Wenn im Arbeitsvertrag keine Klausel drin steht, kannst du außerhalb deiner Arbeit tun und lassen was du willst, sofern du nicht gegen deinen anderen Arbeitgeber handelst bzw. in Konkurrenz trittst.
Wenn eine Klausel drin steht, dann muss der Arbeitgeber die Nebentätigkeit genehmigen, sofern keine dringenden beruflichen Gründe dem entgegen stehen. Also, wenn keine Konkurrenz, dann muss er es im Prinzip immer genehmigen.
Diese Genehmigung kannst du dann zur Not einklagen.
Hier im Ausgangspost ist die Situation aber vermutlich anders. Eine konkurrierende Tätigkeit ist praktisch ausgeschlossen.
Wenn du bei BMW Buchhalter bist und nebenher die Buchhaltung für eine Bäckerei machst, dann ist das unproblematisch. Ggfs. muss BMW es genehmigen, wenn es im Vertrag steht. Mit Betonung auf muss (!) genehmigen, da hier keine Konkurrenzsituation ist und dein Arbeitsvertrag mit BMW nicht deine Berufsfreiheit einschränken darf (Grundrecht!).
WiWi Gast schrieb am 02.01.2021:
Also wenn es das Wettbewerbsverbot betrifft, musst du es genehmigen lassen, ansonsten gilt Arbeitsfreiheit in DE und daher geht das auch ohne Genehmigung
Nein, die Genehmigungspflicht kommt aus den Sorgfaltspflichten des Arbeitsvertrages. Es braucht keine gesonderte Regelung.
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