WiWi Gast schrieb am 01.02.2024:
Ich bin mit GdB 40 nur gleichgestellt und somit nicht verpflichtet es anzugeben. Bei einem GdB50 und mehr gilt das Gleiche, solange die Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ist ein bisschen vage formuliert, aber im Grund kann ein Arbeitgeber dir keine Zusage geben, weil das betriebswirtschaftliche Risiko zu groß ist.
Im öD sehe ich das zwiespältig. Sie werden dich dann zum Gespräch einladen, aber du hast nur eine Chance wenn du auf dem Papier zu den 1,2 besten gehörst.
Wenn du einen AG hast (also erst chronisch krank wirst), dann reichst du den Ausweis bei der Person ein, sie müssen dir 5 Tage mehr Urlaub eingestehen und fertig ist der Lack. Ein leidenschaftlicher Fußballer kann sich bei nem Spiel auch mehrere Woche aus dem Dienst kegeln, ist dann halt so. Ausnahmen bez. der Gesundheit bzw. des gesundheitsschädlichen Verhaltens lassen sich für Angestellte nicht durchsetzen. Das gibt es erst ab der Geschäftsführer-Ebene.
Mir wurde gesagt, dass man einen Schwerbehindertenausweis einreichen muss, wenn er vorliegt. Mein Antrag auf den GdB läuft noch, aber es wurden mir bereits zusätzliche 5 Tage zugesagt, sobald der Ausweis ausgestellt wird.
Ich habe meine aktuelle Einschränkung erklärt, jedoch nicht darauf hingewiesen, dass im Verlauf meiner Erkrankung weitere Einschränkungen auftreten könnten, da es nur Prognosen sind. Dies ist jedoch etwas, was bei Schwerbehinderung zu erwarten ist. Ich frage mich nun, ob dies bei dem Jobangebot bedacht wurde oder ob ich eine Erklärungspflicht habe.
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