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Erste eigene Steuererklärung

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WiWi Gast

Erste eigene Steuererklärung

Servus,

da es in diesem Forum ja von vielen Steuerexperten wimmelt, möchte ich gerne einmal Fragen, mit welcher Rückerstattung ich in etwa rechnen kann, da ich in den kommenden Wochen meine erste (und auch rückwirkende) Steuererklärung machen möchte.

Kurz meine Vita:

  • Abi bis 2011
  • 2011 bis 2015: Studium Bachelor of Arts an Privathochschule (8 Semester Regelstudienzeit mit 240 ECTS) inkl. 2 Semestern Auslandsstudium. Studiengebühren in Summe ca. 18.000 Euro, dazu kommen 6.000 Euro für Student Accommodation im Ausland. Nicht berücksichtigt sind Flüge ins Ausland und zurück (ca. 6 Stück in 9 Monaten). Das ganze wurde damals finanziert durch Erbe, Nebenjob
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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Am besten einfach die Steuererklärung ausfüllen und dann wirst du es wissen ;-)

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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Allerdings die StE kannst du nur für die Jahre 2016-2013 einreichen, also 4 vergangene Jahre

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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Ich weiß nicht, inwieweit du dich mit diesem Thema auskennst, aber bei den ausgaben fürs Studium ist etwas komplizierter...Erststudium kannst du nur als Sonderausgaben ansetzen (max. Bis 6000 Euro im Jahr), du musst in dem Jahr entsprechend verdienen, sodass du etwas zurückholen kannst. Nur bei Zweitstudium kann man die Kosten als Werbungskosten ansetzen und wenn du kein richtiges Job hattest, kann man den Verlustvortrag auf weitere Jahre übertragen, sodass du die Erstattung bekommen kannst...

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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Ich würde sagen das Geld hättest du auch aus dem Fenster werfen können. Dein Studium hat anscheinend nichts gebracht.

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bwlnothx

Re: Erste eigene Steuererklärung

  1. Welche Steuern sollen dir denn zurück erstattet werden? So wie ich das sehe, hast du bis dato noch gar keine gezahlt.

2.Die Kosten im Rahmen eines Erststudiums berechtigen nicht zum Werbungskostenabzug, damit ist auch kein Verlustvortrag möglich.

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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Du bekommst exakt null Euro davon direkt zurück. Solltest du aber anfangen zu arbeiten, kannst du dein Einkommenssteuerpflichtiges Einkommen schmälern. Angenommen du verdienst 50k, dann würdest du bei 30k Werbungskosten rund 10k von deinen gezahlten Steuern wiederbekommen

Lounge Gast schrieb:

Servus,

da es in diesem Forum ja von vielen Steuerexperten wimmelt,
möchte ich gerne einmal Fragen, mit welcher Rückerstattung
ich in etwa rechnen kann, da ich in den kommenden Wochen
meine erste (und auch rückwirkende) Steuererklärung machen
möchte.

Kurz meine Vita:

  • Abi bis 2011
  • 2011 bis 2015: Studium Bachelor of Arts an Privathochschule
    (8 Semester Regelstudienzeit mit 240 ECTS) inkl. 2 Semestern
    Auslandsstudium. Studiengebühren in Summe ca. 18.000 Euro,
    dazu kommen 6.000 Euro für Student Accommodation im Ausland.
    Nicht berücksichtigt sind Flüge ins Ausland und zurück (ca. 6
    Stück in 9 Monaten). Das ganze wurde damals finanziert durch
    Erbe, Nebenjob
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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Wie viel Steuern hast du denn die letzten Jahre überhaupt bezahlt??

Wer keine Steuern zahlt bekommt auch nichts zurück. Kannst wenn überhaupt jetzt in deinem ersten Berufsjahr deine Ausbildungskosten mit deinem Gehalt verrechnen.

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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Hier nochmals der TE. Anscheinend wurde nicht alles übermittelt. Nach dem Studium folgte der Berufseinstieg in Q3/15 mit einem Gehalt laut Lohnsteuerbescheinigung ca 18k für 2015, dann in 2016 ca 37k (Bonus nur anteilig) und in 2017 erwartet ca 48k (erste Beförderung und voller Bonus).
Studiere zudem noch den Master im Fernstudium, wo seit Q2/16 ca 400? monatlich gezahlt wird bis Q3/17.

Freue mich über eure Antworten!

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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Wenn du vor deinem Abi keine Berufsausbildung abgeschlossen hast, sieht es momentan schlecht für dich aus.

Nur im Falle eines Zweitstudiums (z. B. Master) oder einer vor dem Studium abgeschlossenen Berufsausbildung ist ein Verlustvortrag möglich. Das Gesetz dazu ist aber umstritten und könnte sich, allerdings frühestens 2018, vielleicht zu deinen Gunsten ändern.

In diesem Artikel ist das Ganze recht gut beschrieben:

http://www.e-fellows.net/Studium/Studienfinanzierung/Geld-sparen-als-Student/Steuervorteil-Studienkosten/(page)/all

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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Du musst da bestimmt noch drauf zahlen

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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Vorerst mit keiner -> Erststudium

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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Hört sich schonmal besser an, das heißt:
2015:
Einnahmen: 18.000?
Sonderausgaben: Sämtliche Studiumsaufwendungen für das Jahr 2015

2016:
Einnahmen 37.000?
Werbungskosten: 9x400? = 3600?

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bwlnothx

Re: Erste eigene Steuererklärung

Richtig, wobei ich noch ergänzen würde, dass für die Sonderausgaben in 2015 dann maximal 6.000 EUR geltend gemacht werden können.

Das Masterstudium kann hingegen in vollem Umfang bei den Werbungskosten angesetzt werden.

Lounge Gast schrieb:

Hört sich schonmal besser an, das heißt:
2015:
Einnahmen: 18.000?
Sonderausgaben: Sämtliche Studiumsaufwendungen für das Jahr
2015

2016:
Einnahmen 37.000?
Werbungskosten: 9x400? = 3600?

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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Aber ist die Frage der Abzugsfähigkeit des Bachelors als Werbungskosten nicht noch ungeklärt oder gab es da bereits ein Urteil vom BGH (oder BFH?)?

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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Dass kein Verlustvortrag möglich ist, heißt doch nicht, dass man gar nichts zurück bekommt. Der Verlustvortrag macht Sinn, um Werbungskosten auf spätere Zeiten zu verlagern, in denen man mehr Steuern zahlt, also bspw. nach erfolgtem Berufseinstieg.
Nun ist dies beim Erststudium nicht möglich. Dennoch macht es Sinn, die Ausgaben als Sonderausgaben geltend zu machen, sofern im entsprechenden Jahr auch etwas verdient wurde. Der TE schrieb etwas vom Nebenjob. Wenn das etwa ein 450 Euro - Job war und dieser nicht pauschal vom Arbeitgeber versteuert wurde, kann sich der TE die Lohn- und Kirchensteuer davon zurückholen. Habe ich selbst vor Kurzem noch gemacht.

Also, ausfüllen lohnt sich.

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bwlnothx

Re: Erste eigene Steuererklärung

Das ist bei einem klassischen 450 EUR-Job (alleine) so gut wie nie der Fall.
Hier ist die 2% Pauschalversteuerung üblich. Es deutet beim TE nichts darauf hin, dass nach Steuerklasse 6 (auf Grund von mehreren Mini-Jobs) abgerechnet wurde.

Lounge Gast schrieb:
Wenn das etwa ein 450 Euro -

Job war und dieser nicht pauschal vom Arbeitgeber versteuert
wurde, kann sich der TE die Lohn- und Kirchensteuer davon
zurückholen. Habe ich selbst vor Kurzem noch gemacht.

Also, ausfüllen lohnt sich.

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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Bei einem meiner Nebenjobs war das tatsächlich der Fall. Wie oft das im Vergleich zur Pauschalbesteuerung so gemacht wird, kann ich natürlich nicht sagen.
Naja, jedenfalls sollte der TE ab dem ersten Euro Steueraufkommen überlegen, eine Steuererklärung abzugeben. :D

Ich finde diese Regelung für ein Erststudium auch irgendwie daneben. Also ich meine, für eine Erstausbildung kann man die Ausgaben doch als Werbungskosten ansetzen, oder nicht? Für ein Erststudium dann aber nicht? Ist schon merkwürdig.

bwlnothx schrieb:

Das ist bei einem klassischen 450 EUR-Job (alleine) so gut
wie nie der Fall.
Hier ist die 2% Pauschalversteuerung üblich. Es deutet beim
TE nichts darauf hin, dass nach Steuerklasse 6 (auf Grund von
mehreren Mini-Jobs) abgerechnet wurde.

Lounge Gast schrieb:
Wenn das etwa ein 450 Euro -

Job war und dieser nicht pauschal vom Arbeitgeber
versteuert
wurde, kann sich der TE die Lohn- und Kirchensteuer davon
zurückholen. Habe ich selbst vor Kurzem noch gemacht.

Also, ausfüllen lohnt sich.

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bwlnothx

Re: Erste eigene Steuererklärung

Ja, wobei ich durchaus die Argumentation des Gesetzgebers nachvollziehen kann, dass die Kosten im Rahmen einer klassischen (betrieblichen) Ausbildung bzw. bei einem berufsintegrierten Studium in engem bzw. direktem Zusammenhang mit der Einkunftserzielung im Beruf steht.

Unglücklich gelöst ist jedoch, dass die Kosten für ein Zweitstudium mit der aktuellen Regelung grundsätzlich Werbungskosten darstellen, ohne dass ein direkter Zusammenhang mit der (späteren) Einkunftserzielung bestehen muss.

Damit entsteht ein Widerspruch, der m.E. zu Recht im laufenden Verfahren vor dem BVerfG aufgegriffen wird.

Allerdings bin ich eben nicht der Ansicht, dass auch ein Erststudium zum Werbungskostenabzug berechtigen sollte. M.E. ist ein Studium (egal ob Erst- oder Zweitstudium) grundsätzlich überwiegend privat motiviert, es sei denn, es findet im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder auf Veranlassung des Arbeitgebers statt.

Es sollten daher grundsätzlich alle Ausbildungskosten, die nicht betrieblich veranlasst sind und auch nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstehen, lediglich als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Lounge Gast schrieb:

Ich finde diese Regelung für ein Erststudium auch irgendwie
daneben. Also ich meine, für eine Erstausbildung kann man die
Ausgaben doch als Werbungskosten ansetzen, oder nicht? Für
ein Erststudium dann aber nicht? Ist schon merkwürdig.

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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Ein Studium erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen von Werbungskosten. Hier zu argumentieren, ein Studium diene der reinen Selbstverwirklichung, ist insbesondere heute absolut absurd. Für frühere Ausbildungsberufe benötigt man mittlerweile ein abgeschlossenes Studium und Genderwissenschaftler werden aufgrund ihres mickrigen Gehalts sowieso keinen Vorteil aus einem Verlustvortrag ziehen können. Logik muss man hier allerdings auch nicht erwarten, insbesondere nicht von der Finanzverwaltung. Man betrachte alleine den Streit, ob ein Anzug eines Bankers nicht überwiegend Kleidung für die private Sphäre sei und deshalb nicht abzugsfähig ist. Die Pendlerpauschale, verdeckte Gewinnausschüttungen zusätzlich mit Schenkungssteuer belasten zu wollen etc pp.

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WiWi Gast

Re: Erste eigene Steuererklärung

Deine Argumentation ist nachvollziehbar. Anders herum könnte man jedoch auch argumentieren, dass das Bachelorstudium als erster berufsbefähigender Abschluss konzipiert ist. In § 10 (1) S. 7 des EStG heißt es ja auch explizit "Berufsausbildung". Dieser Passus ist auf ein Bachelorstudium anwendbar, was im Umkehrschluss heißen muss, dass das EStG ein Bachelorstudium als Berufsausbildung wertet.
Und laut § 9 (1) EStG sind Werbungskosten definiert als "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen."
Eine Berufsausbildung ist nach meinem Verständnis eine solche Maßnahme.

bwlnothx schrieb:

Ja, wobei ich durchaus die Argumentation des Gesetzgebers
nachvollziehen kann, dass die Kosten im Rahmen einer
klassischen (betrieblichen) Ausbildung bzw. bei einem
berufsintegrierten Studium in engem bzw. direktem
Zusammenhang mit der Einkunftserzielung im Beruf steht.

Unglücklich gelöst ist jedoch, dass die Kosten für ein
Zweitstudium mit der aktuellen Regelung grundsätzlich
Werbungskosten darstellen, ohne dass ein direkter
Zusammenhang mit der (späteren) Einkunftserzielung bestehen
muss.

Damit entsteht ein Widerspruch, der m.E. zu Recht im
laufenden Verfahren vor dem BVerfG aufgegriffen wird.

Allerdings bin ich eben nicht der Ansicht, dass auch ein
Erststudium zum Werbungskostenabzug berechtigen sollte. M.E.
ist ein Studium (egal ob Erst- oder Zweitstudium)
grundsätzlich überwiegend privat motiviert, es sei denn, es
findet im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder auf
Veranlassung des Arbeitgebers statt.

Es sollten daher grundsätzlich alle Ausbildungskosten, die
nicht betrieblich veranlasst sind und auch nicht im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses entstehen, lediglich als
Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Lounge Gast schrieb:

Ich finde diese Regelung für ein Erststudium auch
irgendwie
daneben. Also ich meine, für eine Erstausbildung kann
man die
Ausgaben doch als Werbungskosten ansetzen, oder nicht? Für
ein Erststudium dann aber nicht? Ist schon merkwürdig.

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bwlnothx

Re: Erste eigene Steuererklärung

Stimme dir voll und ganz zu. So wie es vom Wortlaut her aktuell geregelt ist, ist es widersprüchlich. Alleine schon, dass der Begriff "Berufsausbildung" des § 10 (1) Nr. 7 EStG auch ein Erststudium umfasst, wohingegen in § 9 (6) EStG immer getrennt wird "Berufsausbildung oder Studium" ist mehr als unglücklich.

Man müsste daher eine klare Trennung schaffen oder eben alles inkludieren.
Die Trennung könnte wie gesagt m.E. darin bestehen, dass Kosten für ein Studium (sofern nicht berufsintegriert bzw. AG-veranlasst) grundsätzlich nur als Sonderausgaben abzugfähig sind.
Dazu müsste man aber sowohl §9 (6) als auch § 10 (1) Nr.7 EStG entsprechend ändern.

Lounge Gast schrieb:

Deine Argumentation ist nachvollziehbar. Anders herum könnte
man jedoch auch argumentieren, dass das Bachelorstudium als
erster berufsbefähigender Abschluss konzipiert ist. In § 10
(1) S. 7 des EStG heißt es ja auch explizit
"Berufsausbildung". Dieser Passus ist auf ein
Bachelorstudium anwendbar, was im Umkehrschluss heißen muss,
dass das EStG ein Bachelorstudium als Berufsausbildung wertet.
Und laut § 9 (1) EStG sind Werbungskosten definiert als
"Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen."
Eine Berufsausbildung ist nach meinem Verständnis eine solche
Maßnahme.

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