Unterschied zwischen Einkommenssteuererklärung und Lohnsteuerjahresausgleich
Fälschlicherweise wird häufig angenommen, dass der Lohnsteuerjahresausgleich dasselbe ist, wie die Einkommenssteuererklärung. Es handelt sich jedoch beim Lohnsteuerjahresausgleich um eine Arbeitgeberleistung, bei welcher der Arbeitgeber die zuviel gezahlte Lohnsteuer mit der Gehaltsabrechnung im Dezember erstattet.

Am Jahresende bekommt der Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet. Dabei ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen und ab einer gewissen Betriebsgröße dazu verpflichtet, den Lohnsteuerjahresausgleich entsprechend vorzunehmen. Sollte der Arbeitgeber also bei der Prüfung feststellen, dass der Arbeitnehmer in einem Jahr zu viel Lohnsteuer gezahlt hat, so erfolgt in der Regel mit der Gehaltsabrechnung im Dezember eine Steuerrückerstattung. Gemäß des § 42b EStG (Einkommenssteuergesetz) muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerausgleich durchführen, wenn mindestens zehn Mitarbeiter bis zum 31. Dezember im Unternehmen beschäftigt sind. Des Weiteren können aber auch Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag stellen.
Der Arbeitgeber muss dann bei jedem einzelnen Arbeitnehmer prüfen, ob die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Arbeitnehmer muss unbeschränkt lohnsteuerpflichtig sein
- Arbeitnehmer muss ein Jahr durchgängig beim Unternehmen beschäftigt gewesen sein
- kein Vorliegen von Ausschlusstatbeständen (z. B. Kurzarbeitergeld) gemäß EStG
Wurde der Arbeitnehmer in den Steuerklassen II, III oder IV besteuert, so darf der Arbeitgeber hier laut Gesetz keinen Ausgleich durchführen. Einige Arbeitnehmer, die den Lohnsteuerjahresausgleich in Anspruch nehmen, müssen dann keine Einkommenssteuererklärung mehr erstellen, wobei prinzipiell auch hier die unterschiedlichen monatlichen Zahlungen angeglichen werden. Gegebenenfalls sollte hier ein Steuerberater zurate gezogen werden.
Beratung und Hilfe durch Steuerberater
Ein Steuerberater kann die Erstellung der Steuererklärung übernehmen, jedoch ist zu prüfen, ob der Aufwand und Nutzen in einem guten Verhältnis steht. Dies ist immer von der persönlichen individuellen Situation abhängig.
Jeder Steuerpflichtige muss einmal im Jahr eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Oftmals ist das Ausfüllen der notwendigen Formulare aber alles andere als einfach. So kann ein Laie hier sehr schnell den Überblick verlieren. Aus diesem Grund nutzen viele Steuerpflichtige einen Steuerberater. Dabei berät ein Steuerberater nicht nur in steuerrechtlichen, sondern auch in betriebswirtschaftlichen Fragen.
Wer die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen möchte, der muss sich die passende Steuerberatungskanzlei suchen (z. B. Steuerberater bei geprueft.de finden). Bei der Auswahl spielt vor allem das persönliche Gefühl eine wichtige Rolle. Da ein Steuerberater in alle Finanzen Einblick erhält, sollte ein großes Vertrauen vorhanden sein.
Verpflichtung zur Abgabe der Lohnsteuererklärung und Lohnsteuerklassen
Jeder Arbeitnehmer in Deutschland muss Lohnsteuer zahlen. Diese wird vom monatlichen Bruttogehalt abgezogen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt gezahlt. Gleiches gilt für die Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge. Die Höhe der Lohnsteuer hängt immer von der jeweiligen Lohnsteuerklasse ab, die wiederum abhängig vom Familienstand ist. Grundsätzlich ist aber ein Arbeitnehmer zur Abgabe der Lohnsteuererklärung verpflichtet, wenn er Lohnsteuerfreibeträge oder von mehreren Arbeitgebern einen Arbeitslohn erhält.
In Bezug auf die Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse ist zu sagen, dass ledige Arbeitnehmer mit oder auch ohne Kind in die Lohnsteuerklasse I fallen und kein Wahlrecht haben. Verheiratete Paare haben hingegen Wahlmöglichkeiten. In der Regel werden folgende Lohnsteuerklassen genutzt:
- IV / IV - wenn das Gehalt beider Partner in etwa gleich hoch ist
- III / V - wenn ein Gehalt wesentlich höher ist
- III - wenn der Partner selbstständig ist
- III - wenn der Partner nicht berufstätig ist
Bei der Auswahl der Steuerklasse müssen aber auch Arbeitspausenzeiten (z. B. Arbeitslosigkeit oder Mutterschaft) berücksichtig werden. So hat die Steuerklasse III aufgrund dessen, dass hier vom Nettoeinkommen ausgegangen wird, die wenigsten Abzüge. Hingegen sind die Abzüge in Steuerklasse V wesentlich höher, was mit dem Ehegattensplitting zusammenhängt. Bevor eine Entscheidung bezüglich der Steuerklassen getroffen wird, sollte auch hier vorab eine Beratung durch einen Steuerberater erfolgen.