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USt Sachverhalt mit Drittland

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WiWi Gast

USt Sachverhalt mit Drittland

Hallo Wiwis,

ich habe einen totalen Knoten im Kopf. Vielleicht kann jemand kurz Hilfestellung zum Sachverhalt geben:

A (deutscher) veräußert eine Maschine an Drittländer. Die Maschine soll vom Deutschen zum Endkunden des Drittländers geliefert werden. Die Ware verlässt also nie das Inland. Die Rechnung geht nun an den Drittländer, fraglich ist nur mit USt oder ohne.

Ich würde vermuten weil es sich um eine Warenbewegung im Inland handelt müsste auch die Deutsche USt auf die Rechnung für den Drittländer.
Also USt-freie Ausfuhrlieferung kann es ja nicht sein mangels Warenbewegung in das Drittland.

Wie seht ihr das ?

Die Klausur steht leider an und in unserer Lerngruppe sind alle mit der Lösung zufrieden aber irgendwie störe ich mich daran.

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WiWi Gast

USt Sachverhalt mit Drittland

Hallo, ich versuche das mal zu systematisieren und zu beantworten:

Beteiligte: Verkäufer A mit Sitz in DE, Zwischenhändler B mit Sitz im Drittland, Endabnehmer C mit Sitz in DE.

Der Rechnungsweg ist: A liefert and B, und B liefert an C.

Der Warenweg ist: von A direkt an C, das heißt die Maschine wird innerhalb Deutschlands transportiert. Es handelt sich also um eine Inlandslieferung, in Deutschland zu versteuern mit 19% USt.

Demnach handelt es sich hier um ein Reihengeschäft, da es zwar zwei Lieferungen gibt (von A an B und von B an C), die Ware aber unmittelbar vom ersten Lieferer A zum letzten Abnehmer C befördert wird.

Das heißt beide Lieferungen (von A an B und von B an A) sind gem. der Warenbewegung als Inlandslieferung mit 19% USt. zu besteuern. A und B haben daher eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht (und Abgabe von Umsatzsteuererklärungen) in DE, da sie in DE Lieferungen erbringen. Die erhaltene Umsatzsteuer muss ja an das deutsche Finanzamt von A und B abgeführt werden, und B kann die an A gezahlte Vorsteuer vom Deutschen Finanzamt erstattet bekommen. C müsste sich in DE ebenfalls registrieren lassen um die gezahlte Vorsteuer erstattet zu bekommen.

Während A und C mit Sitz in DE vermutlich ohnehin hier in DE umsatzsteuerlich registriert sind, könnte diese Lieferkonstellation somit für B nachteilig sein, da eine Registrierung und Abgabe von Umsatzsteuererklärungen mit Aufwand und Kosten verbunden ist.

Viele Grüße von einem, der beruflich nur mit Umsatzsteuer zu tun hat :-).

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WiWi Gast

USt Sachverhalt mit Drittland

Ja richtig, siehe §6 Abs. 1 UStG. Wenn die Maschine nie das Inland verlasst, kann keine Ausfuhr vorliegen. Einfach nicht von der Rechnungsstellung an einen Drittländer mit USt verwirren lassen, diese Konstellationen gibt es häufiger.

WiWi Gast schrieb am 16.06.2023:

Hallo Wiwis,

ich habe einen totalen Knoten im Kopf. Vielleicht kann jemand kurz Hilfestellung zum Sachverhalt geben:

A (deutscher) veräußert eine Maschine an Drittländer. Die Maschine soll vom Deutschen zum Endkunden des Drittländers geliefert werden. Die Ware verlässt also nie das Inland. Die Rechnung geht nun an den Drittländer, fraglich ist nur mit USt oder ohne.

Ich würde vermuten weil es sich um eine Warenbewegung im Inland handelt müsste auch die Deutsche USt auf die Rechnung für den Drittländer.
Also USt-freie Ausfuhrlieferung kann es ja nicht sein mangels Warenbewegung in das Drittland.

Wie seht ihr das ?

Die Klausur steht leider an und in unserer Lerngruppe sind alle mit der Lösung zufrieden aber irgendwie störe ich mich daran.

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WiWi Gast

USt Sachverhalt mit Drittland

WiWi Gast schrieb am 16.06.2023:

Hallo, ich versuche das mal zu systematisieren und zu beantworten:

Beteiligte: Verkäufer A mit Sitz in DE, Zwischenhändler B mit Sitz im Drittland, Endabnehmer C mit Sitz in DE.

Der Rechnungsweg ist: A liefert and B, und B liefert an C.

Der Warenweg ist: von A direkt an C, das heißt die Maschine wird innerhalb Deutschlands transportiert. Es handelt sich also um eine Inlandslieferung, in Deutschland zu versteuern mit 19% USt.

Demnach handelt es sich hier um ein Reihengeschäft, da es zwar zwei Lieferungen gibt (von A an B und von B an C), die Ware aber unmittelbar vom ersten Lieferer A zum letzten Abnehmer C befördert wird.

Das heißt beide Lieferungen (von A an B und von B an A) sind gem. der Warenbewegung als Inlandslieferung mit 19% USt. zu besteuern. A und B haben daher eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht (und Abgabe von Umsatzsteuererklärungen) in DE, da sie in DE Lieferungen erbringen. Die erhaltene Umsatzsteuer muss ja an das deutsche Finanzamt von A und B abgeführt werden, und B kann die an A gezahlte Vorsteuer vom Deutschen Finanzamt erstattet bekommen. C müsste sich in DE ebenfalls registrieren lassen um die gezahlte Vorsteuer erstattet zu bekommen.

Während A und C mit Sitz in DE vermutlich ohnehin hier in DE umsatzsteuerlich registriert sind, könnte diese Lieferkonstellation somit für B nachteilig sein, da eine Registrierung und Abgabe von Umsatzsteuererklärungen mit Aufwand und Kosten verbunden ist.

Viele Grüße von einem, der beruflich nur mit Umsatzsteuer zu tun hat :-).

Top Antwort danke, dann war ich gedanklich nicht ganz verkehrt.

Wenn sowas in der Praxis mal kommen sollte, dann müsste der Drittländer sich ja registrieren lassen bzw. hier ein Vorsteuervergütungsverfahren anmelden richtig?

Gilt das für sämtliche Drittländer oder gibt es da beispielsweise Ausnahmen. Ich kann mir schwer vorstellen, dass beispielsweise eine indische Firma sich hier für einen einmaligen Fall registrieren lassen lässt bzw. dieses Vorsteuervergütungsverfahren ansrebt.

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WiWi Gast

USt Sachverhalt mit Drittland

Würde ich genauso einwerten. Top!
Siehe hierzu vor allem § 3 Abs. 6a und Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG. Der § 6 (1) UStG ist hier ja mangels Beförderung oder Versendung eindeutig abzugrenzen.

Wo genau lag denn dein Verständnisproblem?

WiWi Gast schrieb am 16.06.2023:

Hallo, ich versuche das mal zu systematisieren und zu beantworten:

Beteiligte: Verkäufer A mit Sitz in DE, Zwischenhändler B mit Sitz im Drittland, Endabnehmer C mit Sitz in DE.

Der Rechnungsweg ist: A liefert and B, und B liefert an C.

Der Warenweg ist: von A direkt an C, das heißt die Maschine wird innerhalb Deutschlands transportiert. Es handelt sich also um eine Inlandslieferung, in Deutschland zu versteuern mit 19% USt.

Demnach handelt es sich hier um ein Reihengeschäft, da es zwar zwei Lieferungen gibt (von A an B und von B an C), die Ware aber unmittelbar vom ersten Lieferer A zum letzten Abnehmer C befördert wird.

Das heißt beide Lieferungen (von A an B und von B an A) sind gem. der Warenbewegung als Inlandslieferung mit 19% USt. zu besteuern. A und B haben daher eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht (und Abgabe von Umsatzsteuererklärungen) in DE, da sie in DE Lieferungen erbringen. Die erhaltene Umsatzsteuer muss ja an das deutsche Finanzamt von A und B abgeführt werden, und B kann die an A gezahlte Vorsteuer vom Deutschen Finanzamt erstattet bekommen. C müsste sich in DE ebenfalls registrieren lassen um die gezahlte Vorsteuer erstattet zu bekommen.

Während A und C mit Sitz in DE vermutlich ohnehin hier in DE umsatzsteuerlich registriert sind, könnte diese Lieferkonstellation somit für B nachteilig sein, da eine Registrierung und Abgabe von Umsatzsteuererklärungen mit Aufwand und Kosten verbunden ist.

Viele Grüße von einem, der beruflich nur mit Umsatzsteuer zu tun hat :-).

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