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Kundenstamm des übernommenen Unternehmens bei einem Share Deal in der Steuerbilanz ausweisen

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WiWi Gast

Kundenstamm des übernommenen Unternehmens bei einem Share Deal in der Steuerbilanz ausweisen

Hallo,

gibt es eine Möglichkeit den Kundenstamm eines übernommenen Unternehmens in der Steuerbilanz des Veräußerer oder der Steuerbilanz des Erwerbers auszuweisen? Bei einem Share Deal wird ja i. d. R. beim Erwerber lediglich die Beteiligung aktiviert und die Steuerbilanz wird ja nicht tangiert durch den Share Deal. Es wurde ein fester Kaufpreis vereinbart und der Kundenstamm wurde nicht explizit im Kaufvertrag benannt.

Wäre über jedliche Hilfe dankbar!

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WiWi Gast

Kundenstamm des übernommenen Unternehmens bei einem Share Deal in der Steuerbilanz ausweisen

WiWi Gast schrieb am 16.03.2021:

Hallo,

gibt es eine Möglichkeit den Kundenstamm eines übernommenen Unternehmens in der Steuerbilanz des Veräußerer oder der Steuerbilanz des Erwerbers auszuweisen? Bei einem Share Deal wird ja i. d. R. beim Erwerber lediglich die Beteiligung aktiviert und die Steuerbilanz wird ja nicht tangiert durch den Share Deal. Es wurde ein fester Kaufpreis vereinbart und der Kundenstamm wurde nicht explizit im Kaufvertrag benannt.

Wäre über jedliche Hilfe dankbar!

Grundsätzlich nein, weil der Kundenstamm an sich keinen Wert hat bzw. alleine genommen nicht veräußert werden kann.

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Ceterum censeo

Kundenstamm des übernommenen Unternehmens bei einem Share Deal in der Steuerbilanz ausweisen

Beim Unternehmen als solches: Grundsätzlich nein (§ 5 Abs. 2 EStG). Beim Erwerber im Rahmen des Sharedeals: Nein. Dies wäre nur im Rahmen eines Assetdeals als Bestandteil des derivativen GoFw möglich.
Liebe Grüße

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WiWi Gast

Kundenstamm des übernommenen Unternehmens bei einem Share Deal in der Steuerbilanz ausweisen

Ich erlaube mir mal, das etwas ausführlicher zu formulieren: Der Wert des Kundenstamms ist unselbständiger Teil des durch die Anteile verkörperten Unternehmens und ist getrennt vom Unternehmen grundsätzlich wertlos. Daher kann nicht vom Kauf mehrerer Wirtschaftsgüter (Anteil(e) einerseits und Kundenstamm andererseits) ausgegangen werden. Vielmehr ist der Wert des Kundenstamms in den Anteilen enthalten.

WiWi Gast schrieb am 16.03.2021:

Hallo,

gibt es eine Möglichkeit den Kundenstamm eines übernommenen Unternehmens in der Steuerbilanz des Veräußerer oder der Steuerbilanz des Erwerbers auszuweisen? Bei einem Share Deal wird ja i. d. R. beim Erwerber lediglich die Beteiligung aktiviert und die Steuerbilanz wird ja nicht tangiert durch den Share Deal. Es wurde ein fester Kaufpreis vereinbart und der Kundenstamm wurde nicht explizit im Kaufvertrag benannt.

Wäre über jedliche Hilfe dankbar!

Grundsätzlich nein, weil der Kundenstamm an sich keinen Wert hat bzw. alleine genommen nicht veräußert werden kann.

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WiWi Gast

Kundenstamm des übernommenen Unternehmens bei einem Share Deal in der Steuerbilanz ausweisen

Achso, noch eine Ergänzung:

Die Anteile verkauft der Anteilseigner, den Kundenstamm kann nur das Unternehmen verkaufen. Schon deshalb ist die Aufteilung des Vertrags nicht möglich.

WiWi Gast schrieb am 16.03.2021:

Ich erlaube mir mal, das etwas ausführlicher zu formulieren: Der Wert des Kundenstamms ist unselbständiger Teil des durch die Anteile verkörperten Unternehmens und ist getrennt vom Unternehmen grundsätzlich wertlos. Daher kann nicht vom Kauf mehrerer Wirtschaftsgüter (Anteil(e) einerseits und Kundenstamm andererseits) ausgegangen werden. Vielmehr ist der Wert des Kundenstamms in den Anteilen enthalten.

WiWi Gast schrieb am 16.03.2021:

Hallo,

gibt es eine Möglichkeit den Kundenstamm eines übernommenen Unternehmens in der Steuerbilanz des Veräußerer oder der Steuerbilanz des Erwerbers auszuweisen? Bei einem Share Deal wird ja i. d. R. beim Erwerber lediglich die Beteiligung aktiviert und die Steuerbilanz wird ja nicht tangiert durch den Share Deal. Es wurde ein fester Kaufpreis vereinbart und der Kundenstamm wurde nicht explizit im Kaufvertrag benannt.

Wäre über jedliche Hilfe dankbar!

Grundsätzlich nein, weil der Kundenstamm an sich keinen Wert hat bzw. alleine genommen nicht veräußert werden kann.

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