WiWi Gast schrieb am 19.02.2024:
1.2 war die Frage mit dem Insolvenzverwalter oder? Hier habe ich die Anfechtungsgründe aus der InsO geprüft da die Frage war, ob ein Insolvenzverwalter eine Ausschüttung theoretisch zurückholen könnte, falls es zur Eröffnung kommt. Also §§ 129 ff. InsO.
Bei der Aufrechnung zu 1.3. habe ich keine Aufrechnungslage. Da zur Kapitalaufbringung der Tochtergesellschaft nach dem Anteilskauf generell keine Angaben vorhanden waren, mit denen man die Nichtaufbringung hätte feststellen können. Zum Inso- oder Abschlussstichtag (weis nicht mehr genau) gab es zwar eine negative Bilanz. Daraus kann ich allerdings nicht ableiten, ob damals das Kapital aufgebracht wurde oder nicht.
Anschließend habe ich die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufrechnung geprüft, die laut §§ 94 und 95 InsO erlaubt ist. Scheitern lassen habe ich sie bei der Erfüllbarkeit der Gegenforderung, also der Verlustübernahmeforderung aus dem Ergebnisvertrag. Mit der Begründung, dass diese nicht aus dem vorläufigen Abschluss abgeleitet werden kann und Forderungen/Verbindlichkeiten aus einem Jahresabschluss erst nach dem Gesellschafterbeschluss, also dem endgültigen JA, enstehen. Und der wurde nicht gefasst.
Also bei 1.3 Respekt, da in der Zeitlage so tief zu gehen. Ich habe es daran nicht scheitern lassen, da dieser „zutreffend“ festgestellt war und die GV ih nützlich wohl nicht mehr feststellen konnte, aber du kannst natürlich auch recht haben.
Bei 1.2 habe ich nur 32 GmbHG geprüft. Fand die Angabe „innerhalb des nächsten Jahres“ auch so ungenau und offen, zeitlich da alle 5 Paragraphen abprüfen, dachte dass kann einfach nicht gewollt sein.
Aber ich empfand die ganze Klausur im Vergleich zu Vorjahren als anspruchsvoll. Habe alle Klausuren von meinem Anbieter + ehemalige Examen gelöst, aber alleine 5 Seiten Text .. hoffe die Bewertung ist entsprechend „locker“.
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