Ja, wobei ich durchaus die Argumentation des Gesetzgebers nachvollziehen kann, dass die Kosten im Rahmen einer klassischen (betrieblichen) Ausbildung bzw. bei einem berufsintegrierten Studium in engem bzw. direktem Zusammenhang mit der Einkunftserzielung im Beruf steht.
Unglücklich gelöst ist jedoch, dass die Kosten für ein Zweitstudium mit der aktuellen Regelung grundsätzlich Werbungskosten darstellen, ohne dass ein direkter Zusammenhang mit der (späteren) Einkunftserzielung bestehen muss.
Damit entsteht ein Widerspruch, der m.E. zu Recht im laufenden Verfahren vor dem BVerfG aufgegriffen wird.
Allerdings bin ich eben nicht der Ansicht, dass auch ein Erststudium zum Werbungskostenabzug berechtigen sollte. M.E. ist ein Studium (egal ob Erst- oder Zweitstudium) grundsätzlich überwiegend privat motiviert, es sei denn, es findet im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder auf Veranlassung des Arbeitgebers statt.
Es sollten daher grundsätzlich alle Ausbildungskosten, die nicht betrieblich veranlasst sind und auch nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstehen, lediglich als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.
Lounge Gast schrieb:
Ich finde diese Regelung für ein Erststudium auch irgendwie
daneben. Also ich meine, für eine Erstausbildung kann man die
Ausgaben doch als Werbungskosten ansetzen, oder nicht? Für
ein Erststudium dann aber nicht? Ist schon merkwürdig.
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