Statistik: Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung
(destatis - Grundsicherung im Alter) Was beschreibt der Indikator, wie wird die Erhebung durchgeführt und wann veröffentlicht?
Wie werden die Daten der Grundsicherungsstatistik ermittelt?
Die Statistik über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine dezentrale Statistik, d.h. das Statistische Bundesamt bereitet Organisation und Technik vor, die Statistischen Ämter der Länder erheben die Daten und bereiten sie zu statistischen Ergebnissen auf. Es handelt sich um eine Sekundärstatistik, bei der vorliegende Verwaltungsdaten zusätzlich für statistische Zwecke genutzt werden.
Rechtsgrundlage für die Statistik über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bildet § 8 GSiG. Die Daten der Grundsicherungsstatistik werden bei den Trägern der Grundsicherung erhoben. Träger der Grundsicherung sind die kreisfreien Städte und Landkreise oder die überörtlichen Träger, wie Landeswohlfahrtsverbände, Landschaftsverbände oder Bezirke.
Jährlich zum 31. Dezember wird die Erhebung über die Empfänger/-innen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Bestandserhebung (Totalerhebung) durchgeführt. Der Katalog der erfassten Merkmale ist breit: Neben klassischen personenbezogenen oder soziodemographischen Grunddaten (Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, etc.) werden auch detaillierte Angaben über Höhe und Dauer des Leistungsbezugs erhoben. Darüber hinaus stellt die Statistik Angaben zur Ursache der Leistungsgewährung und zur Art der von den Leistungsberechtigten angerechneten Einkommen bereit.
Die Erhebung über die Ausgaben und Einnahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr ebenfalls als Totalerhebung durchgeführt. Damit werden umfassende und zuverlässige Daten über die finanziellen und sozialen Auswirkungen des Grundsicherungsgesetzes bereitgestellt. Die Ausgaben für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellen die Summe der Beträge dar, die von den Trägern der Grundsicherung an Anspruchsberechtigte ausgezahlt werden. Auf der Ausgabenseite wird danach unterschieden, ob Empfänger in Einrichtungen (z.B. in Pflege- oder Altenheimen) leben oder nicht. Diese getrennte Erfassung wird auch für die Einnahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durchgeführt. Unter Einnahmen sind Zahlungen zu verstehen, welche den Grundsicherungsträgern auf Grund von Erstattungsansprüchen gegen andere Leistungsträger zufließen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Empfänger von Grundsicherung einen noch nicht geltend gemachten Anspruch auf Wohngeld hat: Der Träger der Grundsicherung kann die volle Höhe der Unterkunftskosten in die Berechnung des Grundsicherungs-Nettoanspruchs einbeziehen und sich die Höhe des Wohngeldbetrags von der zuständigen Wohngeldstelle erstatten lassen.
Schließlich werden sowohl die Anzahl der Gutachten als auch die Kosten für die Erstellung der Gutachten erfragt, die zur Klärung der Erwerbsminderung von den Rentenversicherungsträgern angefertigt wurden.