem Lohn habe ich auch noch gut 400€ Verluste aus Kryptowährungsgeschäften. Kann ich die noch irgendwie einbringen? Haltedauer war Ende 2018 aber schon ein bisschen länger als ein Jahr.

antworten
know-it-all

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

Achja, neben dem Lohn habe ich auch noch gut 400€ Verluste aus Kryptowährungsgeschäften. Kann ich die noch irgendwie einbringen? Haltedauer war Ende 2018 aber schon ein bisschen länger als ein Jahr.

Wie wäre es wenn du auch mal ein wenig selbst recherchierst anstatt hier alles zu erfragen? Viele Informationen lassen sich mit wenig Zeitaufwand auch selbst herausfinden.

antworten
Ceterum censeo

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

Das stimmt alles und ist sicher richtig aber die Praxis zeigt mir desöfteren leider andere Seiten auf. Du wirst mir als Berufskollege recht geben, dass bei einer Einleitung eines Strafverfahrens ein erheblicher Reputationsschaden und vor allem sehr viel Stress und Anspannung entstehen kann, bevor dieser Fall von einem Gericht entschieden wird. Es muss ja nicht gleich der BGH sein.

Ich möchte auch gar nicht mit der Keule kommen, entschuldigt mich, wenn das so rüber gekommen ist. Ich wollte lediglich sensibiliseren. Die Finanzverwaltung geht in der Tendenz härter vor, als noch vor 20 Jahren.

Beispielsweise wurde gegen einem Mandanten von mir ein Strafverfahren eingeleitet, weil dieser Hotelkosten, die hätten aufgeteilt werden müssen voll seinen Betriebsausgaben zugeordnet hat. Glücklicherweise wurde das am Ende eingestellt aber dennoch war der Ärger erstmal da.

Es stimmt, die Finanzbehörden hier in den letzten Jahren enorm angezogen, was die Einleitung von Verfahren angeht. Das läuft ja ab einem gewissen Betrag schon beinahe automatisch, inkl. Angebot es gegen eine Zahlung von X wieder fallen zu lassen.
Diesen Aktivismus sehe ich auch höchst kritisch, insb. da viele vollkommen verunsichert sind und ohne weitere Rücksprache erstmal zahlen. Dann wieder an das Geld zu kommen ist enorm mühsam. Aber was soll man sagen, wer nur einen Hammer hat, sieht überall einen Nagel.
Liebe Grüße

PS. @Vorposter. Verluste aus Bitcoins kannst du hier nicht geltend machen.

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Das ist absoluter Nonsens.

Es werden vom Finanzamt keine "Beträge angeboten", sondern Steuerforderungen anhand von geschätzten Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, das heißt die Zahlung entbindet Dich nicht davon, eine Steuererklärung abzugeben.

Wenn nach deren Abgabe dann - wie üblich - die Schätzung zu hoch war, erhält man im Rahmen der abschließenden Steuerfestsetzung die Überzahlung zurück.

Ceterum censeo schrieb am 18.01.2019:

Es stimmt, die Finanzbehörden hier in den letzten Jahren enorm angezogen, was die Einleitung von Verfahren angeht. Das läuft ja ab einem gewissen Betrag schon beinahe automatisch, inkl. Angebot es gegen eine Zahlung von X wieder fallen zu lassen.
Diesen Aktivismus sehe ich auch höchst kritisch, insb. da viele vollkommen verunsichert sind und ohne weitere Rücksprache erstmal zahlen. Dann wieder an das Geld zu kommen ist enorm mühsam. Aber was soll man sagen, wer nur einen Hammer hat, sieht überall einen Nagel.
Liebe Grüße

PS. @Vorposter. Verluste aus Bitcoins kannst du hier nicht geltend machen.

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WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Du hast meinen Kollegen nicht richtig verstanden. Ich denke, er meint die Zahlungen zur Einstellung eines eingeleiteten Strafverfahrens, was absolut üblich ist.
Es geht hier um Steuerstrafrecht und nicht, wie du darstellst, um das Verfahren der Steuerfestsetzung.

WiWi Gast schrieb am 18.01.2019:

Das ist absoluter Nonsens.

Es werden vom Finanzamt keine "Beträge angeboten", sondern Steuerforderungen anhand von geschätzten Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, das heißt die Zahlung entbindet Dich nicht davon, eine Steuererklärung abzugeben.

Wenn nach deren Abgabe dann - wie üblich - die Schätzung zu hoch war, erhält man im Rahmen der abschließenden Steuerfestsetzung die Überzahlung zurück.

Ceterum censeo schrieb am 18.01.2019:

Es stimmt, die Finanzbehörden hier in den letzten Jahren enorm angezogen, was die Einleitung von Verfahren angeht. Das läuft ja ab einem gewissen Betrag schon beinahe automatisch, inkl. Angebot es gegen eine Zahlung von X wieder fallen zu lassen.
Diesen Aktivismus sehe ich auch höchst kritisch, insb. da viele vollkommen verunsichert sind und ohne weitere Rücksprache erstmal zahlen. Dann wieder an das Geld zu kommen ist enorm mühsam. Aber was soll man sagen, wer nur einen Hammer hat, sieht überall einen Nagel.
Liebe Grüße

PS. @Vorposter. Verluste aus Bitcoins kannst du hier nicht geltend machen.

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WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:

Achja, neben dem Lohn habe ich auch noch gut 400€ Verluste aus Kryptowährungsgeschäften. Kann ich die noch irgendwie einbringen? Haltedauer war Ende 2018 aber schon ein bisschen länger als ein Jahr.

Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, können nur mit positiven Einkünften der selben Einkunftsart verrechnet werden - nicht aber mit positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart (nicht selbstständige Arbeit zB.)

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Ceterum censeo

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 18.01.2019:

Du hast meinen Kollegen nicht richtig verstanden. Ich denke, er meint die Zahlungen zur Einstellung eines eingeleiteten Strafverfahrens, was absolut üblich ist.
Es geht hier um Steuerstrafrecht und nicht, wie du darstellst, um das Verfahren der Steuerfestsetzung.

WiWi Gast schrieb am 18.01.2019:

Das ist absoluter Nonsens.

Es werden vom Finanzamt keine "Beträge angeboten", sondern Steuerforderungen anhand von geschätzten Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, das heißt die Zahlung entbindet Dich nicht davon, eine Steuererklärung abzugeben.

Wenn nach deren Abgabe dann - wie üblich - die Schätzung zu hoch war, erhält man im Rahmen der abschließenden Steuerfestsetzung die Überzahlung zurück.

Korrekt, genau um diese Zahlungen ging es. Falls ich dir noch paar Literaturhinweise geben soll, sag gerne Bescheid; so könntest du evtl. bestehende Wissenslücken noch schließen - bald ist Klausurphase ;-)
Liebe Grüße

PS. Bitcoins unterliegen dem Besteuerungsregime des § 23 EStG. Ein vertikaler Verlustausgleich findet hier nicht statt und Vorgänge >1 Jahr (bei Bitcoins) sind steuerfrei bzw. nicht abzugsfähig.

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WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Wegen ein paar Kilometer zuviel in einer Steuererklärung mit ausschließlich Einkünften, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen?

WiWi Gast schrieb am 18.01.2019:

Du hast meinen Kollegen nicht richtig verstanden. Ich denke, er meint die Zahlungen zur Einstellung eines eingeleiteten Strafverfahrens, was absolut üblich ist.
Es geht hier um Steuerstrafrecht und nicht, wie du darstellst, um das Verfahren der Steuerfestsetzung.

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Ceterum censeo

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 18.01.2019:

Wegen ein paar Kilometer zuviel in einer Steuererklärung mit ausschließlich Einkünften, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen?

Entweder fehlt es hier am Textverständnis oder es wird bewusst getrollt. In beiden Fällen sind Argumente nutzlos. Daher bin ich raus.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Mal eine andere Frage da du Ahnung hast :

Ich war der Kerl der betreffend bitcoins die Geschäfte in §20 EStG eingeordnet habe, du hast es richtig gestellt und geäußert dass diese unter §23 EStG fallen.

Welche Nr. des Paragraphen greift dabei denn?
Kenne private Veräußerungsgeschäfte nur im Zusammenhang mit Immobilien.

Ceterum censeo schrieb am 18.01.2019:

WiWi Gast schrieb am 18.01.2019:

Wegen ein paar Kilometer zuviel in einer Steuererklärung mit ausschließlich
Einkünften, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen?

Entweder fehlt es hier am Textverständnis oder es wird bewusst getrollt. In beiden Fällen sind Argumente nutzlos. Daher bin ich raus.
Liebe Grüße

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WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Ich möchte nicht wissen, wie viele Steuererklärungen einfach aus Unwissenheit jedes Jahr falsch ausgefüllt werden. Sowohl zu Gunsten des Steuerzahlers, als aber auch zu Gunsten des Finanzamtes. Ich habe während der Studienzeit meine Steuererklärungen selbst gemacht und heute weis ich, das ich dem Finanzamt dadurch Geld geschenkt habe.

Gerade bei nur geringen Einkünften will man doch nicht gleich alles beim Steuerberater wieder loswerden, also machen es viele einfach selbst.

Was diese Beispiele bzgl. Fahrtkosten und Hotelübernachtung betrifft... Ich denke schon das den Betreffenden klar war, was sie da tuen, aber dachten das dem einfach nicht nachgegangen wird. Denn die korrekten Sachverhalte, finde ich, sind hier eigentlich schon klar.

Das ist schon ein Unterschied zu Fällen bei denen Beträge z.B einfach an der falschen Stelle eingetragen werden, weil man die Gesetzeslage nicht durchblickt und denkt es ist juristisch was anderes.

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Bei Einkünften, die einem Steuerabzug - beispielsweise dem Lohnsteuerabzug - unterliegen, ist eine Steuererklärung, bei der nicht alle Möglichkeiten von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen deklariert wurden nicht falsch sondern nur nicht optimal.

Andererseits sind es kaum große Reichtümer, die man auf diese Weise dem Staat beläßt im Vergleich dazu, was im gewerblichen Bereich beispielsweise durch die Deklarierung von privat veranlaßten Ausgaben als Betriebsausgaben (mit Vorsteuerabzug) möglich ist.

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Auch deswegen gibt es doch Lohn- und Kapitalertragsteuer mit eingerechneten Pauschbeträgen: damit der kleine Hansel, der sich das nicht leisten kann und dem Finanzamt mehr Arbeit als Steuern bringt, keine Steuererklärung abgeben muss. Übrigens dürfte der Beschiss deutlich zu Lasten des Staates gehen, wenn ich nach der Kreativität und Unbelehrbarkeit meiner Freunde und Bekannten gehe.

WiWi Gast schrieb am 19.01.2019:

Ich möchte nicht wissen, wie viele Steuererklärungen einfach aus Unwissenheit jedes Jahr falsch ausgefüllt werden. Sowohl zu Gunsten des Steuerzahlers, als aber auch zu Gunsten des Finanzamtes. Ich habe während der Studienzeit meine Steuererklärungen selbst gemacht und heute weis ich, das ich dem Finanzamt dadurch Geld geschenkt habe.

Gerade bei nur geringen Einkünften will man doch nicht gleich alles beim Steuerberater wieder loswerden, also machen es viele einfach selbst.

Was diese Beispiele bzgl. Fahrtkosten und Hotelübernachtung betrifft... Ich denke schon das den Betreffenden klar war, was sie da tuen, aber dachten das dem einfach nicht nachgegangen wird. Denn die korrekten Sachverhalte, finde ich, sind hier eigentlich schon klar.

Das ist schon ein Unterschied zu Fällen bei denen Beträge z.B einfach an der falschen Stelle eingetragen werden, weil man die Gesetzeslage nicht durchblickt und denkt es ist juristisch was anderes.

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Ich muss mich auch zum ersten mal mit Elster beschäftigen und habe die Zugangsdaten beantragt.

  • Ist die SW intuitiv zu bedienen?
  • Gibt man dort direkt seine Daten ein?
  • Fragt Elster automatisch die abgeführten Beiträge ab und übernimmt diese?

Wenn ich nun lese, ich brauch noch WiSo sonstige Zusatz-SW, frag ich mich, welche Erleichterung Elster bringt.

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 19.01.2019:

Ich muss mich auch zum ersten mal mit Elster beschäftigen und habe die Zugangsdaten beantragt.

  • Ist die SW intuitiv zu bedienen?
  • Gibt man dort direkt seine Daten ein?
  • Fragt Elster automatisch die abgeführten Beiträge ab und übernimmt diese?

Wenn ich nun lese, ich brauch noch WiSo sonstige Zusatz-SW, frag ich mich, welche Erleichterung Elster bringt.

Bei dem alten ELSTER - Programm konnte man seinen Ausdruck aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in eine identisch aufgebaute Erfassungsmaske abtippen und die Beträge wurden so in die richtigen Felder von Anlagen N und Vorsorgeaufwand eingetragen.

Leider fehlt diese Erfassungsmaske bei der aktuellen Version.

Allerdings mit Hilfe aus der Anleitung bzw. im Internet bewältigbar.

Wenn man es zudem einmal richtig eingetragen hat, kann man in den Folgejahren eine Datenübernahme machen und braucht nur noch die Bewegungsdaten des Vorjahes an den bereits richtigen Formularstellen abzuändern.

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 19.01.2019:

Ich muss mich auch zum ersten mal mit Elster beschäftigen und habe die Zugangsdaten beantragt.

  • Ist die SW intuitiv zu bedienen?
  • Gibt man dort direkt seine Daten ein?
  • Fragt Elster automatisch die abgeführten Beiträge ab und übernimmt diese?

Wenn ich nun lese, ich brauch noch WiSo sonstige Zusatz-SW, frag ich mich, welche Erleichterung Elster bringt.

ELSTER ist Mist

Nimm dir die drei Papierformulare und Liste alle Kosten in einer excel auf.
In Anlage N dann einfach ein Verweis in Zeile 45 zur excel.
Pauschbeträge stehen alle im Internet

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Was für eine Erleichterung erwartest du denn von einem kostenlosen Programm? Elsta reicht für Leute ohne hohe oder vielschichtige Einkünfte.

WiWi Gast schrieb am 19.01.2019:

Ich muss mich auch zum ersten mal mit Elster beschäftigen und habe die Zugangsdaten beantragt.

  • Ist die SW intuitiv zu bedienen?
  • Gibt man dort direkt seine Daten ein?
  • Fragt Elster automatisch die abgeführten Beiträge ab und übernimmt diese?

Wenn ich nun lese, ich brauch noch WiSo sonstige Zusatz-SW, frag ich mich, welche Erleichterung Elster bringt.

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Ich verstehe nicht, warum man die Daten des Ausdrucks aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, Steuerbescheinigung, Spendenbescheinigung, Bescheinigung über Krankenkassenbeiträge, Entgeltersatzleistungen und weitere nicht auf dem Beleg mit einem QR - Code kodiert, so daß man diese nur noch mit seinem Smartphone abfotografieren braucht und ein Steuerapp lädt diese in die richtigen Formularstellen.

Nun ja, Deutschland eben ...

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Wozu? Den Ausdruck der LSt-Bescheinigung braucht das Finanzamt nicht, da es die Daten eh hat. Gilt genauso für die Krankenkassenbeiträge. Und die Spendenbescheinigung bei Bedarf hochzuladen oder per Mail zu versenden, dürfte jetzt ja kein Beinbruch sein. Als Finanzwart eines Vereins wäre es viel nerviger, jedes Jahr neue Formulare für die Spendenbescheinigung mit neuen QR-Codes anzuschaffen.

WiWi Gast schrieb am 19.01.2019:

Ich verstehe nicht, warum man die Daten des Ausdrucks aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, Steuerbescheinigung, Spendenbescheinigung, Bescheinigung über Krankenkassenbeiträge, Entgeltersatzleistungen und weitere nicht auf dem Beleg mit einem QR - Code kodiert, so daß man diese nur noch mit seinem Smartphone abfotografieren braucht und ein Steuerapp lädt diese in die richtigen Formularstellen.

Nun ja, Deutschland eben ...

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Schade! und ich dachte, dass die o.g. Daten (LSt-Bescheinigung, KK-Beiträge) vom FA in Elster importiert werden können. :-(

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 19.01.2019:

Schade! und ich dachte, dass die o.g. Daten (LSt-Bescheinigung, KK-Beiträge) vom FA in Elster importiert werden können. :-(

Das wird mittelfristig hoffentlich die Zukunft sein.

Ein mit QR - Code kodierter Darlehens-, Leasing- oder sonstiger mehrjähriger Vertrag kann in Zukunft helfen, die Erfassung solcher komplexen Verträge beispielsweise bei Jahresabschlußarbeiten zu vereinfachen.

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 19.01.2019:

Schade! und ich dachte, dass die o.g. Daten (LSt-Bescheinigung, KK-Beiträge) vom FA in Elster importiert werden können. :-(

Technisch vermutlich schon möglich. Meistens scheitern solche Dinge an Gesetzenauflagen und Datenschutz.

antworten
WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

Gibt es doch schon und nennt sich vorausgefüllte Steuererklärung. Man muss sich einmalig registrieren und ruft dann in Zukunft alles ab, was dem Finanzamt sowieso elektronisch schon vorliegt weil meldepflichtig.

WiWi Gast schrieb am 20.01.2019:

WiWi Gast schrieb am 19.01.2019:

Schade! und ich dachte, dass die o.g. Daten (LSt-Bescheinigung, KK-Beiträge) vom FA in Elster importiert werden können. :-(

Technisch vermutlich schon möglich. Meistens scheitern solche Dinge an Gesetzenauflagen und Datenschutz.

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WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

WiWi Gast schrieb am 20.01.2019:

Gibt es doch schon und nennt sich vorausgefüllte Steuererklärung. Man muss sich einmalig registrieren und ruft dann in Zukunft alles ab, was dem Finanzamt sowieso elektronisch schon vorliegt weil meldepflichtig.

Das höhre ich heute zum ersten Mal. Gibt es das in jedem Bundesland? Ist ja nicht alles überall gleich.

WiWi Gast schrieb am 20.01.2019:

WiWi Gast schrieb am 19.01.2019:

Schade! und ich dachte, dass die o.g. Daten (LSt-Bescheinigung, KK-Beiträge) vom FA in Elster importiert werden können. :-(

Technisch vermutlich schon möglich. Meistens scheitern solche Dinge an Gesetzenauflagen und Datenschutz.

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WiWi Gast

Erste Steuererklärung - Checkliste o.Ä.

OK, dann sprechen wir vom gleichen. Hier der Link:
https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/belegabruf%5F%28privatpersonen%29

WiWi Gast schrieb am 20.01.2019:

WiWi Gast schrieb am 20.01.2019:

Gibt es doch schon und nennt sich vorausgefüllte Steuererklärung. Man muss sich einmalig registrieren und ruft dann in Zukunft alles ab, was dem Finanzamt sowieso elektronisch schon vorliegt weil meldepflichtig.

Das höhre ich heute zum ersten Mal. Gibt es das in jedem Bundesland? Ist ja nicht alles überall gleich.

WiWi Gast schrieb am 20.01.2019:

WiWi Gast schrieb am 19.01.2019:

Schade! und ich dachte, dass die o.g. Daten (LSt-Bescheinigung, KK-Beiträge) vom FA in Elster importiert werden können. :-(

Technisch vermutlich schon möglich. Meistens scheitern solche Dinge an Gesetzenauflagen und Datenschutz.

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