Verlustvortrag und Berufseinstieg
Hallo zusammen,
ich habe einen fiktiven Fall und würde mich freuen, wenn mir jemand sagen könnte wie eine Person A sich verhalten könnte.
Es sei angenommen, dass die Person A im Jahr 2013 sein Studium beendet hat und auch im Jahr 2013 eine Steuererkärung abgegeben hat.Person hat hat zum 01.01.2014 mit einem Job angefangen.
Obwohl Person A die Fahrten als Werbungskosten mit Verlustvortrag angesetzt hat, hat das Finanzamt diese als Sonderausgaben angesehen und nicht als Werbungskosten.
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Begründung:
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung konnten nur bis zur Höhe von 4000 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr.7 ESTG berücksichtigt werden
Eine Verlustfeststellung war mangels negastiven Gesamtbetrags der Einkünfte nicht durchzuführen
Die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eiens Erststudiums unmittelbar im Anschluss an eine Schulausbildung sind nach der geltenden Gesetzeslage ab
2004 nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausageb zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses stattfinden.
Die geltend gemachten Aufwendungen wurden daher lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu einem Höchstbetrag von 4000 EUR steuerlich berücksichtigt
12 Nr.5 i.V.mit 10 Abs.1 Nr. ESTG
Die veröffentlichten anderslautenden Urteile des Bundesfinanzhofs vom 28.07.2011 Az VI R 7/10 und VI R 38/10 treffen lediglich eine verbindliche Regelung für die
dort entschiedenen Einzelfälle und sind darüber hinaus nicht anwendbar.
Der Gesetzgeber hat inzwischen eine gesetzliche Neuregelung getroffen und einen Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in diesen Fällen
ausgeschlossen (BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 veröffentlicht im BGBI. I 2011, 2592 vom 13.12.2011
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meine Frage,
Was könnte Person A in diesem fiktiven Sachverhalt machen? Es sei angenommen, dass Person A bereits einen Einspruch eingereicht hat und dieser abgelehnt wurde.