Lounge Gast schrieb:
Was soll falsch sein? Geprüft wird wann von wem? Die Firma -
kenne keine die das tut.Wozu? Das Finanzamt bei einer
Betriebsprüfung, das setzt voraus, dass die wissen, dass der
jew. Berater beim Kunden ein Essen spendiert bekommen hat.
Das setzt voraus, dass der Kunde das namentlich abzeichnet
und dass die beiden Prüfer soetwas geg. abprüfen würden, wie
soll das gehen?
Für den Verpflegungsmehraufwand gibt es tatsächlich eine gesetzliche Regelung, aber nur bezüglich der zulässigen Höchstbeträge. 24 EUR ist der Maximalbetrag, die ein AG einem AN pro vollem Dienstreisetag in Deutschland steuerfrei und ohne Belege erstatten darf. Der AG darf aber natürlich weniger oder auch gar nichts zahlen. Den Differenzbetrag, den der AG nicht zahlt, kann man dann nur über die Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Die meisten Firmen, die ich kenne, haben aber die steuerfreien Höchstbeträge in ihre eigenen Reisekostenrichtlinien als erstattbare Beträge übernommen. Einige, wie z.B. Big4 erstatten auch Verpflegungsmehraufwand oberhalb der gesetzlichen Maximalbeträge, diese dann mit pauschaler Versteuerung 25%.
Hinsichtlich der Prüfbarkeit der korrekten Abzüge für Frühstücke, Mittag- und Abendessen sollte man unterscheiden. Anhand der ebenfalls eingereichten Hotelrechnungen lässt sich der Abzug für die Hotel-Frühstücke recht leicht prüfen und man sollte es auch korrekt abrechnen.
Ob eine Einladung zum Essen durch einen Kunden tatsächlich abzuziehen ist, und mit welchem Wert ist fraglich. Die steuerliche Regelung besagt:
"Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale...[..]".
Meiner Meinung nach stellt eine Einladung durch den Kunden definitiv keine Gestellung der Mahlzeit durch den AG dar. Sie geschieht aber in der Regel auch nicht auf Veranlassung dessen.
Abziehen muss man zwingend zunächst nur solche Mahlzeiten, die direkt durch den AG gestellt werden oder durch diesen gezahlt werden - bspw. kostenfreie Mahlzeiten während eines Trainings/Lehrgangs oder aber auch - seit letztem Jahr - die Mahlzeiten während eines Langstreckenfluges, wenn das Flugticket vom AG gezahlt worden ist.
Wenn man sich nicht genau entscheiden kann, besteht noch die Möglichkeit für die Essenseinladung durch den Kunden nur den amtlichen Sachbezugswert für ein Essen zum Abzug zu bringen. Der beträgt in diesem Jahr 3,10 EUR, ist also günstiger als 40% der Tagespauschale.
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