DieManager von Morgen WiWi-TReFF.de - Zeitung & Forum für Wirtschaftsstudium & Karriere
ImmobilienKaufvertrag

Kaufvertrag - Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Veräußerung

Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Veräußerung beim "Kaufvertrag" über Salzabbaugerechtigkeiten - Der Kaufpreis, den der Inhaber von Salzabbaugerechtigkeiten von einem Energieunternehmen dafür erhält, dass er ihm diese Rechte unwiederbringlich überträgt, stellt sich als ‑‑außerhalb des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbarer‑‑ Veräußerungserlös dar.1.

Ein Glas mit Meersalz.

Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Veräußerung beim "Kaufvertrag" über Salzabbaugerechtigkeiten

BFH IX. Senat
EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 118 Abs 2, BGB § 133, BGB § 157, EStG VZ 2008

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 17. Juni 2013, Az: 12 K 334/11

Leitsätze
Der Kaufpreis, den der Inhaber von Salzabbaugerechtigkeiten von einem Energieunternehmen dafür erhält, dass er ihm diese Rechte unwiederbringlich überträgt, stellt sich als ‑‑außerhalb des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbarer‑‑ Veräußerungserlös dar.

Tatbestand
I.

1 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Eigentümer von Flurstücken mit einer Gesamtgröße von ca. ... ha, die ihm im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs dienten, davon waren ... Flurstücke zur Gesamtgröße von ... ha im Grundbuch von X, Blatt ..., verzeichnet. Mit notariellem Hofübergabevertrag vom ... ...01 übertrug er den gesamten Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn.

2 Der Kläger war weiterhin Eigentümer von selbständigen Salzabbaugerechtigkeiten, vom Grundeigentum abgespaltenen Rechten zur Aufsuchung und Gewinnung von Salz mit grundstücksgleichem Charakter, die im Salzabbaugrundbuch von X, Blatt ..., zur Größe von insgesamt ... qm verzeichnet waren. Sie betrafen die im Grundbuch verzeichneten entsprechenden Flurstücke.

3 Die Y-AG beabsichtigte, im Raum X eine unterirdische Kaverne für die Speicherung von Erdgas zu errichten. Mit notariell beurkundetem "Kaufvertrag über eine Salzabbaugerechtigkeit nebst Auflassung" vom ... 2008 veräußerte der Kläger die Salzabbaugerechtigkeiten an die Y-AG. Im Einzelnen wurden zwischen dem Kläger ("Verkäufer") und der Y-AG ("Käuferin") u.a. folgende Vereinbarungen geschlossen:

4 "§ 1 Vertragsgegenstand

5  (…)
    Die vorstehenden Salzabbaugerechtigkeiten, nachstehend auch der Vertragsgegenstand genannt, verkauft und überträgt der Verkäufer an die Käuferin.
    (…)
    Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass der durch die Aussohlung künftig entstehende Hohlraum mit dem Erwerb der Salzabbaugerechtigkeiten endgültig und für immer in das Eigentum der Käuferin übergeht.

                   § 2 Kaufpreis, Fälligkeit, Anweisungen
    Der Kaufpreis für den Vertragsgegenstand beträgt ... € (…) pro Quadratmeter, mithin ... € (…). (…)

                   § 3 Mängelhaftung
    (…)
    Alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln am Vertragsgegenstand werden voll umfänglich ausgeschlossen. (…)

                   § 6 Auflassung, Grundbuchinhalt,
                   Grundbuchanträge
    Die Erschienenen erklären folgende Auflassung:
    Wir sind darüber einig, dass die Salzabbaugerechtigkeiten gemäß § 1 dieses Vertrages auf die Käuferin übergehen sollen, und bewilligen und beantragen die Eintragung dieser Eigentumsänderung in das Salzgrundbuch von X Blatt .... (…)"

6 Der Vertrag enthält keine Bestimmung darüber, dass die Salzabbaugerechtigkeiten an den Kläger zurückfallen oder rückübertragen werden. Die Y-AG zahlte den Kaufpreis im ... 2008 (Streitjahr).

7 Die Kläger behandelten die aufgrund des Vertrages mit der Y-AG erzielten Erlöse im Streitjahr als nicht steuerbare Vermögensumschichtung. Dagegen erfasste der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) die Einnahmen in Höhe von ... € ‑‑verteilt auf zehn Jahre‑‑ als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2008 entsprechend fest.

8 Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid dahin geändert, dass die Einnahmen nunmehr unter Verteilung auf einen Zeitraum von 25 Jahren (Jahreswert ... €, davon 3/12 im Streitjahr) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt wurden. Der Einspruch blieb erfolglos.

9 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die Veräußerung der Salzabbaugerechtigkeiten ohne Rückfall- oder Rückkaufmöglichkeit führe nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie seien als grundstücksgleiche Rechte unabhängig vom Recht am Grund und Boden nutz- und handelbar. Sei der Berechtigte aus der Salzabbaugerechtigkeit nicht Grundeigentümer, könne er rechtlich kein Nutzungsrecht an dem Salzvorkommen und den Hohlräumen an einen Dritten überlassen.

10 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑). Die Veräußerung der Salzabbaugerechtigkeiten stelle sich nach dem Gesamtbild nicht als einmaliger Veräußerungsvorgang auf der Vermögensebene, sondern als Nutzungsüberlassung des eigenen Nutzungsrechts des Klägers an dem unterirdischen Grundstück dar. Die Nutzungsmöglichkeit der Hohlräume stehe im Vordergrund. Zwar stellten die Salzabbaugerechtigkeiten und das Eigentum an dem Grundstück zwei selbständige, unabhängige Rechte dar, die auch getrennt voneinander rechtsgeschäftlich übertragbar seien. Deren Nutzung sei allerdings nur im Benehmen mit dem Eigentümer des entsprechenden Grund und Bodens, dem Sohn der Kläger, möglich. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass ein Benehmen zwischen dem Kläger und seinem Sohn vorgelegen habe. Auch der aufgrund schuldrechtlicher Abmachungen mit dem Eigentümer des Grundstücks Berechtigte (Kläger) könne sein Nutzungsrecht an einen Dritten (Y-AG) ähnlich einer Untervermietung entgeltlich überlassen. Die Y-AG habe weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an den Hohlräumen erlangt. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits mit Urteil vom 14. Oktober 1982 IV R 19/79 (BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203) in einem ähnlich gelagerten Fall das Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums untersucht. Ein solches liege nur vor, wenn eine unwiderrufliche Bebauung des Hohlraums mit einem massiven Bauwerk erfolge. Dies sei hier nicht gegeben.

11 Das FA beantragt sinngemäß,
    das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12 Die Kläger beantragen,
    die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe
II.

13 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Entscheidung des FG, die aus dem "Kaufvertrag über eine Salzabbaugerechtigkeit" vom ... 2008 resultierenden Einnahmen nicht als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern als nicht steuerbaren Veräußerungserlös zu beurteilen, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

14  1. Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen oder Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt.

15  a) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteile vom 24. November 1992 IX R 30/88, BFHE 170, 71, BStBl II 1993, 296; vom 21. Juli 1993 IX R 9/89, BFHE 172, 498, BStBl II 1994, 231, m.w.N.) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ (z.B. Urteile vom 7. Februar 1973 VIII ZR 205/71, Wertpapier-Mitteilungen ‑‑WM‑‑ 1973, 386, Monatsschrift für Deutsches Recht ‑‑MDR‑‑ 1973, 386: Sandausbeute; vom 10. November 1999 XII ZR 24/97, WM 2000, 545, MDR 2000, 202: Kiesausbeute, m.w.N.) die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (sog. Ausbeuteverträge) grundsätzlich als Pachtverträge beurteilt und Einnahmen daraus zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gezählt (BFH-Urteil in BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203; s.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Dezember 2006 GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508, unter C.II.2.c dd; BFH-Urteile vom 21. Juni 2012 IV R 54/09, BFHE 238, 194, BStBl II 2012, 692, unter II.1.b; vom 24. Oktober 2012 IX R 6/12, BFH/NV 2013, 907). Nur in besonderen Ausnahmefällen können danach Ausbeuteverträge als Veräußerungsvorgänge angesehen werden, wenn es sich nämlich z.B. um einen zeitlich begrenzten Abbau und die Lieferung einer festbegrenzten Menge an Bodensubstanz handelt (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1969 VI R 197/67, BFHE 97, 542, BStBl II 1970, 210; in BFHE 172, 498, BStBl II 1994, 231, und vom 6. Mai 2003 IX R 64/98, BFH/NV 2003, 1175, m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist indes nicht gegeben, wenn der Vertrag wesentliche veräußerungs-atypische Elemente enthält (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 97, 542, BStBl II 1970, 210; vom 27. Juni 1978 VIII R 12/72, BFHE 125, 528, BStBl II 1979, 38; s.a. BFH-Urteil vom 26. Mai 1976 I R 74/73, BFHE 119, 485, BStBl II 1976, 721). Entscheidend kommt es steuerrechtlich daher darauf an, ob sich der zu beurteilende Sachverhalt als Überlassung zur Frucht"gewinnung" und damit als Nutzung (s. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG: "z.B. ... Mineralgewinnungsrecht"; dazu Weber-Grellet, Finanz-Rundschau 2007, 515, 516 f.) darstellt oder als Übertragung des überlassenen Gegenstands/Rechts und damit als (außerhalb des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbarer) Veräußerungsvorgang (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 907).

16  b) Ob und inwieweit bei Substanzausbeuteverträgen eine zeitlich begrenzte, unter § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallende entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks/teils oder von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder eine entgeltliche, aber nicht steuerbare Übertragung eines Wirtschaftsguts gegeben ist, hat das FG als Tatsacheninstanz zu beurteilen. Dabei ist maßgebend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrundeliegenden Vereinbarung/en abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt (einhellige Auffassung; BFH-Beschlüsse vom 28. September 2010 IX B 65/10, BFH/NV 2011, 43; vom 3. Januar 2006 IX B 162/04, BFH/NV 2006, 738, m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung). Die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, zu der auch die Auslegung von Verträgen gehört, ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Die revisionsrechtliche Überprüfung durch den BFH beschränkt sich daher darauf, ob die vorgenommene Würdigung unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln (insbesondere §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (z.B. BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477; vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; in BFH/NV 2013, 907).

17  2. Diesen Grundsätzen entspricht ‑‑entgegen der Auffassung des FA‑‑ die Vorentscheidung; sie ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

18  a) Das FG hat auf der Basis der einschlägigen BFH-Rechtsprechung (vgl. oben unter 1.) unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Besonderheiten einer Salzabbaugerechtigkeit ‑‑sie ist weder ein Grundstück noch ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, sondern ein grundstücksgleiches Recht, das mit seiner Eintragung in das Grundbuch von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Grundstücks unabhängig ist (BGH-Beschluss vom 13. Dezember 2012 V ZB 49/12, Der Deutsche Rechtspfleger 2013, 260; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203)‑‑ die für die Annahme eines Pachtvertrages (Verpachtung) und für die Annahme eines Kaufvertrages (Veräußerung) sprechenden Indizien gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der vorliegende Vertrag unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Veräußerungsgeschäft zu beurteilen ist. Der Kläger habe die Salzabbaugerechtigkeiten endgültig und unwiederbringlich an die Y-AG veräußert und dinglich übertragen. Er habe damit sein Recht, die Salzstöcke abzubauen und die Hohlräume zu nutzen, verloren. Da er nicht mehr Grundeigentümer gewesen sei, habe dieses Recht nur auf den Salzabbaugerechtigkeiten beruht. Steht danach die endgültige Übertragung des überlassenen Rechts (Veräußerung) und nicht die Verpachtung im Vordergrund, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG die vom Kläger erzielten Einnahmen angesichts der überschrittenen Haltefrist des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als nicht steuerbaren Veräußerungserlös einordnet (gl.A. Wüllenkemper, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1761, 1762).

19  Diese Würdigung ist möglich und in sich schlüssig, sie verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder gesetzliche Auslegungsregeln. Der BFH ist daher an diese zu den tatsächlichen Feststellungen gehörende Gesamtwürdigung des FG gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

20  b) Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zum BFH-Urteil in BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203, da die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. In der damaligen Entscheidung hat der BFH angegeben, dass in dem maßgebenden Übertragungsvertrag die Möglichkeit, die Salzabbaugerechtigkeiten an den Grundeigentümer zurück zu übertragen, vorgesehen war. Im Streitfall erfolgte dagegen die Übertragung der Salzabbaugerechtigkeiten an die Y-AG unwiederbringlich. Der Vertrag enthält keine Bestimmung darüber, dass sie an den Kläger zurückfallen oder rückübertragen werden. Überdies war er bei Veräußerung der Salzabbaugerechtigkeiten nicht mehr Grundeigentümer.

Im Forum zu Kaufvertrag

161 Kommentare

Die SPD will einen Mietenstopp für 3 Jahre - was haltet Ihr davon?

WiWi Gast

Hardi schrieb am 31.08.2023: Ist mir eigentlich egal, ob große Wohnungskonzerne enteignet werden, d.h. deren Wohnungen zum Marktpteis abgekauft werden, oder nicht. Man kann das Geld halt nehm ...

118 Kommentare

Immobilienkrise in China

Hardi

Geht es China schlecht, geht es auch der deutschen Wirtschaft schlecht. Aber die Chinsesen haben es selbst in der Hand gegenzusteuern, denn sie brauchen nicht auf ausländische Banken und Märkte Rüc ...

29 Kommentare

Jetzt Immobilie in München kaufen?

WiWi Gast

WiWi Gast schrieb am 18.08.2023: Die Renovierung bezieht sich auf Kosmetik soweit ich das sehe (das es funktioniert sieht man hier an den Beiträgen). Die Bude ist aus Mitte der 60er! Wann ...

21 Kommentare

Steuern in Deutschland bezahlen für Vermietung, aber Wohnsitz in der Schweiz

WiWi Gast

WiWi Gast schrieb am 06.09.2023: So kenne ich das auch. Aber in China. Im Transition Jahr wird das Einkommen in China zur Ermittlung des Steuersatzes in Deutschland herangezogen. Es wir ...

80 Kommentare

Max. Anteil Haushaltsnettoeinkommen an Rate für Finanzierung

WiWi Gast

Ich glaube nicht das man lacht, denn mit 60 als Handwerker und Pfleger knechten ist denk ich mal utopisch. Der BWLer kann ab 40 wenn der Rücken schon leicht schmerzt locker auf seinem Bürostuhl oder ...

12 Kommentare

unprofessioneller Makler was tun?

WiWi Gast

Wenn der Makler falsche Angaben geliefert haben sollte kann das auch daran liegen, dass er die vom Verkäufer so erhalten hatte. Jeder Makler wird die Angaben des Verkäufers überprüfen, wenn er Zugr ...

129 Kommentare

Hausverkauf mit Makler

WiWi Gast

Wenn der Makler nicht sehr bemüht ist kann man den Vertrag kündigen. Zahlt der Käufer 4,67%, so zahlt das auch der Verkäufer. Zumindest bei EFHs und Wohnungen. WiWi Gast schrieb am 13.12.2023: ...

Artikel kommentieren

Als WiWi Gast oder Login

Zum Thema Kaufvertrag

Weiteres zum Thema Immobilien

OECD-Datenbank zu Wohnkosten in Deutschland

Die Deutschen geben rund 20 Prozent ihres Einkommens für die Miete oder Hypotheken aus. Damit liegen die Wohnkosten in Deutschland im OECD-Schnitt. Schwerer belastet sind einkommensschwache Haushalte, die rund 27 Prozent ihres Einkommens für Mieten aufwenden müssen. Die interaktive OECD-Datenbank zu Wohnkosten veranschaulicht im Ländervergleich die Unterschiede in Eigentum vs. Miete, Wohnverhältnisse, Wohngeld und sozialer Wohnungsbau.

Das Bild zeigt ein Wohnhaus mit vielen grünen Pflanzen, das das Thema der umweltfreundlichen Wärmepumpen symbolisiert.

BWP-Wärmepumpen Förderratgeber 2023

Der Förderratgeber 2023 vom Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V. informiert zu allen gängigen Bundesförderprogrammen im Ein- und Zweifamilienhausbereich. Der Förderratgeber umfasst 16 Seiten und lässt sich kostenlos als PDF-Datei herunterladen.

Das Bild zeigt eine Wärmepumpe im Keller von einem Wohnhaus.

Jahresarbeitszahl-Rechner für Wärmepumpen

Mit dem kostenlosen JAZ-Rechner vom Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V. lässt sich die Jahrearbeitszahl (JAZ) für Wärmepumpen online berechnen. Die Jahresarbeitszahl einer Wärmepumpe ist ein Indikator dafür, wie effizient eine Anlage arbeitet. Das relativ komplizierte Rechenverfahren wird mit dem JAZ-Berechnungstool für Wärmepumpen des BWP deutlich vereinfacht.

Ein spitzer Hausgiebel.

LBS-Immobilienpreisspiegel 2017: Preise bei Wohnimmobilien steigen

Insbesondere in Großstädten ist am Immobilienmarkt weiterhin keine Entspannung für Wohnimmobilien in Deutschland in Sicht. Am teuersten sind frei stehende Einfamilienhäuser laut LBS-Immobilienpreisspiegel 2017 in München. Hier kosten Einfamilienhäuser mit 1,2 Millionen Euro mehr als zehnmal so viel wie in einzelnen ostdeutschen Mittelstädten. Der LBS-Immobilienpreisspiegel ist eine Datenbank zum Wohnungsmarkt mit Preisen von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Bauland in 960 Städten und in über 100 Stadtteilen der 14 größten Städte Deutschland.

Zwei Häuser im Rohbau mit Kränen im Hintergrund.

Deutscher Immobilienmarkt 2014 - Kaufen macht fast überall noch Sinn

Die Immobilienpreise sind in den vergangenen Jahren vor allem in den Großstädten München, Berlin und Hamburg kräftig gestiegen. Das weckt Erinnerungen an die Preisblasen in Spanien oder den USA, die später zur Weltwirtschaftskrise führten. Tatsächlich sind keine Blasen in Sicht und es ist vielerorts noch immer sinnvoll, in die eigenen vier Wände zu investieren.

Immobilienkarte Deutschland - Immobilien kaufen oder mieten?

Aufgrund der historisch niedrigen Zinsen lohnt es sich für immer mehr Bürger, ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen statt zu mieten. Allerdings gilt das nicht für alle Regionen in Deutschland. Welche Wohnform die vorteilhaftere ist, hat das Institut der deutschen Wirtschaft Köln für alle 402 Landkreise in Deutschland berechnet.

Wohneigentum - Ein weißes Neubauhaus mit vielen Fenstern.

Arbeitsblatt: Immobilien mieten oder kaufen?

Das neue Arbeitsblatt im Projekt (T)Räume finanzieren geht den Fragen rund um die Entscheidung zum Mieten oder Kaufen einer Immobilie auf den Grund und gibt Tipps zum Thema Wohnfinanzierung. Lehrkräfte können zusätzlich zum Arbeitsblatt eine Lehrerinformation herunterladen.

Beliebtes zum Thema Gehalt

Gehaltsvergleich 2022: Beruf und Bildungsabschluss entscheidend

Neben dem Beruf ist der Bildungsabschluss entscheidend für das Gehalt, so lautet das Ergebnis vom Destatis-Gehaltsvergleich 2022. Je höher der Bildungsabschluss ist, desto höher liegt in der Regel der Verdienst. Mit einem Bachelorabschluss betrug der Verdienst 4 551 Euro und mit einem Masterabschluss 6 188 Euro. Bei Promovierten oder Habilitierten betrug der durchschnittliche Verdienst sogar 8 687 Euro. Der interaktive Gehaltsrechner vom Statistischen Bundesamt liefert auch individuelle Informationen zu den Verdiensten einzelner Berufe.

Eine Hand hält gefächerte Karten mit Buchstaben, die das Wort Gehalt ergeben.

Gehaltsvergleich: Interaktiver Gehaltsrechner

Der interaktive Gehaltsrechner vom Statistischen Bundesamt liefert individuelle Informationen zu den Verdiensten einzelner Berufe und Berufsabschlüsse. Vorhandene Verdienstdaten zeigen, welche Merkmale den Verdienst einer Person beeinflussen und wie groß der Einfluss ist. Der Gehaltsrechner bietet die Möglichkeit, sich basierend darauf anhand individueller Angaben ein Gehalt schätzen zu lassen. Der Gehaltsvergleich ist kostenlos und anonym.

Mindestlohn: Die Beine von drei Bauarbeitern mit Gummistiefeln, die im frischen Beton stehen.

Stärkster Reallohnverlust seit 15 Jahren mit vier Prozent

Die Reallöhne verzeichnen mit vier Prozent Rückgang den stärksten Reallohnverlust für Beschäftigte seit 2008. Die Nominallöhne stiegen in Deutschland im Jahresdurchschnitt 2022 um 2,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Während im Jahr 2020 insbesondere die Kurzarbeit zu einer negativen Entwicklung der Reallöhne beigetragen hatte, zehrte 2022 die hohe Inflation das nominale Lohnwachstum auf.

Die Stadt Köln mit dem Dom im Vordergrund und der Rheinbrücke im Hintergrund.

Immobilienpreise sinken in Großstädten flächendeckend

Trendwende bei Immobilienpreisen - Die gestiegenen Zinsen bedeuten für Familien mehr als 100.000 Euro weniger Budget beim Immobilienkauf. In 12 von 14 Großstädten sinken die Immobilienpreise von Bestandswohnungen gegenüber dem Vorquartal. Bereits den zweiten Rückgang von je 2 Prozent gibt es in München und Köln. Erstmals sind auch in Hamburg, Frankfurt und Stuttgart Rückgänge von 2-3 Prozent zu beobachten. Während die Preise in Berlin stagnieren, verzeichnet Hannover mit 4 Prozent den stärksten Preisrückgang der Großstädte. So lauten die Ergebnisse der siebten Ausgabe des immowelt Preiskompass für das dritte Quartal 2022.

Das Foto zeigt den Senior Partner Michael-Schlenk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG in Österreich.

KPMG Österreich erhöht Gehälter um 3.000 Euro

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von KPMG Österreich erhalten zum 1. Juli 2022 eine Gehaltserhöhung von 3.000 Euro. Es handelt sich dabei um eine Gehaltserhöhung ergänzend zum regulären Gehalts- und Prämienprozess. „Mit dieser Gehaltserhöhung würdigen wir das Engagement und die Leistung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“, hält Senior Partner Michael Schlenk fest.

Absolventen-Gehaltsreport-2018: Absolventenhut und fliegende Geldmünzen

Absolventen-Gehaltsreport 2018/19: Höhere Einstiegsgehälter bei WiWis

Wie im Vorjahr verdienen die Wirtschaftsingenieure bei den Absolventen der Wirtschaftswissenschaften mit 48.696 Euro im Schnitt am meisten. Sie legten im StepStone Gehaltsreport für Absolventen 2018/2019 damit um 458 Euro zu. Wirtschaftsinformatiker erhalten mit 45.566 Euro (2017: 45.449 Euro) und Absolventen der Wirtschaftswissenschaften, VWL und BWL und mit 43.033 Euro (2017: 42.265 Euro) ebenfalls etwas höhere Einstiegsgehälter.

Stepstone Gehaltsreport 2018: Das Bild zeigt zwei Lego-Männchen Frau und Mann im Anzug (Wirtschaftsingenieurin und Wirtschaftsinformatiker) vor einem Computer.

StepStone Gehaltsreport 2018: Wirtschaftsingenieure und Wirtschaftsinformatiker sind Topverdiener

Fachkräfte und Führungskräfte mit einem Studienabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsinformatik verdienen ausgezeichnet. Mit einem durchschnittlichen Jahresgehalt von 70.231 Euro liegen die Wirtschaftsingenieur hinter Medizin und Jura auf Platz drei der zurzeit lukrativsten Studiengänge. Die Wirtschaftsinformatiker verdienen mit 69.482 Euro ähnlich gut und sind hinter den Ingenieuren auf Rang fünf im StepStone Gehaltsreport 2018. Mit einem Abschluss in BWL, VWL oder Wirtschaftswissenschaften sind die Gehälter als Key Account Manager mit 75.730 Euro und als Consultant mit 67.592 Euro am höchsten.