crowinger schrieb:
Danke DAX EK für die Ausführungen. Aber ich verstehe einiges
noch immer nicht:
Dies meinst du prozentuell oder? Weil am Ende wird doch in
Gesamtzahlen das 80 zu 10 Einkommen mit geringeren
Steurabgaben beladtet.
Ich verstehe deine Frage nicht 100%ig versuche sie aber trotzdem mal zu beantworten:
Ist man zu gemeinsamer Veranlagung berechtigt, dann wird das Einkommen beider Ehepartner "in einen Topf" geworfen und zunächst um die Werbungskosten und abzugsfähigen Aufwendungen reduziert.
(im idealtypischen Zustand)
Nach diesen Abzügen ergibt sich das zu versteuernde Einkommen (zvE) und darauf wird der Splittingtarif zur Steuerermittlung angewandt. Der Splittingtarif ist nichts anderes, als der Steuertarif für Allein-Veranlagende, in dem die Eckpunkte der zvE-Tarifkurve gegenüber dem Einzeltarif verdoppelt sind. Der Steuerfreibetrag erhöht sich so von ~8.800 auf ~17.600 und die Grenze zu zvE, ab der Spitzensteuersatz zu zahlen ist, erhöht sich von ~55.000 auf ~110.000 (die genaue Zahl habe ich gerade nicht im Kopf).
Ein zvE eines gemeinsam veranlagenden Paares von 90 TEUR führt so unabhängig von der Verteilung immer zur gleichen Steuerlast. Es ist komplett egal ob sich das zvE also 90:0 oder 70:20 oder 45:45 verteilt.
Eventuelle Unterschiede/Vor- Nachteile gehen immer auf den progressiven Verlauf des Tarifs zurück:
Im Einzeltarif ergeben sich für 45 und 90 TEUR zvE die folgenden Steuerbeträge (berechnet mit dem Steuerrechner auf Basis des zvE https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/ekst.jsp):
45.000 EUR --> ~11.200 EUR Steuern
90.000 EUR --> ~31.000 EUR Steuern
Hier sieht man den Effekt der in den Tarif eingebauten Progression bereits sehr gut, denn ein doppelt so hohes zvE führt in den "gewöhnlichen Tarifzonen" zu einem überproportionalen Anstieg der Steuerlast auf mehr als das Doppelte.
Hier konkret führt eine Verdopplung des zVE fast zur dreifachen Steuerlast.
Zum Vergleich die Steuerlast im gemeinsamen Tarif:
90.000 EUR --> ~22.400 EUR Steuern (=exakt das Doppelte des Einzeltarif für ein zvE von 45.000 EUR, also das was ich oben zum Tarifverlauf beschrieben habe)
Zu den vermeintlichen Vorteilen:
Zur Darstellung konstruiere ich mal 5 Fälle
A: Gemeinsame Veranlagung. zvE-Verteilung 45:45 (jeweils tausend EUR)
B: Gemeinsame Veranlagung. zvE-Verteilung 90:0
C: "Paar" ohne gemeinsame Veranlagung. zvE-Verteilung 45:45
D: "Paar" ohne gemeinsame Veranlagung. zvE-Verteilung 90:0
E: Single mit zvE 90
Zunächst die gemeinsame Veranlagung für sich betrachtet:
In den Fällen A und B ist die Steuerlast exakt gleich hoch, denn die zvE werden addiert und ergeben jeweils 90 TEUR; siehe Ausführungen oben. Steuerlast = 22.400 EUR
Die Fälle A/B und C führen ebenfalls zur gleichen Steuerlast; denn jeder Alleinstehende Verdiener zahlt 11.200 EUR Steuern, in Summe also auch 22.400 EUR.
Im Vergleich A/B mit D ergibt sich nun ein Steuervorteil zugunsten A/B von knapp 11.000 EUR Steuern.
Und E zahlt auch die gleiche Steuersumme wie D gemeinsam.
Würde der Splittingtarif für Ehepaare wegfallen und auch Ehepartner müssten eine Einzelveranlagung durchführen, was immer mal wieder diskutiert und gefordert wird, müsste Paar B im Vergl mit Paar A deutlich mehr Steuern zahlen.
Netto-Unterschiede, auch zwischen A und B, ergeben sich noch aus den SV-Beiträgen und der Tatasache, dass diese Beiträge durch die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) gedeckelt sind. Im Fall A zahlen bspw. beide Partner ~15% KV-Beiträge auf das gesamte Einkommen. Der Alleinverdiener zahlt auch 15% KV-Beitrag aber nur bis zur Höhe der BBG von 52.200 EUR (2017). Der nicht-verdienende Partner wäre kostenfrei familienversichert. In diesem Fälle müsste das Paar aus Fall A also höhere Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Da KV-Beiträge wiederum steuerabzugsfähig sind (Vorsorgeaufwand) würden diese KV-Beiträge das zvE von Paar A gegenüber Paar B reduzieren und damit dessen Steuerlast.
Was bedeutet der Lohnsteuerausgleich gleicht alles wieder
aus? Muss hier dann nachgezahlt werden? Sorry wenn ich
nachfrage, aber die 80 - 10 Situation beschreibt realtiv gut
meine persönliche Situation und ich war mir bis vor kurzem
nicht bewusst, dass auch eingetragene Partner von diesem
Splitting gebrauch machen können.
Danke und beste Grüße,
Wie bereits geschrieben - der korrekte Begriff ist nicht Lohnsteuerjahresausgleich sondern die Steuererklärung.
Jeder Steuerpflichtige erhält für ein Beschäftigungsverhältnis eine Steuerklasse zugewiesen.
Ledige --> Steuerklasse I
Partner, die zu gemeinsamer Veranlagung berechtigt sind, dürfen hingegen aus einer von 4 Kombinationen wählen:
Ehemann:Ehefrau
1: IV:IV
2: III:V
3: V:III
4: IV:IV mit Faktor (darauf gehe ich nicht näher ein; ist etwas komplizierter)
Sinn der Steuerklasse ist primär, einen Vorabzug von Lohnsteuer durch den AG zu gewährleisten, der der erwarteten endgültigen Steuerlast möglichst nahe kommt. Die engültige Steuerlast wird erst im Rahmen der Steuererklärung ermittelt - bei Paaren durch eine gemeinsame.
Die Idee hinter diesen Steuerklassen ist also folgende:
a) der Staat kassiert die Steuereinnahmen laufend mit jeder Gehaltszahlung und nicht erst mit der Steuererklärung
b) Die Steuerpflichtigen werden vor erheblichen Nachzahlungen geschützt, die sie dann vielleicht nicht leisten könnten
Hinter jeder Steuerklasse liegt eine bestimmte Formel, die bestimmt, welcher Steuerabzug sich auf Basis des Bruttogehaltes ergibt, also eine montliche Schätzung des zvE auf die dann der Steuertarif angewandt wird. Später abzugsfähige Kosten/Aufwendungen (1.000 EUR Werbungskostenpauschale bzw. eingetragene Steuerfreibeträge, abzugsfähige SV-Beiträge) wirken bereits zu diesem Zeitpunkt steuermindernd. Dieser Vorabzug von Lohnsteuer ist auch schon relativ genau - als "Standard-Abnehmer", mit Werbungskosten unterhalb des Pauschalbetrages wird deswegen eine finale Steuerlast vom Finanzamt ermittelt bekommen, die den bereits geleisteten Steuerzahlungen fast exakt entspricht.
Die Formel für die Steuerberechnung für Steuerklasse IV entspricht exakt der Formel von Steuerklasse I. Die Wahl dieser Steuerklasse bietet sich für Ehepartner an, die ungefähr gleich gut verdienen.
Steuerklasse III führt hingegen zu einem - im Vergleich mit I oder IV - geringeren Steuerabzug vom Bruttolohn, parallel dazu führt Klasse V zu einem höheren. Im Falle von größeren Unterschieden bei den Einkommensverhältnissen sollte die III durch den Besserverdiener und die V durch den Schlechterverdiener gewählt werden.
Die Formel, die das Finanzamt bei der Steuererklärung auf das zvE des gemeinsam veranlagenden Paares anwendet, ist unabhängig von der Steuerklasse. D.h. hat ein Paar in Steuerklasse III und V weniger Steuern als Vorabzug vom Lohn an das Finanzamt abgeführt (im Vgl mit Steuerklassenkombination IV:IV), wird es folglich eine geringere Erstattung im Rahmen der Steuererklärung erhalten als das Paar mit IV:IV bzw. ggf. sogar eine Nachzahlung leisten müssen.
Die in Summe gezahlte Lohnsteuer ist also unabhängig von der Steuerklasse:
Engültige Steuerlast = Steuerabzug vom Lohn - Erstattung + Nachzahlung
So jetzt glüht meine Tastatur ganz schön und braucht erstmal eine Pause.
antworten