Bewerbungsabsage: Kein Auskunftsanspruch über Ablehnungsgründe für Bewerber

Jeder, der sich bewirbt und eine Absage erhält, wüsste gern den Ablehnungsgrund. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht jedoch die Arbeitgeber nicht in der Auskunftspflicht. Der Anspruch auf eine Begründung, warum andere Bewerber vorgezogen werden, besteht nicht.