Richtig, der Hinweis hat aber nichts mit meinem Beitrag zu tun.
Zu trennen ist der Sachverhalt in eine erbschaftsteuerliche und eine ertragsteuerliche Beurteilung. Erbschaftsteuerlich ist das Ding nicht steuerpflichtig (falls nur das Haus vereerbt wird). Der Hausverkauf nach Erbauseinandersetzung muss allerdings ertragssteuerlich bewertet werden und hat nichts mehr mit der erbschaftlichen Beurteilung zu tun.
Ertragsteuerlich ist der Hausverkauf grundsätzlich steuerpflichtig (§23 EStG), soweit die dort aufgeführten Ausnahmetatbestände nicht greifen. Und diese greifen hier eben insoweit nicht, als dass das Haus entgeltlich erworben wird. Zahle ich Miterben aus (Abfindungszahlung), erwerbe ich entgeltlich (= d.h. neue Anschaffungskosten, neue Haltefristen usw...). Unentgeltlich wird das Haus nur in Höhe des eigenen Erbanspruchs erworben. Bei weiterem Interesse bitte einen Blick in das Schreiben des BMF v. 11. 1. 2006 - IV B 2 - S 2242 - 2/04 werfen.
Das Problem besteht darin, dass die Haltefristen von Neuem beginnen, soweit entgeltlich erworben wird. Bei anschließendem direkten Verkauf veräußert man innerhalb von 10 Jahren und damit steuerpflichtig nach § 23 EStG. Sollte man also durch den Verkauf mehr für den Anteil des Hauses erhalten, als man an die Miterben gezahlt hat, ist dieser anteilige Gewinn steuerpflichtig.
Erzielt man nicht mehr, wäre der ganze Vorgang überflüssig (wenn man das Haus nicht selber nutzen will) und man sollte das Haus besser aus der Erbengemeinschaft heraus verkaufen.
Bei weiteren Fragen gerne, ansonsten den Steuerberater des Vertrauens anrufen.
WiWi Gast schrieb am 08.08.2019:
Kinder haben einen Freibetrag bei der Erbschaftsteuer in Höhe von TEUR 400,0.
WiWi Gast schrieb am 08.08.2019:
Ich gebe mal zu überdenken, dass je nach konkreter Sachverhaltsdarstellung (eine abschließende Beurteilung lassen die Angaben nicht zu) der anschließende Verkauf zumindest anteilig steuerpflichtig werden könnte.
Werden die 350 TEUR im Rahmen einer Erbauseinandersetzung gezahlt, handelt es sich insoweit um einen teilentgeltlichen Erwerb (im Verhältnis Ausgleichszahlung zum Gesamtwert). Folge ist, dass man insoweit, nämlich für den entgeltlichen Anteil, auch steuerlich nicht die Haltefristen der Erblasser fortführt (Fußstapfentheorie). Da nicht eigengenutzt gelten die üblichen 10 Jahre.
Falls der Verkauf beabsichtigt ist, sollte das Haus aus der Erbengemeinschaft heraus verkauft werden. Ausnahme wäre, wenn man im Verkauf einen deutlich höheren Preis erzielen kann, als den Wert, auf dessen Basis sich die Erben auseinandergesetzt haben.
antworten