WiWi Gast schrieb am 30.10.2019:
Probezeit gibts sowieso nur, wenn sie vertraglich vereinbart wurde. Und in diesem Fall nützt denn auch § 15 Abs. 3 TzBfG nichts..
Wir reden offensichtlich aneinander vorbei. Mehr dazu unten.
bwlnothx schrieb am 30.10.2019:
Eine fristlose Kündigung ist eine außerordentliche Kündigung und hierfür müssen schwerwiegende Gründe vorliegen.
Dieser Teil stimmt noch.
Du kannst das Arbeitsverhältnis sowohl in der Probezeit als auch danach ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen nach §622 BGB kündigen.
Das Instrument der Befristung soll letztlich nur sicherstellen, dass der Arbeitgeber nicht an dich gebunden ist und soll nicht bewirken, dass du nicht mehr kündigen kannst.
Dieser Teil ist leider leider falsch. Die Vorschrift des § 15 TzBfG schlägt § 622 BGB.
WiWi Gast schrieb am 30.10.2019:
Heißt das, dass ich nur in der probezeit kündigen darf?
Dann verstehe ich nicht wieso im nächsten punkt aufgeführt wird dass das recht auf fristlose kündigung unbenommen seie
Um es kurz zu machen, da juristische Ausführungen hier wohl regelmäßig missverstanden werden:
Es kommt auf die Regelung in deinem Arbeitsvertrag an. Wenn dort (oder in einem Tarifvertrag) nichts (!) zur ordentlichen Kündigung festgehalten wurde, dann steht weder dir, noch deinem Arbeitgeber ein ordentliches Kündigungsrecht zu.
"Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt" -> Dies bedeutet lediglich, dass du außerordentlich (≠ ordentlich) selbstverständlich kündigen darfst bzw. gekündigt werden kannst. Aber diese Aussagen sind immer ohne Gewähr, solange man die konkreten vertraglichen Regelungen in ihrer Gänze nicht kennt.
Liebe Grüße
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