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Klausurfrage Buchführung/Jahresabschluss

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marl13

Klausurfrage Buchführung/Jahresabschluss

Hallo,
ich hab eine Aufgabe bekommen die mit ziemlicher Sicherheit in der Klausur drankommt, kann mit ihr allerdings nichts anfangen, genauso wie meine Kommilitionen, vielleicht kann uns jemand von euch helfen? :)

Wie sind die folgenden Gescäftsfälle im Jahresabschluss der AG zum Abschlussstichtag 31.12.13 zu behandeln? Begründen Sie unter Bezugnahme des HGB. Buchungssätze müssen nicht gebildet werden. Alle Angaben ohne Umsatzsteuer.

a) Die AG schließt mit ihren Kunden sog. Flatrate-Tarife, wonach diese einen monatlichen Beitrag von 40 Euro zahlen müsseb zbd dafür unbegrenzt telefonieren können. Vertragslaufzeit ist 24 Monate. Dem Kunden wird zudem ein Mobiltelefon für 1 Euro veräußert, das die AG ursprünglich für 480 Euro erworben hatte. Die AG hat die Vergütung des Mobiltelefons in den Flatrate Tarif einkalkuliert.

b) Die AG will Datentarife für ihre neueste LTE Funktechnik verkaufen. Die interne Kostenkalkulation der AG hat ergeben, dass für einen Flatrate Tarif bei einer Laufzeit von 24 Monaten 80 Euro pro Monat erforderlich wären. Aufgrund einer Marketingmaßnahmen wurden jedoch für 100 Kunden Tarife zum Preis von 50 Euro abgeschlossen.

Ich erwarte natürlich keine kompletten Lösungen, wäre aber für Tipps wirklich dankbar.
bei der a) habe ich als einzige Überlegung das Realisationsprinzip, sonst weiß ic wirklich nicht was als Lösung verlangt werden könnte..

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WiWi Gast

Re: Klausurfrage Buchführung/Jahresabschluss

Ist schon ein wenig gemein derartige Aufgaben zu stellen. Grundsatz sind natürlich immer die regeln der Buchführung, aber man kann verschiedene Ansichten zur Abbildung vertreten. Ich vermute mal, dass diese Fälle vor finanzgerichten entschieden wurden. Google doch mal mit Stichwort: Finanzgericht (BFH BMF verwaltungsauffassung) handyvertrag umlaufvermögen.... Bin mir sicher, dass diese Fälle richterlich entschieden sind.

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WiWi Gast

Re: Klausurfrage Buchführung/Jahresabschluss

Zu b) die kostenkalkulation spielt für die Buchführung keine Rolle. Das eine ist Wunsch (Kalkulation) und das andere die Realität des geschäftsvorfalls. Aufgrund des realitationsprinzieps darf nur der am Markt erziehlte Ertrag auch als solcher ausgewiesen werden. Das aus diesem virgamg eventuell ein negativer deckungsbeitag resultiert ist auf die marketingaktion zurüchzuführen. Schon aus rein steuerlicher Sicht würde nie der nicht am Markt erziehlte Ertrag verbucht werden. Denn in diesem Fall wäre die BMG für Ertrags- und USt zu hoch ausgewiesen.

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