WiWi Gast schrieb am 11.03.2021:
Ohne die Rechnungslegungsvorschriften zu kennen würde ich es wie folgt einschätzen.
Schauen wir zuerst IFRS an: hier muss der korrekte Wert des BTC zum Stichtag in der Bilanz stehen. Gewinn/Verluste werden über sbA/sbE behandelt (genauer als unrealised fx-gains/looses).
Bei HGB würde sich das mMn anders gestalten und abhängig sein, ob es sich um eine Finanzanlage handelt (diese muss ggf. abgeschrieben werden - die genauen Standards dafür hab ich nicht parat) oder eine kurzfristige Position (hier würde ich einschätzen werden die Gewinne/Verluste wie in IFRS über die sbA/sbE behandelt). Auf das Ergebnis/ die Bilanzsumme zum Stichtag hat das keine Auswirkungen, aber sehr wohl auf den EBITDA.
Dein erster Absatz trifft es ziemlich gut: "Ohne die Rechnungslegungsvorschriften zu kennen" - weil tatsächlich gingen deine Ausführungen fast sämtlich an dem derzeitigen Standard zur Bilanzierung von Kryptowährungen vorbei (und ich muss hier nicht einmal Sonderfälle wie Token, ICO und Co. bemühen).
Zunächst ist zu klären, welche Art von Vermögensgegenstand/-wert überhaupt vorliegt. Schrifttum und Praxis haben sich hier mittlerweile dergestalt festgelegt, dass es sich hierbei idR um immaterielle Vermögensgegenstände/-werte des Anlagevermögens handelt, wobei uU auch eine Einordnung im Vorratsvermögen unter engen Voraussetzungen denkbar wäre.
Die Behandlung nach IFRS gestaltet sich dann wie folgt:
Wenn als immaterielle Vermögenswerte des AV eingestuft (Regelfall): Grundsätzlich zu fortgeführten AK abzgl. evtl. Wertminderungen (Kurs sank), uU jedoch Wahlrecht und Ansatz zum beizulegenden Zeitwert (Kurs stieg), jedoch erfolgsneutral über das OCI.
Wenn als Vorräte eingestuft: Grundsätzlich zu fortgeführten AK abzgl. evtl. Wertminderungen (Kurs sank), uU jedoch erfokgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (Kurs stieg).
Eine Einstufung als Zahlungsmittel und die Folgen hieraus sind zwar denkbar, aber derzeit noch nicht konsensfähig.
Das HGB geht hier konservativer vor: Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Zeitwert dauerhaft (Einstufung als Anlagevermögen) oder vorübergehend (Einstufung als Vorratsvermögen) sinkt, ist entsprechend abzuwerten. Über die Anschaffungskosten hinausgehende Wertsteigerungen sind bilanziell jedoch nicht abzubilden (Realisationsprinzip).
Liebe Grüße
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