bwlnothx schrieb am 15.05.2020:
@ceterum, ich schätze deine Beiträge wirklich sehr, aber hier liegst du leider falsch.
Die Finanzverwaltung hat genau aus diesem Grund bei VMA das Zuflussprinzip ausgehebelt.
Es gilt: Steuerfreie AG Erstattungen von VMA mindern auch dann bereits die Werbungskosten, wenn sie erst im Folgejahr zufließen (z.B. über Gehaltsabrechnung Januar / Februar des Folgejahres). Um bei deinem Beispiel zu bleiben, müsste ein Mitarbeiter die VMA für Dezember 2019 in der Einkommensteuererklärung 2019 angeben - ebenso wie die steuerfreie AG Erstattung (auch wenn diese nicht in der LSt-Bescheinigung ausgewiesen ist). Also ein Nullsummenspiel. Das führt dazu, dass es nur dann erforderlich ist, die VMA gesondert anzugeben, wenn auch tatsächlich eine Erstattung geltend gemacht werden soll (z.B. weil die AG Erstattungen niedriger als die gesetzlichen Pauschalen sind).
Um den Fall weiter zu spinnen:
Für (Januar) 2020 ist nun in der LSt-Bescheinigung der steuerfreie Zuschuss ausgewiesen und - sofern man keine Erklärung abgibt - wird davon ausgegangen, dass dieser Betrag aus Zeile 57 kommt und es dazu auch korrespondierende VMA gibt. Wieder ein Nullsummenspiel. Auch in Elster führt allein eine Eintragung in Zeile 57 / Lohnsteuerbescheinigung NICHT zu einer Nachzahlung / Rückzahlung. Das ist nur dann der Fall wenn Eintragungen in Zeile 52-56 erfolgen, also aktiv VMA erklärt werden.
Genau aus den oben genannten Gründen gibt es auch keine Erklärungspflicht.
Gibt der Mitarbeiter VMA für Auswärtstätigkeiten in 2019 an, für die er in 2020 steuerfreie Erstattungen erhält und gibt er diese steuerfreien Erstattungen nicht bereits in 2019 an, so gibt der Mitarbeiter eine falsche Steuererklärung ab!
Es war mir neu, dass die Finanzverwaltung das in § 11 kodifizierte Zuflussprinzip aushebeln kann, hat es doch unser demokratisch legitimiertes Parlament beschlossen. Aber ich möchte jetzt nicht mit einem Exkurs über Gewaltenteilung ablenken und komme direkt zurück zum Thema:
Wenn ich stumpf das Gesetz lese, gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip (§ 11 EStG). Absatz 1,Satz 4 sagt hier: Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 [...]. Dieser besagt, das Zuflussprinzip gilt nicht für laufenden Arbeitslohn, sonstige Bezüge (was hier wohl zutreffen dürfte) sind hier explizit ausgenommen und daher in dem Veranlagungszeitraum zu versteuert, in denen sie bezogen wurden. Auf Basis dieser Informationen und meiner persönlichen Erfahrungen, kam ich zu meiner Einschätzung.
Es ist natürlich möglich, dass die gelebte Verwaltungspraxis mittlerweile an meinem greisen Verstand vorbei gezogen ist und ich mich fürchterlich täusche. In diesem Fall bitte ich um Vergebung, nehme alles gesagte zurück und werde die nächsten Tage in Demut und Askese verbringen. Da (fast) jedweder Verwaltungspraxis in unserem beschaulichen Staatsapparat jedoch idR eine entsprechende Verwaltungsanweisung zugrunde liegt, bitte ich dich hier einmal, mir die entsprechende Referenz zukommen zu lassen.
Liebe Grüße
PS: Die beliebt angeführten Elster-Formulare sind darauf ausgerichtet, eine möglichst einfache und bedingt "fehlerfreie" Abwicklung der zahlreichen Fälle zu ermöglichen und nicht, unser komplexes Steuerrecht in aller Breite abzubilden. Eine technische Einschränkung in Elster-online ist daher kein valides Argument.
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