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DHHF - vom Gusto des Finanzbeamten abhängig?

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WiWi Gast

DHHF - vom Gusto des Finanzbeamten abhängig?

Hallo ins Forum,
meine Frage kurz und bündig:
Darf ein Finanzbeamter den Steuerbescheid vom letzten Jahr nach Gutdünken aufheben?
Ich hatte die letzten beiden Jahre jeweils eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht, obwohl ich seltener als zwei Mal pro Monat am Lebensmittelpunkt war, aber meine Aufenthalte dort wiederum länger als nur ein Wochenende waren.

Dieses Jahr das gleiche Spiel mit den Aufenthalten. Falls dieses Jahr das Finanzamt meine Argumentation ablehnt, dürfen die dann meine vorherigen Steuerbescheide nochmals abändern und Steuererstattungen zurückfordern?

Meine Angaben waren natürlich alle wahrheitsgemäß, also es liegt kein Verdacht auf Steuerhinterziehung o.Ä. vor.

Vielen Dank und noch einen schönen Samstag

antworten
WiWi Gast

DHHF - vom Gusto des Finanzbeamten abhängig?

WiWi Gast schrieb am 15.07.2023:

Hallo ins Forum,
meine Frage kurz und bündig:
Darf ein Finanzbeamter den Steuerbescheid vom letzten Jahr nach Gutdünken aufheben?
Ich hatte die letzten beiden Jahre jeweils eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht, obwohl ich seltener als zwei Mal pro Monat am Lebensmittelpunkt war, aber meine Aufenthalte dort wiederum länger als nur ein Wochenende waren.

Dieses Jahr das gleiche Spiel mit den Aufenthalten. Falls dieses Jahr das Finanzamt meine Argumentation ablehnt, dürfen die dann meine vorherigen Steuerbescheide nochmals abändern und Steuererstattungen zurückfordern?

Meine Angaben waren natürlich alle wahrheitsgemäß, also es liegt kein Verdacht auf Steuerhinterziehung o.Ä. vor.

Vielen Dank und noch einen schönen Samstag

Kann mir niemand weiterhelfen?

antworten
Ceterum censeo

DHHF - vom Gusto des Finanzbeamten abhängig?

WiWi Gast schrieb am 27.07.2023:

Hallo ins Forum,
meine Frage kurz und bündig:
Darf ein Finanzbeamter den Steuerbescheid vom letzten Jahr nach Gutdünken aufheben?
Ich hatte die letzten beiden Jahre jeweils eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht, obwohl ich seltener als zwei Mal pro Monat am Lebensmittelpunkt war, aber meine Aufenthalte dort wiederum länger als nur ein Wochenende waren.

Dieses Jahr das gleiche Spiel mit den Aufenthalten. Falls dieses Jahr das Finanzamt meine Argumentation ablehnt, dürfen die dann meine vorherigen Steuerbescheide nochmals abändern und Steuererstattungen zurückfordern?

Meine Angaben waren natürlich alle wahrheitsgemäß, also es liegt kein Verdacht auf Steuerhinterziehung o.Ä. vor.

Vielen Dank und noch einen schönen Samstag

Kann mir niemand weiterhelfen?

Lieber TE,
nach Gutdünken geht dies nicht, wenn dann nach "pflichtgemäßen Ermessen". Die Ermessensausübung ist durch die zahlreichen Vorgaben jedoch stark beschränkt. Um einen bestandskräftigen Steuerbescheid aufzuheben, bedürfte es einer entsprechenden Korrekturvorschrift. Dies lässt sich aus der Ferne zwar nicht beurteilen, ich persönlich kann hier jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen eines einschlägigen Tatbestands erkennen.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

DHHF - vom Gusto des Finanzbeamten abhängig?

Ceterum censeo schrieb am 28.07.2023:

Hallo ins Forum,
meine Frage kurz und bündig:
Darf ein Finanzbeamter den Steuerbescheid vom letzten Jahr nach Gutdünken aufheben?
Ich hatte die letzten beiden Jahre jeweils eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht, obwohl ich seltener als zwei Mal pro Monat am Lebensmittelpunkt war, aber meine Aufenthalte dort wiederum länger als nur ein Wochenende waren.

Dieses Jahr das gleiche Spiel mit den Aufenthalten. Falls dieses Jahr das Finanzamt meine Argumentation ablehnt, dürfen die dann meine vorherigen Steuerbescheide nochmals abändern und Steuererstattungen zurückfordern?

Meine Angaben waren natürlich alle wahrheitsgemäß, also es liegt kein Verdacht auf Steuerhinterziehung o.Ä. vor.

Vielen Dank und noch einen schönen Samstag

Kann mir niemand weiterhelfen?

Lieber TE,
nach Gutdünken geht dies nicht, wenn dann nach "pflichtgemäßen Ermessen". Die Ermessensausübung ist durch die zahlreichen Vorgaben jedoch stark beschränkt. Um einen bestandskräftigen Steuerbescheid aufzuheben, bedürfte es einer entsprechenden Korrekturvorschrift. Dies lässt sich aus der Ferne zwar nicht beurteilen, ich persönlich kann hier jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen eines einschlägigen Tatbestands erkennen.
Liebe Grüße

Theoretisch darf er auch nach Gutdünken, er wird’s aber nicht so nennen ;).

Sofern der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (164 AO) darf der Bescheid innerhalb der Festsetzungsfrist (4 Jahre ab Ende des Jahres in dem der Bescheid erging) jederzeit geändert werden ohne dass es einer Begründung bedarf. Sprich, der Bescheid kann geändert werden.

antworten
Ceterum censeo

DHHF - vom Gusto des Finanzbeamten abhängig?

WiWi Gast schrieb am 28.07.2023:

Theoretisch darf er auch nach Gutdünken, er wird’s aber nicht so nennen ;).

Nein.

Sofern der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (164 AO) darf der Bescheid innerhalb der Festsetzungsfrist (4 Jahre ab Ende des Jahres in dem der Bescheid erging) jederzeit geändert werden ohne dass es einer Begründung bedarf. Sprich, der Bescheid kann geändert werden.

Keine Hinweise im Sachverhalt auf § 164 AO, wäre tatsächlich auch unüblich im genannten Sachverhalt.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

DHHF - vom Gusto des Finanzbeamten abhängig?

Ceterum censeo schrieb am 28.07.2023:

Theoretisch darf er auch nach Gutdünken, er wird’s aber nicht so nennen ;).

Nein.

Sofern der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (164 AO) darf der Bescheid innerhalb der Festsetzungsfrist (4 Jahre ab Ende des Jahres in dem der Bescheid erging) jederzeit geändert werden ohne dass es einer Begründung bedarf. Sprich, der Bescheid kann geändert werden.

Keine Hinweise im Sachverhalt auf § 164 AO, wäre tatsächlich auch unüblich im genannten Sachverhalt.
Liebe Grüße

Zu 1: Kollege, wenn der Bescheid unter dem VdN ergeht darf er jederzeit geändert werden. Er wird es begründen müssen - aber er kann ihn, sofern es begründet ist, ändern.
Ein einfaches Nein ist hier eine schwache Antwort ;).

antworten
WiWi Gast

DHHF - vom Gusto des Finanzbeamten abhängig?

WiWi Gast schrieb am 29.07.2023:

Ceterum censeo schrieb am 28.07.2023:

Theoretisch darf er auch nach Gutdünken, er wird’s aber nicht so nennen ;).

Nein.

Sofern der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (164 AO) darf der Bescheid innerhalb der Festsetzungsfrist (4 Jahre ab Ende des Jahres in dem der Bescheid erging) jederzeit geändert werden ohne dass es einer Begründung bedarf. Sprich, der Bescheid kann geändert werden.

Keine Hinweise im Sachverhalt auf § 164 AO, wäre tatsächlich auch unüblich im genannten Sachverhalt.
Liebe Grüße

Zu 1: Kollege, wenn der Bescheid unter dem VdN ergeht darf er jederzeit geändert werden. Er wird es begründen müssen - aber er kann ihn, sofern es begründet ist, ändern.
Ein einfaches Nein ist hier eine schwache Antwort ;).

Guten Abend und Danke für die Antworten,
mein Steuerbescheid ist "nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig".

Im Begleittext des Steuerbescheids ist dann genauer aufgeführt, dass es sich erstens bei der Vorläufigkeit um den "Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der ... für Krankheit oder Pflege" aus 2020
und zweitens um "Festsetzung des Solidaritätszuschlags hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Soli.gesetzes 1995 vorläufig."

Die DHHF ist im Begleittext mit keinem Wort erwähnt, das bedeutet im Umkehrschluss, dass diese Geschichte durch ist, korrekt?
( §165 Absatz 3 ist nicht aufgeführt, ausschließlich Absatz 2 ).

Viele Grüße

antworten
Ceterum censeo

DHHF - vom Gusto des Finanzbeamten abhängig?

WiWi Gast schrieb am 07.08.2023:

Guten Abend und Danke für die Antworten,
mein Steuerbescheid ist "nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig".

Im Begleittext des Steuerbescheids ist dann genauer aufgeführt, dass es sich erstens bei der Vorläufigkeit um den "Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der ... für Krankheit oder Pflege" aus 2020
und zweitens um "Festsetzung des Solidaritätszuschlags hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Soli.gesetzes 1995 vorläufig."

Die DHHF ist im Begleittext mit keinem Wort erwähnt, das bedeutet im Umkehrschluss, dass diese Geschichte durch ist, korrekt?
( §165 Absatz 3 ist nicht aufgeführt, ausschließlich Absatz 2 ).

Viele Grüße

Grundsätzlich und aller Wahrscheinlichkeit nach: Ja. Es gibt allerdings noch Ausnahmen (Steuerhinterziehung/-verkürzung/etc.), die ich hier einmal als nicht einschlägig abtue.
Liebe Grüße

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WiWi Gast

DHHF - vom Gusto des Finanzbeamten abhängig?

Ceterum censeo schrieb am 07.08.2023:

Guten Abend und Danke für die Antworten,
mein Steuerbescheid ist "nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig".

Im Begleittext des Steuerbescheids ist dann genauer aufgeführt, dass es sich erstens bei der Vorläufigkeit um den "Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der ... für Krankheit oder Pflege" aus 2020
und zweitens um "Festsetzung des Solidaritätszuschlags hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Soli.gesetzes 1995 vorläufig."

Die DHHF ist im Begleittext mit keinem Wort erwähnt, das bedeutet im Umkehrschluss, dass diese Geschichte durch ist, korrekt?
( §165 Absatz 3 ist nicht aufgeführt, ausschließlich Absatz 2 ).

Viele Grüße

Grundsätzlich und aller Wahrscheinlichkeit nach: Ja. Es gibt allerdings noch Ausnahmen (Steuerhinterziehung/-verkürzung/etc.), die ich hier einmal als nicht einschlägig abtue.
Liebe Grüße

Gut, dann kann ich das gedanklich abhaken und zu 99,9% davon ausgehen, dass ich nichts zurückzahlen muss.

Vielen Dank

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