DieManager von Morgen WiWi-TReFF.de - Zeitung & Forum für Wirtschaftsstudium & Karriere
SteuerangelegenheitenVerpflegungspauschale

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

Autor
Beitrag
WiWi Gast

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

Hi zusammen,

ist es in der Beratung üblich, die Verpflegungspauschalen direkt vom AG erstattet zu bekommen oder arbeitet hier jemand in dem Modell, diese jährlich von der Steuer abzusetzen? Entstehen dadurch Nachteile?

antworten
Ceterum censeo

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

Erstattung vom Arbeitgeber = 12/24 Euro netto in der Tasche.
Abzug als Werbungskosten = 12/24 x persönlichem Steuersatz (~50% kombiniert maximal) als Erstattung.
Annahme: Erstattung durch den Arbeitgeber in Höhe Pauschalen im Inland.

Was du nun bevorzugst, bleibt dir überlassen ;-)
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

Würde ganz klar die direkte Erstattung vom AG bevorzugen, allerdings wird das bei meinem künftigen AG wohl nicht so gehandhabt.

antworten
WiWi Gast

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

Wenn Du Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber erstattet erhältst, mußt Du diesen in Deiner Steuererklärung als Werbungskosten deklarieren, da ansonsten durch die Arbeitgebererstattungen allein (Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung) quasi negative Werbungskosten entstehen.

antworten
WiWi Gast

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

WiWi Gast schrieb am 06.05.2019:

Wenn Du Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber erstattet erhältst, mußt Du diesen in Deiner Steuererklärung als Werbungskosten deklarieren, da ansonsten durch die Arbeitgebererstattungen allein (Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung) quasi negative Werbungskosten entstehen.

Ich dachte, als Werbungskosten deklariere ich sie nur dann, wenn ich vom AG nichts erstattet bekomme?

antworten
WiWi Gast

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

WiWi Gast schrieb am 06.05.2019:

WiWi Gast schrieb am 06.05.2019:

Wenn Du Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber erstattet erhältst, mußt Du diesen in Deiner Steuererklärung als Werbungskosten deklarieren, da ansonsten durch die Arbeitgebererstattungen allein (Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung) quasi negative Werbungskosten entstehen.

Ich dachte, als Werbungskosten deklariere ich sie nur dann, wenn ich vom AG nichts erstattet bekomme?

Es verbleiben so effektiv nur das - ggf. anteilig - nicht vom Arbeitgeber Erstattete als Werbungskosten.

Beispiel:

EUR 6,00 VMA ./. EUR 0,00 AG-Erst. = EUR 6,00 WK
EUR 6,00 VMA ./. EUR 4,00 AG-Erst. = EUR 2,00 WK
EUR 6,00 VMA ./. EUR 6,00 AG-Erst. = EUR 0,00 WK

Bei einem Eintrag von Arbeitgebererstattungen beispielsweise in Zeile 20 im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird Dich das Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern, auch wenn Du ansonsten nicht erklärungspflichtig bist.

Effektiv erkärst du durch Deine Einkommensteuererklärung quasi die Berechtigung für diese Erstattung (weshalb diese nicht als Arbeitslohn versteuert werden muß).

antworten
WiWi Gast

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

WiWi Gast schrieb am 06.05.2019:

WiWi Gast schrieb am 06.05.2019:

WiWi Gast schrieb am 06.05.2019:

Wenn Du Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber erstattet erhältst, mußt Du diesen in Deiner Steuererklärung als Werbungskosten deklarieren, da ansonsten durch die Arbeitgebererstattungen allein (Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung) quasi negative Werbungskosten entstehen.

Ich dachte, als Werbungskosten deklariere ich sie nur dann, wenn ich vom AG nichts erstattet bekomme?

Es verbleiben so effektiv nur das - ggf. anteilig - nicht vom Arbeitgeber Erstattete als Werbungskosten.

Beispiel:

EUR 6,00 VMA ./. EUR 0,00 AG-Erst. = EUR 6,00 WK
EUR 6,00 VMA ./. EUR 4,00 AG-Erst. = EUR 2,00 WK
EUR 6,00 VMA ./. EUR 6,00 AG-Erst. = EUR 0,00 WK

Bei einem Eintrag von Arbeitgebererstattungen beispielsweise in Zeile 20 im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird Dich das Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern, auch wenn Du ansonsten nicht erklärungspflichtig bist.

Effektiv erkärst du durch Deine Einkommensteuererklärung quasi die Berechtigung für diese Erstattung (weshalb diese nicht als Arbeitslohn versteuert werden muß).

Vielen Dank für deine Erklärung! Dann fährt man mit der Verpflegungspauschale, die einem direkt vom AG netto erstattet wird und u.U. entsprechen gekürzt wird (zB Hotel mit Frühstück), doch um einiges besser oder?

antworten
know-it-all

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

WiWi Gast schrieb am 06.05.2019:

Effektiv erkärst du durch Deine Einkommensteuererklärung quasi die Berechtigung für diese Erstattung (weshalb diese nicht als Arbeitslohn versteuert werden muß).

Genau das ist der Grund. Bei Nicht-Angabe des Verpflegungsaufwandes als Werbungskosten (in Höhe der Pauschale), obwohl eine Erstattung durch den AG erfolgt ist, droht aus den zunächst steuerfreien Arbeitgebererstattungen im Nachheinein steuerpflichtiger Lohn zu werden. Auf den müsste man dann im Zuge der Steuererklärung Steuer nachzahlen.

Ich habe in meiner Steuererklärung für 2018 die Situation, dass ich für Dienstreisen im Jahr 2017 erst im Jahr 2018 die Erstattung vom AG erhalten habe. Somit habe ich den erstatteten Betrag auch erst auf meiner AG-Steuerbescheinigung für 2018 ausgewiesen, während der Aufwand selbst (Werbungskosten in Höhe der Pauschalen) schon 2017 entstanden ist.
Damit habe ich 2017 in meiner Steuererklärung mehr Aufwand als Erstattung (--> Steuerrückzahlung), 2018 hingegen mehr Erstattung als Aufwand (--> Steuernachzahlung).

Zur Ausgangsfrage - meine beiden bisherhigen Arbeitgeber leist(et)en immer mindestens - eine Erstattung in Höhe der jeweils gültigen Pauschalwerte. Bei meinem ersten AG war es sogar etwas mehr - die notwendige Versteuerung des übersteigenden Betrages übernahm der AG selbst.
Erster AG war ein Prüfungs-/Beratungsunternehmen; zweiter AG: Industrieunternehmen (keine Beratung).

antworten
WiWi Gast

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

WiWi Gast schrieb am 06.05.2019:

Vielen Dank für deine Erklärung! Dann fährt man mit der Verpflegungspauschale, die einem direkt vom AG netto erstattet wird und u.U. entsprechen gekürzt wird (zB Hotel mit Frühstück), doch um einiges besser oder?

Ja natürlich, weil als Werbungskosten die (Steuer-)Ersparnis daraus dem Werbungskosten - Pauschbetrag multipliziert mit Deinem Grenzsteuersatz beträgt.

Beispiel:
EUR 6,00 VMA x 40% Steuersatz = EUR 2,40 Steuerersparnis

Während Du ansonsten von Deinem Arbeitgeber direkt EUR 6,00 ausgezahlt erhältst.

antworten
WiWi Gast

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

Hallo,

ich verstehe einen Punkt unter "16 - Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung" bei Elster nicht. Ganz unten bei Nr. 57 "Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt" steht nach Übernahme der Daten vom Lohnsteuerbescheinigung ein Betrag über knapp 300 EUR. Was bedeutet diese Zahl, sind das die Spesen etc., die ich im vergangenen Jahr steuerfrei von meinem AG für Schulungstage in anderen Städten und Einsätze bei Mandanten vor Ort erhalten habe?

Wenn ja, gebe ich diese Tage jetzt nochmal in Elster als Abwesenheitstage (8 bzw. 24 Stunden) an oder wäre das dann doppelt? Da ich sonst negative Werbungskosten hätte ...

Vielen Dank schon mal

antworten
bwlnothx

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

WiWi Gast schrieb am 13.05.2020:

Hallo,

ich verstehe einen Punkt unter "16 - Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung" bei Elster nicht. Ganz unten bei Nr. 57 "Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt" steht nach Übernahme der Daten vom Lohnsteuerbescheinigung ein Betrag über knapp 300 EUR. Was bedeutet diese Zahl, sind das die Spesen etc., die ich im vergangenen Jahr steuerfrei von meinem AG für Schulungstage in anderen Städten und Einsätze bei Mandanten vor Ort erhalten habe?

Wenn ja, gebe ich diese Tage jetzt nochmal in Elster als Abwesenheitstage (8 bzw. 24 Stunden) an oder wäre das dann doppelt? Da ich sonst negative Werbungskosten hätte ...

Vielen Dank schon mal

Du musst sie nicht nochmal angeben. Wenn du sie aber nochmal angibst, werden sie um den Betrag aus Zeile 57 gekürzt. Es lohnt sich also nur, den Verpflegungsmehraufwand extra anzugeben, wenn die Erstattungen des AG geringer als die gesetzlichen Pauschalen waren.

antworten
Ceterum censeo

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

bwlnothx schrieb am 13.05.2020:

Du musst sie nicht nochmal angeben. Wenn du sie aber nochmal angibst, werden sie um den Betrag aus Zeile 57 gekürzt. Es lohnt sich also nur, den Verpflegungsmehraufwand extra anzugeben, wenn die Erstattungen des AG geringer als die gesetzlichen Pauschalen waren.

Hier bin ich doch dediziert anderer Auffassung. Wenn du nicht mindestens den Betrag der steuerfrei ersetzten Mehraufwendungen für Verpflegung (Zeile 57) einträgst (z. B. Zeile 50), führt dies zu negativen Werbungskosten, die wie laufender Arbeitslohn versteuert werden. Trag also mindestens die 300 Euro ein, wenn nicht sogar mehr, falls dein Arbeitgeber weniger als die gesetzlichen Pauschalen erstattet.
Liebe Grüße

antworten
know-it-all

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

bwlnothx schrieb am 13.05.2020:

Du musst sie nicht nochmal angeben. Wenn du sie aber nochmal angibst, werden sie um den Betrag aus Zeile 57 gekürzt. Es lohnt sich also nur, den Verpflegungsmehraufwand extra anzugeben, wenn die Erstattungen des AG geringer als die gesetzlichen Pauschalen waren.

Mein Verständnis diesbezüglich - und so handhabe ich es in meiner Steuererklärung seit Jahren - ist, dass die zunächst steuerfrei vom AG gezahlten Verpflegungspauschalen im Nachhinein in der Steuererklärung zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden, sofern man nicht die korrespondieren Aufwendungen (=Pauschbeträge) als Werbungskosten nochmal angibt. In dem Falle heben sich dann die vom AG steuerfrei gezahlten und bescheinigten Beträge und der Aufwand gegenseitig auf und verhalten sich in Summe steuerneutral.

Entsprechend dieser Logik, sollte man die Aufwendungen (also Dienstreisen, Seminare etc. für die der AG Erstattungen gezahlt hat) unbedingt (!) in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben. Es reicht die Gesamtzahl der Tage innerhalb des Jahres einzutragen - eine detaillierte Auflistung aller DIenstreisen ist nicht notwendig.
Also nicht nur dann, wenn die Erstattungen des AG geringer sind, als die tatsächlichen Pauschalen wären.

Ich mache die Steuererklärung bspw. mit WISO Steuersparbuch und dort wird die Zeile mit den gezahlten Pauschalbeträgen aus der Lohnesteuerbescheinigung laut programminterner Berechnung auf das zu versteuernde Einkommen aufaddiert, sofern ich keine gegenläufigen Kosten eingebe.

antworten
WiWi Gast

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

Danke für deine Antwort.

Die Erstattungen haben bei mir den normalen Pauschalen entsprochen, sprich 12 EUR bei 8h Abwesenheit und 24 EUR bei ab 14h Abwesenheit im vergangene Jahr (mittlerweile sind es ja 14 bzw. 28 EUR). D.h. ich kann und darf diese Tage nicht mehr als Werbungskosten ansetzen, da ich für diese Tage schon eine "Entschädigung" vom AG erhalten habe richtig?

bwlnothx schrieb am 13.05.2020:

Hallo,

ich verstehe einen Punkt unter "16 - Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung" bei Elster nicht. Ganz unten bei Nr. 57 "Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt" steht nach Übernahme der Daten vom Lohnsteuerbescheinigung ein Betrag über knapp 300 EUR. Was bedeutet diese Zahl, sind das die Spesen etc., die ich im vergangenen Jahr steuerfrei von meinem AG für Schulungstage in anderen Städten und Einsätze bei Mandanten vor Ort erhalten habe?

Wenn ja, gebe ich diese Tage jetzt nochmal in Elster als Abwesenheitstage (8 bzw. 24 Stunden) an oder wäre das dann doppelt? Da ich sonst negative Werbungskosten hätte ...

Vielen Dank schon mal

Du musst sie nicht nochmal angeben. Wenn du sie aber nochmal angibst, werden sie um den Betrag aus Zeile 57 gekürzt. Es lohnt sich also nur, den Verpflegungsmehraufwand extra anzugeben, wenn die Erstattungen des AG geringer als die gesetzlichen Pauschalen waren.

antworten
know-it-all

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

WiWi Gast schrieb am 13.05.2020:

Danke für deine Antwort.

Die Erstattungen haben bei mir den normalen Pauschalen entsprochen, sprich 12 EUR bei 8h Abwesenheit und 24 EUR bei ab 14h Abwesenheit im vergangene Jahr (mittlerweile sind es ja 14 bzw. 28 EUR). D.h. ich kann und darf diese Tage nicht mehr als Werbungskosten ansetzen, da ich für diese Tage schon eine "Entschädigung" vom AG erhalten habe richtig?

Lies bitte unbedingt (!) was sowohl Ceterum censeo (der ist vom Fach und muss es wissen!) als auch ich (bin zwar kein Steuerberater, in Sachen Einkommensteuer würde ich mich aber als einigermaßen sachkundig bezeichnen) geantwortet haben und folge _NICHT_ nicht dem Ratschlag und Empfehlungen von bwlnothx!

(Außer natürlich du möchtest unbedingt auf die eigentlich steuerfreien Erstattungen deines Arbeitgebers im Nachhinein doch noch Einkommenssteuer an das Finanzamt überweisen.)

antworten
bwlnothx

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

know-it-all schrieb am 13.05.2020:

WiWi Gast schrieb am 13.05.2020:

Danke für deine Antwort.

Die Erstattungen haben bei mir den normalen Pauschalen entsprochen, sprich 12 EUR bei 8h Abwesenheit und 24 EUR bei ab 14h Abwesenheit im vergangene Jahr (mittlerweile sind es ja 14 bzw. 28 EUR). D.h. ich kann und darf diese Tage nicht mehr als Werbungskosten ansetzen, da ich für diese Tage schon eine "Entschädigung" vom AG erhalten habe richtig?

Lies bitte unbedingt (!) was sowohl Ceterum censeo (der ist vom Fach und muss es wissen!) als auch ich (bin zwar kein Steuerberater, in Sachen Einkommensteuer würde ich mich aber als einigermaßen sachkundig bezeichnen) geantwortet haben und folge _NICHT_ nicht dem Ratschlag und Empfehlungen von bwlnothx!

(Außer natürlich du möchtest unbedingt auf die eigentlich steuerfreien Erstattungen deines Arbeitgebers im Nachhinein doch noch Einkommenssteuer an das Finanzamt überweisen.)

Es ist in gängigen Formularen gar nicht möglich, Zeile 51 bzw. 57 nicht mit abzugeben, wenn in der LSt Bescheinigung Verpflegungsmehraufwand ausgewiesen ist.

Bei Elster Formular kann man zB sogar nur über Zeile 51/Zeile 57 Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung vornehmen.

@know it all, @ceterum, bitte liefert einen Nachweis, dass es hier überhaupt zu Nachzahlungen bzw. negativen Werbungskosten kommen kann. Das ist m.E. nicht möglich. Im Ergebnis müsste das nämlich dazu führen, dass man durch steuerfrei gezahlte VMA dann auch zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet wäre. Ich behaupte, dass weder eine fehlende Abgabe der Einkommensteuererklärung zu einer Nachzahlung führt, noch dass es technisch überhaupt möglich ist, eine Erklärung abzugeben, ohne dass Eintragung in Zeile 51/57 mit der Lohnsteuerbescheinigung übereinstimmen.

antworten
WiWi Gast

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

Natürlich müssen die steuerfrei vom AG ersetzten Verpflegungsmehraufwände nicht noch einmal als Werbungskosten deklariert werden.

Bzw. man kann das gerne tun, sie werden dann aber postwendend gegengerechnet und ändern rein gar nichts.

Lässt sich übrigens auch relativ einfach mit jeder gängigen Steuersoftware nachstellen.

antworten
WiWi Gast

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

Kann man zusätzlich dazu auch noch die Tage, die man in der Bibliothek oder mit Lerngruppen verbracht hat (über 8 Stunden Abwesenheit) ansetzen, sofern man letztes Jahr auch noch im Studium war?

know-it-all schrieb am 13.05.2020:

Danke für deine Antwort.

Die Erstattungen haben bei mir den normalen Pauschalen entsprochen, sprich 12 EUR bei 8h Abwesenheit und 24 EUR bei ab 14h Abwesenheit im vergangene Jahr (mittlerweile sind es ja 14 bzw. 28 EUR). D.h. ich kann und darf diese Tage nicht mehr als Werbungskosten ansetzen, da ich für diese Tage schon eine "Entschädigung" vom AG erhalten habe richtig?

Lies bitte unbedingt (!) was sowohl Ceterum censeo (der ist vom Fach und muss es wissen!) als auch ich (bin zwar kein Steuerberater, in Sachen Einkommensteuer würde ich mich aber als einigermaßen sachkundig bezeichnen) geantwortet haben und folge _NICHT_ nicht dem Ratschlag und Empfehlungen von bwlnothx!

(Außer natürlich du möchtest unbedingt auf die eigentlich steuerfreien Erstattungen deines Arbeitgebers im Nachhinein doch noch Einkommenssteuer an das Finanzamt überweisen.)

antworten
WiWi Gast

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

Das ist doch Quatsch. Natürlich muss hier keine Schattenwirtschaft geführt werden. Lässt sich auch in jeder Steuersoftware nachstellen.

antworten
WiWi Gast

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

Hallo zusammen,

ich bin gerade dabei meine erste Steuererklärung zu machen und stehe vor dem selben Problem. Ich habe bis Mitte letztes Jahr noch studiert und danach angefangen zu arbeiten. Da ich in der Unternehmensberatung viel auswärts unterwegs bin, weiß ich jetzt nicht genau, was ich alles in der Steuererklärung angeben darf und soll.

Ich habe für jeden auswärtigen Tag die Mindestpauschale erhalten und in meiner Lohnsteuerbescheinigung gibt es auch eine Zeile mit erstatteten Beträgen durch den Arbeitgeber.

Was kann ich denn nun alles ansetzen?

Ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt.
Danke und Grüße

know-it-all schrieb am 13.05.2020:

Danke für deine Antwort.

Die Erstattungen haben bei mir den normalen Pauschalen entsprochen, sprich 12 EUR bei 8h Abwesenheit und 24 EUR bei ab 14h Abwesenheit im vergangene Jahr (mittlerweile sind es ja 14 bzw. 28 EUR). D.h. ich kann und darf diese Tage nicht mehr als Werbungskosten ansetzen, da ich für diese Tage schon eine "Entschädigung" vom AG erhalten habe richtig?

Lies bitte unbedingt (!) was sowohl Ceterum censeo (der ist vom Fach und muss es wissen!) als auch ich (bin zwar kein Steuerberater, in Sachen Einkommensteuer würde ich mich aber als einigermaßen sachkundig bezeichnen) geantwortet haben und folge _NICHT_ nicht dem Ratschlag und Empfehlungen von bwlnothx!

(Außer natürlich du möchtest unbedingt auf die eigentlich steuerfreien Erstattungen deines Arbeitgebers im Nachhinein doch noch Einkommenssteuer an das Finanzamt überweisen.)

antworten
know-it-all

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

bwlnothx schrieb am 13.05.2020:

@know it all, @ceterum, bitte liefert einen Nachweis, dass es hier überhaupt zu Nachzahlungen bzw. negativen Werbungskosten kommen kann. Das ist m.E. nicht möglich. Im Ergebnis müsste das nämlich dazu führen, dass man durch steuerfrei gezahlte VMA dann auch zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet wäre. Ich behaupte, dass weder eine fehlende Abgabe der Einkommensteuererklärung zu einer Nachzahlung führt, noch dass es technisch überhaupt möglich ist, eine Erklärung abzugeben, ohne dass Eintragung in Zeile 51/57 mit der Lohnsteuerbescheinigung übereinstimmen.

Meine Aussage begründet sich in erster Linie auf folgendem Sachverhalt. Ich nutze seit >10 Jahren WISO Steuersparbuch für meine Steuererklärung. Ich fange üblicherweise an mit der Erfassung der Einnahmen (=elektronischer Belegabruf der vom AG an das Finanzamt übertragenen Lohnsteuerbescheinigung, das beinhaltet auch die steuerfrei gezahlten Pauschbeträge). Wenn ich dann noch die entsprechenden Aufwendungen (=Pauschalaufwand für Verpflegung als Reisekosten unter "Ausgaben als Arbeitnehmer") erfasse, reduziert sich die vom Program berechnete Lohnsteuererstattung um den Betrag, der auf diese Kosten entfällt (also 42% bspw. Spitzensteuersatz).
Wenn ich den Eintrag unter Werbungskosten wieder entferne, reduziert sich auch die vom Programm berechnete Rückerstattung.
Ich habe zugegeben keine praktische Erfahrung darüber, was passiert, wenn ich die Steuererklärung ohne diese Werbungskosten tatsächlich abgebe, und ob das Finanzamt das dann doch irgendwie berücksichtigt. Für einen solchen Versuch ist mir mein Geld einfach zu schade ;-).
Ansonsten sind die vom Program berechneten Steuerrückzahlungsbeträge sehr präzise. Damit gehe ich nicht davon aus, dass da im Program ein schwerer inhaltlicher Fehler existiert (und das seit vielen Jahren).

antworten
bwlnothx

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

know-it-all schrieb am 14.05.2020:

bwlnothx schrieb am 13.05.2020:

@know it all, @ceterum, bitte liefert einen Nachweis, dass es hier überhaupt zu Nachzahlungen bzw. negativen Werbungskosten kommen kann. Das ist m.E. nicht möglich. Im Ergebnis müsste das nämlich dazu führen, dass man durch steuerfrei gezahlte VMA dann auch zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet wäre. Ich behaupte, dass weder eine fehlende Abgabe der Einkommensteuererklärung zu einer Nachzahlung führt, noch dass es technisch überhaupt möglich ist, eine Erklärung abzugeben, ohne dass Eintragung in Zeile 51/57 mit der Lohnsteuerbescheinigung übereinstimmen.

Meine Aussage begründet sich in erster Linie auf folgendem Sachverhalt. Ich nutze seit >10 Jahren WISO Steuersparbuch für meine Steuererklärung. Ich fange üblicherweise an mit der Erfassung der Einnahmen (=elektronischer Belegabruf der vom AG an das Finanzamt übertragenen Lohnsteuerbescheinigung, das beinhaltet auch die steuerfrei gezahlten Pauschbeträge). Wenn ich dann noch die entsprechenden Aufwendungen (=Pauschalaufwand für Verpflegung als Reisekosten unter "Ausgaben als Arbeitnehmer") erfasse, reduziert sich die vom Program berechnete Lohnsteuererstattung um den Betrag, der auf diese Kosten entfällt (also 42% bspw. Spitzensteuersatz).
Wenn ich den Eintrag unter Werbungskosten wieder entferne, reduziert sich auch die vom Programm berechnete Rückerstattung.
Ich habe zugegeben keine praktische Erfahrung darüber, was passiert, wenn ich die Steuererklärung ohne diese Werbungskosten tatsächlich abgebe, und ob das Finanzamt das dann doch irgendwie berücksichtigt. Für einen solchen Versuch ist mir mein Geld einfach zu schade ;-).
Ansonsten sind die vom Program berechneten Steuerrückzahlungsbeträge sehr präzise. Damit gehe ich nicht davon aus, dass da im Program ein schwerer inhaltlicher Fehler existiert (und das seit vielen Jahren).

Sorry, aber das überzeugt mich nicht!
Was dein Wiso Steuerprogramm errechnet, interessiert den Finanzbeamten recht wenig.
Es gibt keine Verpflichtung, die VMA gesondert zu erklären und es hat auch keine Auswirkung wenn man nichts erklärt, zB weil man gar keine ESt Erklärung abgibt.
Mir scheint es, dass es sich bei der Behauptung, es würde in einem solchen Fall zu negativen Werbungskosten und zusätzlicher Steuerbelastung kommen können, um eine reine Vermutung handelt, die ihr auch nicht belegen könnt.

antworten
WiWi Gast

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

bwlnothx schrieb am 14.05.2020:

know-it-all schrieb am 14.05.2020:

bwlnothx schrieb am 13.05.2020:

IO
@know it all, @ceterum, bitte liefert einen Nachweis, dass es hier überhaupt zu Nachzahlungen bzw. negativen Werbungskosten kommen kann. Das ist m.E. nicht möglich. Im Ergebnis müsste das nämlich dazu führen, dass man durch steuerfrei gezahlte VMA dann auch zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet wäre. Ich behaupte, dass weder eine fehlende Abgabe der Einkommensteuererklärung zu einer Nachzahlung führt, noch dass es technisch überhaupt möglich ist, eine Erklärung abzugeben, ohne dass Eintragung in Zeile 51/57 mit der Lohnsteuerbescheinigung übereinstimmen.

Meine Aussage begründet sich in erster Linie auf folgendem Sachverhalt. Ich nutze seit >10 Jahren WISO Steuersparbuch für meine Steuererklärung. Ich fange üblicherweise an mit der Erfassung der Einnahmen (=elektronischer Belegabruf der vom AG an das Finanzamt übertragenen Lohnsteuerbescheinigung, das beinhaltet auch die steuerfrei gezahlten Pauschbeträge). Wenn ich dann noch die entsprechenden Aufwendungen (=Pauschalaufwand für Verpflegung als Reisekosten unter "Ausgaben als Arbeitnehmer") erfasse, reduziert sich die vom Program berechnete Lohnsteuererstattung um den Betrag, der auf diese Kosten entfällt (also 42% bspw. Spitzensteuersatz).
Wenn ich den Eintrag unter Werbungskosten wieder entferne, reduziert sich auch die vom Programm berechnete Rückerstattung.
Ich habe zugegeben keine praktische Erfahrung darüber, was passiert, wenn ich die Steuererklärung ohne diese Werbungskosten tatsächlich abgebe, und ob das Finanzamt das dann doch irgendwie berücksichtigt. Für einen solchen Versuch ist mir mein Geld einfach zu schade ;-).
Ansonsten sind die vom Program berechneten Steuerrückzahlungsbeträge sehr präzise. Damit gehe ich nicht davon aus, dass da im Program ein schwerer inhaltlicher Fehler existiert (und das seit vielen Jahren).

Sorry, aber das überzeugt mich nicht!
Was dein Wiso Steuerprogramm errechnet, interessiert den Finanzbeamten recht wenig.
Es gibt keine Verpflichtung, die VMA gesondert zu erklären und es hat auch keine Auswirkung wenn man nichts erklärt, zB weil man gar keine ESt Erklärung abgibt.
Mir scheint es, dass es sich bei der Behauptung, es würde in einem solchen Fall zu negativen Werbungskosten und zusätzlicher Steuerbelastung kommen können, um eine reine Vermutung handelt, die ihr auch nicht belegen könnt.

Teile diese Meinung. In meiner Lohnsteuerjahresbescheinigung steht in Zeile 20 nicht mal der mir steuerfrei gezahlte VMA drin. Also weiß das Finanzamt nicht mal welche Zahlungen da an mich fließen bzw. liegt die Versteuerung bei meinem AG und vermutlich ist das personenscharf je MA vom AG gemeldet.

antworten
know-it-all

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

bwlnothx schrieb am 14.05.2020:

Sorry, aber das überzeugt mich nicht!
Was dein Wiso Steuerprogramm errechnet, interessiert den Finanzbeamten recht wenig.
Es gibt keine Verpflichtung, die VMA gesondert zu erklären und es hat auch keine Auswirkung wenn man nichts erklärt, zB weil man gar keine ESt Erklärung abgibt.
Mir scheint es, dass es sich bei der Behauptung, es würde in einem solchen Fall zu negativen Werbungskosten und zusätzlicher Steuerbelastung kommen können, um eine reine Vermutung handelt, die ihr auch nicht belegen könnt.

Auf meinem Steuerbescheid für 2019 stehen folgende Zeilen im Block Werbungskosten...
Mehraufwendungen für Verpflegung ..... 280
ab vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte Beträge ... 201
verbleiben.... -79

Die 79€ gehen zusammen mit allen übrigen Werbungskosten in die "Summe der Werbungskosten" ein.

Die 201€ entsprechen dem, was auf der Steuerbescheinigung meines AG unter Ziffer 20 aufgeführt ist (201,60€). Die 280€ ist die Summe der Pauschalen aller meiner Dienstreisen in diesem Jahr, die ich in WISO als Werbungskosten erfasst habe. Hätte ich diese Kosten im Programm nicht eingeben, würden sie vom FA logischerweise auch nicht berücksichtigt. Inwiefern das FA dann dennoch die Ziffer 20 als "negative" Werbungskosten in der Steuerberechnung berücksichtigt, oder diese Information dann einfach ignoriert, kann ich, wie bereits geschildert, nur spekulieren.
Mir ist es aber den Versuch nicht wert, denn ich schenke dem FA im Zweifel ungern die auf die 201€ entfallende Lohnsteuer. Lieber mache ich mir die 5 Minuten Arbeit und erfasse die Pauschalen auch als Aufwand in der Steuererklärung.

Dein Punkt, dass dann auch keine Versteuerung der VMA erfolgt, wenn man gar keine Steuererklärung abgeben würde, ist natürlich valide, und wahrscheinlich würde das FA dann keine Steuererklärung einfordern.
Anderseits erhalten die meisten nicht zur Abgabe verpflichteten Steuerzahler (Steuerklasse I usw.) durch die Steuererklärung ja trotzdem ein paar Euro zurückerstattet, auf die sie dann in einer Nichtabgabe verzichten würden.

antworten
Ceterum censeo

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

bwlnothx schrieb am 13.05.2020:

Es ist in gängigen Formularen gar nicht möglich, Zeile 51 bzw. 57 nicht mit abzugeben, wenn in der LSt Bescheinigung Verpflegungsmehraufwand ausgewiesen ist.

Wenn Datev, Agenda und Co. keine gängigen Anbieter sind, dann sind mir offensichtlich einige bedeutende Entwicklungen am Markt entgangen.

@know it all, @ceterum, bitte liefert einen Nachweis, dass es hier überhaupt zu Nachzahlungen bzw. negativen Werbungskosten kommen kann. Das ist m.E. nicht möglich. Im Ergebnis müsste das nämlich dazu führen, dass man durch steuerfrei gezahlte VMA dann auch zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet wäre. Ich behaupte, dass weder eine fehlende Abgabe der Einkommensteuererklärung zu einer Nachzahlung führt, noch dass es technisch überhaupt möglich ist, eine Erklärung abzugeben, ohne dass Eintragung in Zeile 51/57 mit der Lohnsteuerbescheinigung übereinstimmen.

Ich weiß ein gewisses Maß an Chuzpe ja zu, aber hier wird es doch etwas unangenehm; im ersten Schritt werden Belege eingefordert, um im zweiten Schritt unverblümt und unbelegt die eigene Ansicht für wahr zu proklamieren? *lach*
Aber um einmal aus der Praxis zu sprechen: Der geschilderte Sachverhalt ist sehr wohl möglich und teilweise sogar steuerlich sinnvoll und gewünscht. Machen wir ein Beispiel (vereinfacht und abstrakt): Der Angestellte A (Spitzensteuersatz) ist beruflich viel unterwegs. Ihm entsteht ein Verpflegungsmehraufwand von 9 T€ in 2019. Sein Arbeitgeber schafft es aus Gründen jedoch nicht, ihm diese zeitnah zu erstatten. Da A das Unternehmen zum 10.01.2020 verlässt (Ruhestand), werden ihm in diesem Zusammenhang auch seine Reisekosten aus 2019 mit der Januarabrechnung 2020 ausgezahlt.
Der A macht also in 2019 den Betrag von 9 T€ als Werbungskosten geltend und mindert seine Steuerlast hiermit merklich. In 2020 muss er nun korrekt die erstatten Werte erfassen, die, mangels angefallener Verpflegungsmehraufwendungen, zu negativen Werbungskosten/Einnahmen führen. Diese müsste A daher in 2020 grundsätzlich versteuern, wenn sein Einkommen nicht unter dem Grundfreibetrag läge.

Der Sachverhalt ist praktisch und technisch ohne weiteres möglich und mir persönlich auch schon ähnlich begegnet. Er ist jedoch nicht so bedeutsam, dass man hierfür einen eigenen Tatbestand zur Erklärungspflicht bedürfte, wenngleich man ihn auch durchaus unter § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG subsumieren könnte - aber diese Frage hier nun ebenfalls zu klären, würde wohl etwas zu tief gehen.
Liebe Grüße

antworten
bwlnothx

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

@ceterum, ich schätze deine Beiträge wirklich sehr, aber hier liegst du leider falsch.

Die Finanzverwaltung hat genau aus diesem Grund bei VMA das Zuflussprinzip ausgehebelt.
Es gilt: Steuerfreie AG Erstattungen von VMA mindern auch dann bereits die Werbungskosten, wenn sie erst im Folgejahr zufließen (z.B. über Gehaltsabrechnung Januar / Februar des Folgejahres). Um bei deinem Beispiel zu bleiben, müsste ein Mitarbeiter die VMA für Dezember 2019 in der Einkommensteuererklärung 2019 angeben - ebenso wie die steuerfreie AG Erstattung (auch wenn diese nicht in der LSt-Bescheinigung ausgewiesen ist). Also ein Nullsummenspiel. Das führt dazu, dass es nur dann erforderlich ist, die VMA gesondert anzugeben, wenn auch tatsächlich eine Erstattung geltend gemacht werden soll (z.B. weil die AG Erstattungen niedriger als die gesetzlichen Pauschalen sind).

Um den Fall weiter zu spinnen:

Für (Januar) 2020 ist nun in der LSt-Bescheinigung der steuerfreie Zuschuss ausgewiesen und - sofern man keine Erklärung abgibt - wird davon ausgegangen, dass dieser Betrag aus Zeile 57 kommt und es dazu auch korrespondierende VMA gibt. Wieder ein Nullsummenspiel. Auch in Elster führt allein eine Eintragung in Zeile 57 / Lohnsteuerbescheinigung NICHT zu einer Nachzahlung / Rückzahlung. Das ist nur dann der Fall wenn Eintragungen in Zeile 52-56 erfolgen, also aktiv VMA erklärt werden.

Genau aus den oben genannten Gründen gibt es auch keine Erklärungspflicht.
Gibt der Mitarbeiter VMA für Auswärtstätigkeiten in 2019 an, für die er in 2020 steuerfreie Erstattungen erhält und gibt er diese steuerfreien Erstattungen nicht bereits in 2019 an, so gibt der Mitarbeiter eine falsche Steuererklärung ab!

antworten
know-it-all

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

WiWi Gast schrieb am 14.05.2020:

Teile diese Meinung. In meiner Lohnsteuerjahresbescheinigung steht in Zeile 20 nicht mal der mir steuerfrei gezahlte VMA drin. Also weiß das Finanzamt nicht mal welche Zahlungen da an mich fließen bzw. liegt die Versteuerung bei meinem AG und vermutlich ist das personenscharf je MA vom AG gemeldet.

Das eigentliche Problem liegt dann in deinem Fall aber bei deinem AG, der die Bescheinigung anscheinend nicht sauber erstellt.
Wenn die Werte in Zeile 20 stehen würden, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt diese - wie auch von Ceterum censeo beschrieben - als "negative" Werbungskosten betrachtet.
In deinem Fall ist die Erfassung der Aufwendungen natürlich nicht nötig, bzw. du würdest fehlerhafte Angaben in deiner Steuerklärung machen, wenn du nur die Aufwendungen (pauschal) angibst, ohne die steuerfrei erhaltenen Erstattungsbeträge des AG abzuziehen.

Im WISO-Steuersparbuch kann man erhaltene steuerfreie Erstattungen übrigens im Zusammenhang mit den Aufwendungen auch manuell eingeben, sofern Zeile 20 leer oder unvollständig ist.

antworten
bwlnothx

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

know-it-all schrieb am 15.05.2020:

Teile diese Meinung. In meiner Lohnsteuerjahresbescheinigung steht in Zeile 20 nicht mal der mir steuerfrei gezahlte VMA drin. Also weiß das Finanzamt nicht mal welche Zahlungen da an mich fließen bzw. liegt die Versteuerung bei meinem AG und vermutlich ist das personenscharf je MA vom AG gemeldet.

Das eigentliche Problem liegt dann in deinem Fall aber bei deinem AG, der die Bescheinigung anscheinend nicht sauber erstellt.
Wenn die Werte in Zeile 20 stehen würden, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt diese - wie auch von Ceterum censeo beschrieben - als "negative" Werbungskosten betrachtet.
In deinem Fall ist die Erfassung der Aufwendungen natürlich nicht nötig, bzw. du würdest fehlerhafte Angaben in deiner Steuerklärung machen, wenn du nur die Aufwendungen (pauschal) angibst, ohne die steuerfrei erhaltenen Erstattungsbeträge des AG abzuziehen.

Im WISO-Steuersparbuch kann man erhaltene steuerfreie Erstattungen übrigens im Zusammenhang mit den Aufwendungen auch manuell eingeben, sofern Zeile 20 leer oder unvollständig ist.

Erstens stimmt der Teil mit den negativen Werbungskosten nicht (siehe Beitrag oben) und zweitens ist der AG nicht verpflichtet ein Kennzeichen zu setzen, wenn die Erstattung nicht über die Gehaltsabrechnung läuft sondern gesondert (z.B. weil die Abrechnungen über ein Drittprogramm direkt in die Fibu laufen) und das Betriebsstättenfinanzamt diese Form der Abrechnung akzeptiert hat. (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 S. 2)

antworten
Ceterum censeo

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

bwlnothx schrieb am 15.05.2020:

@ceterum, ich schätze deine Beiträge wirklich sehr, aber hier liegst du leider falsch.

Die Finanzverwaltung hat genau aus diesem Grund bei VMA das Zuflussprinzip ausgehebelt.
Es gilt: Steuerfreie AG Erstattungen von VMA mindern auch dann bereits die Werbungskosten, wenn sie erst im Folgejahr zufließen (z.B. über Gehaltsabrechnung Januar / Februar des Folgejahres). Um bei deinem Beispiel zu bleiben, müsste ein Mitarbeiter die VMA für Dezember 2019 in der Einkommensteuererklärung 2019 angeben - ebenso wie die steuerfreie AG Erstattung (auch wenn diese nicht in der LSt-Bescheinigung ausgewiesen ist). Also ein Nullsummenspiel. Das führt dazu, dass es nur dann erforderlich ist, die VMA gesondert anzugeben, wenn auch tatsächlich eine Erstattung geltend gemacht werden soll (z.B. weil die AG Erstattungen niedriger als die gesetzlichen Pauschalen sind).

Um den Fall weiter zu spinnen:

Für (Januar) 2020 ist nun in der LSt-Bescheinigung der steuerfreie Zuschuss ausgewiesen und - sofern man keine Erklärung abgibt - wird davon ausgegangen, dass dieser Betrag aus Zeile 57 kommt und es dazu auch korrespondierende VMA gibt. Wieder ein Nullsummenspiel. Auch in Elster führt allein eine Eintragung in Zeile 57 / Lohnsteuerbescheinigung NICHT zu einer Nachzahlung / Rückzahlung. Das ist nur dann der Fall wenn Eintragungen in Zeile 52-56 erfolgen, also aktiv VMA erklärt werden.

Genau aus den oben genannten Gründen gibt es auch keine Erklärungspflicht.
Gibt der Mitarbeiter VMA für Auswärtstätigkeiten in 2019 an, für die er in 2020 steuerfreie Erstattungen erhält und gibt er diese steuerfreien Erstattungen nicht bereits in 2019 an, so gibt der Mitarbeiter eine falsche Steuererklärung ab!

Es war mir neu, dass die Finanzverwaltung das in § 11 kodifizierte Zuflussprinzip aushebeln kann, hat es doch unser demokratisch legitimiertes Parlament beschlossen. Aber ich möchte jetzt nicht mit einem Exkurs über Gewaltenteilung ablenken und komme direkt zurück zum Thema:
Wenn ich stumpf das Gesetz lese, gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip (§ 11 EStG). Absatz 1,Satz 4 sagt hier: Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 [...]. Dieser besagt, das Zuflussprinzip gilt nicht für laufenden Arbeitslohn, sonstige Bezüge (was hier wohl zutreffen dürfte) sind hier explizit ausgenommen und daher in dem Veranlagungszeitraum zu versteuert, in denen sie bezogen wurden. Auf Basis dieser Informationen und meiner persönlichen Erfahrungen, kam ich zu meiner Einschätzung.
Es ist natürlich möglich, dass die gelebte Verwaltungspraxis mittlerweile an meinem greisen Verstand vorbei gezogen ist und ich mich fürchterlich täusche. In diesem Fall bitte ich um Vergebung, nehme alles gesagte zurück und werde die nächsten Tage in Demut und Askese verbringen. Da (fast) jedweder Verwaltungspraxis in unserem beschaulichen Staatsapparat jedoch idR eine entsprechende Verwaltungsanweisung zugrunde liegt, bitte ich dich hier einmal, mir die entsprechende Referenz zukommen zu lassen.
Liebe Grüße

PS: Die beliebt angeführten Elster-Formulare sind darauf ausgerichtet, eine möglichst einfache und bedingt "fehlerfreie" Abwicklung der zahlreichen Fälle zu ermöglichen und nicht, unser komplexes Steuerrecht in aller Breite abzubilden. Eine technische Einschränkung in Elster-online ist daher kein valides Argument.

antworten
bwlnothx

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

Lieber @ceterum censeo,

du sollst auf keinen Fall in Demut und Askese leben, sondern einfach nur mal eingestehen, dass du eventuell mit deiner Betrachtung auch falsch liegen könntest. Auch wenn du eine besonders hohe Fachkompetenz hast, die ich sehr schätze, hält dich diese nicht davon ab (oder führt möglicherweise gerade dazu), die Dinge etwas zu kompliziert zu sehen.

Um es kurz machen:

"Steuerfreie Arbeitgebererstattungen mindern die abziehbaren Werbungskosten auch dann, wenn sie erst im Folgejahr geleistet werden (BFH vom 20.9.2006 – BStBl 2007 II S. 756)." Auch aufgenommen in LStH 2020 / H 9.4

antworten
bwlnothx

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

bwlnothx schrieb am 15.05.2020:

Erstens stimmt der Teil mit den negativen Werbungskosten nicht (siehe Beitrag oben) und zweitens ist der AG nicht verpflichtet ein Kennzeichen zu setzen, wenn die Erstattung nicht über die Gehaltsabrechnung läuft sondern gesondert (z.B. weil die Abrechnungen über ein Drittprogramm direkt in die Fibu laufen) und das Betriebsstättenfinanzamt diese Form der Abrechnung akzeptiert hat. (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 S. 2)

Gemeint war hier übrigens § 4 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV).

antworten
Ceterum censeo

Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

bwlnothx schrieb am 18.05.2020:

Um es kurz machen:

"Steuerfreie Arbeitgebererstattungen mindern die abziehbaren Werbungskosten auch dann, wenn sie erst im Folgejahr geleistet werden (BFH vom 20.9.2006 – BStBl 2007 II S. 756)." Auch aufgenommen in LStH 2020 / H 9.4

Ich muss ehrlich eingestehen, dass mir diese Entwicklung in der Rechtsprechung und die Anpassung der Verwaltungspraxis entgangenen sind. Ich bitte hier aufrichtig um Entschuldigung für mein borniertes Verhalten und danke dir für die Mühen. Ich habe hier leider nicht ausreichend recherchiert vor meiner Antwort und bin fälschlicherweise von meinem bisherigen Kenntnisstand ausgegangen. Wie schrieb einst ein großer Geist: Es sind nicht die Dinge, die wir nicht wissen, die uns die größten Probleme bereiten, sondern die, die wir vermeintlich sicher zu wissen glauben.

Liebe Grüße

antworten

Artikel zu Verpflegungspauschale

Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

Grundsteuer: Ein neugebautes Einfamilienhaus.

Die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer sind verfassungswidrig. Das Festhalten am Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat.

Soli-Ende: Es geht auch ohne Solidaritätszuschlag

Kommentar zum Solidaritätszuschlag vom INSM-Geschäftsführer Hubertus Pellengahr

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags debattiert am 27. Juni 2018 über die Zukunft des Solidaritätszuschlags. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob der „Soli“, wie von der Bundesregierung geplant, auch nach 2020 weiter erhoben werden darf und ob die geplante Beibehaltung ab 2021 für Jahreseinkommen über 61.000 Euro verfassungskonform ist.

Bitcoin-Gewinne: Nach Höhenflug droht Ärger mit Finanzamt

Zwei Bitcoin-Münzen auf einer beleuteten Computer-Tastatur.

Für viele Anleger in Kryptowährungen wie den Bitcoin oder Ethereum sprudelten im vergangenen Jahr die Gewinne. Wer die Bitcoin-Gewinne aus dem Jahr 2017 bei der Einkommensteuer nicht ordnungsgemäß versteuert, dem droht Ärger mit dem Finanzamt. Erst nach einer Haltedauer von einem Jahr unterliegen Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen nicht mehr der Steuerpflicht. Gewinne aus dem Bitcoin-Mining sind ebenfalls steuerpflichtig,

Berufseinstieg: Von Anfang an Steuern sparen

Kreise-Schriftzug "STEUERN SPAREN" auf einer schwarzen Tafel.

Berufsanfänger haben viele Möglichkeiten, von Anfang an Steuern zu sparen. Zusammen mit steuertipps.de hilft WiWi-TReFF, dass möglichst viel vom hart verdienten Geld in den eigenen Taschen bleibt.

Auslandsreisekosten 2017: Neue Spesensätze & Pauschalen für Auslandsdienstreisen

Ab 2017 gelten neue Spesensätze und Pauschalbeträge für Dienstreisen ins Ausland. Das Bundesfinanzministerium hat dazu die Regeln für die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen veröffentlicht.

Steuererklärung: Wie Studenten die Kosten im Studium absetzen

Steuererklärung: Das Bild zeigt ein Gebäude mit der Aufschrift Universität, einen Studierenden und ein Formular für die Steuererklärung.

Auf Studierende zukommen im Studium etliche Kosten zu. Von der Miete für die Studentenwohnung bis hin zu Ausgaben für die Fachliteratur oder den Computer. Können Studentinnen und Studenten ihre Aufwendungen steuerlich absetzen? Lohnt es sich für Studierende, eine Steuererklärung einzureichen?

Broschüre »Steuern von A bis Z«

Screenshot vom Cover der Broschüre "Einkommensteuer und Lohnsteuer" vom Bundesministerium der Finanzen (BMF).

Die neue Broschüre »Steuern von A bis Z« des Bundesministeriums der Finanzen von 2017 gibt einen Überblick der verschiedenen Steuerarten in Deutschland und erläutert, was besteuert wird und wer welche Steuern zahlt.

Guthabenkarte vom Chef: Mehr Netto vom Bruttogehalt

Steuertipps: Prepaid-Guthabenkarten vom Arbeitgeber

Eine Win-win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Immer mehr Unter-nehmen überreichen ihren Mitarbeitern Prepaid-Guthabenkarten. Auf diese zahlt der Chef einen Betrag ein, der die sogenannte Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von monatlich 44 Euro nicht übersteigt. Der Vorteil: Das Geld, über das der Arbeitnehmer dank seiner Karte frei verfügen kann, ist steuer- und abgabenfrei. Doch wie funktioniert das Modell und was ist dabei zu beachten?

IHK-Merkblatt „Steuerfreier Ersatz von Reisekosten“

Ein Schild für die Business und First Class im Flughafen Münster/Osnabrück.

Das Online-Merkblatt „Steuerfreier Ersatz von Reisekosten“ der Industrie- und Handelskammer (IHK) Stuttgart liefert einen kompakten Überblick über die Reisekosten, die der Arbeitgeber steuerfrei absetzen kann.

BMF-Broschüre: Einkommensteuer und Lohnsteuer

Screenshot vom Cover der Broschüre "Einkommensteuer und Lohnsteuer" vom Bundesministerium der Finanzen (BMF).

Die Broschüre »Einkommensteuer und Lohnsteuer« vom Bundesministerium der Finanzen ist ein praktisches Nachschlagewerk, das umfassende Informationen zur Einkommensteuer und zur Lohnsteuer bereithält. Im Oktober 2017 wurde die Broschüre »Einkommensteuer und Lohnsteuer« aktualisiert und neu aufgelegt.

Finanzstarke Zukunft: Steuern sparen 2018

Auf Geldscheinen und einem Zettel zur Einkommenssteuererklärung liegen Würfel, die die Worte: Gehälter und Marketing ergeben.

Auch im Jahr 2017 wurde in Deutschland wieder der eine oder andere Steuersünder „enttarnt“, der sich auf nicht ganz legale Weise einen Vorteil gegenüber dem Fiskus verschafft hat. Das muss aber nicht sein, denn in der Praxis lassen sich Steuern im Jahr 2018 an vielen Stellen einsparen. Wie das genau geht und was dabei zu beachten ist, zeigt der folgende Artikel. Die gute Nachricht vorweg: Auf unzähligen Papierkram kann getrost verzichtet werden.

Bundesfinanzhof: Kosten für Erststudium steuerlich absetzbar

Anwalt, Recht und Gesetz - Das  Paragrafenzeichen einer Schreibmaschine ist angeschlagen.

Berufstätige können die Kosten für ein Erststudium steuerlich absetzen, falls bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt mit einem neuen Urteil entschieden.

Steuer- und Abgabenbelastung 2014 in Deutschland, Österreich und Schweiz stabil

Formular vom Finanzamt zur Einkommensteuererklärung.

Der Anteil von Steuern und Abgaben an den Gesamtarbeitskosten ist in Deutschland 2014 im Vergleich zum Vorjahr stabil geblieben. Das Einkommen eines unverheirateten Angestellten ohne Kind wurde durchschnittlich mit 49,3 Prozent belastet, das waren 0,09 Prozentpunkte mehr als 2013. Dies geht aus der OECD-Studie “Taxing Wages 2015” hervor, die den Steuerkeil für acht Familienkonstellationen modellhaft berechnet.

Auslandssemester oder Auslandsstudium: Wie und was kann ich von der Steuer absetzen?

Auslandsstudium von der Steuer absetzen: Big Ben und Buckingham Palace an der Themse in London.

Auslandserfahrung gilt nach wie vor als ein Schlüssel für späteren beruflichen Erfolg. Gerade in den Wirtschafts- und IT-Studienfächern setzen Studenten deshalb auf Auslandssemester. Ein kleiner Teil geht dabei noch einen Schritt weiter – und studiert komplett im Ausland. Aufgrund der Bedeutung, welche der Auslandserfahrung in Wirtschaftskreisen immer wieder beigemessen wird, zieht es von den mehr als 2,8 Millionen Studenten in Deutschland jedes Jahr knapp 140.000 ins Ausland. So viele Auslandsstudenten sind es doch am Ende gar nicht. Wer dieses Argument aus dem Hut zieht, darf zwei Punkte nicht vergessen.

Studienkosten: Wie Eltern von Studenten Steuern sparen

Steuererklärung: Das Bild zeigt Eltern die ihr Kind beim Studium finanziell unterstützen.

Ein Studium ist teuer. Viele Studierenden können die Kosten für ein Studium nicht aus eigener Kraft bestreiten. Daher müssen oft die Eltern das Studium finanzieren – ein Einsatz, den der Fiskus würdigt. So können Eltern, die ihren Kindern das Studium finanzieren, meist Steuern sparen. Wie das funktioniert und was dabei zu beachten ist, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

Antworten auf Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen

Als WiWi Gast oder Login

Forenfunktionen

Kommentare 32 Beiträge

Diskussionen zu Verpflegungspauschale

Weitere Themen aus Steuerangelegenheiten