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Verlustvortrag, steuerliche Frage

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WiWi Gast

Verlustvortrag, steuerliche Frage

Hier gibt es ja - Gott sei Dank - ein paar absolute Steuerexperten.

Wir haben folgendes Problem:
2020 haben wir ein Haus gekauft und in dem Zuge auch fast alle Aktien verkauft, in Summe ergibt sich aus den restlichen Positionen die noch da waren ein ordentlicher Verlust in 2020.

Jetzt hat meine Frau ebenfalls ihre Mitarbeiter-Aktienpakete liquidiert mit ordentlichem Gewinn in 2020.

Jetzt wäre es natürlich gut, wenn die Kapitalerträge meiner Frau mit unseren Depot-Aktienverlusten verrechnet werden könnten.

Dazu muss man ja scheinbar einen Verlustvortrag-Bescheinigung bei der depotführenden Bank beantragen - habe ich 2020 natürlich nicht gemacht (mir war nichts von Fristen bekannt).

Kann ich das jetzt noch nachträglich irgendwie ggü. dem Finanzamt erklären?

Danke euch.

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Ceterum censeo

Verlustvortrag, steuerliche Frage

Lieber TE,

ich fürchte, im vorliegenden Fall habt ihr tatsächlich ein Problem. Der Antrag auf Erteilung einer Verlustbescheinigung ist bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres (hier 2020) der auszahlenden Stelle (idR Depotbank) zuzugehen. Nur dann ist eine depotübergreifende Verlustverrechnung einfach möglich. In den übrigen Fällen sträubt sich die Finanzverwaltung leider meist und auch die Gerichte widersprechen dem nur, wenn die doppelte Verlustberücksichtigung "ausgeschlossen" ist (was ich hier jedoch nicht sehe).

Es besteht jedoch wohl noch die Möglichkeit, die Verluste über einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Der Pferdefuß hierbei: Die Erträge unterliegen nicht mehr dem günstigen Abgeltungsteuersatz, sondern der tariflichen Einkommensteuer. Ob dies sinniger ist, als den Vortrag der Verluste auf unbestimmte Zeit und Verrechnung mit künftigen Gewinnen, ist fraglich.

Liebe Grüße

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WiWi Gast

Verlustvortrag, steuerliche Frage

Ceterum censeo schrieb am 15.03.2021:

Lieber TE,

ich fürchte, im vorliegenden Fall habt ihr tatsächlich ein Problem. Der Antrag auf Erteilung einer Verlustbescheinigung ist bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres (hier 2020) der auszahlenden Stelle (idR Depotbank) zuzugehen. Nur dann ist eine depotübergreifende Verlustverrechnung einfach möglich. In den übrigen Fällen sträubt sich die Finanzverwaltung leider meist und auch die Gerichte widersprechen dem nur, wenn die doppelte Verlustberücksichtigung "ausgeschlossen" ist (was ich hier jedoch nicht sehe).

Es besteht jedoch wohl noch die Möglichkeit, die Verluste über einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Der Pferdefuß hierbei: Die Erträge unterliegen nicht mehr dem günstigen Abgeltungsteuersatz, sondern der tariflichen Einkommensteuer. Ob dies sinniger ist, als den Vortrag der Verluste auf unbestimmte Zeit und Verrechnung mit künftigen Gewinnen, ist fraglich.

Liebe Grüße

Danke dir.

Finde ich komplett unfair, woher soll man denn als Laie wissen, das man diese Frist bis zum 15.12. beachten muss? Sonst kann man doch in der Steuererklärung auch alles rückwirkend regeln.

Aber schön, dass wir seit Jahren Spitzensteuersatz zahlen und gerade noch mit dem Hauskauf 60T€ für Grunderwerb ans Finanzamt abgeführt haben..

Werde dann versuchen den Antrag nach 32d Abs. 4 zu stellen da Aktiengewinne b.a.w. unrealistisch sind (das, was wir finanziell über haben, geht in Sondertilgungen..)

antworten
Ceterum censeo

Verlustvortrag, steuerliche Frage

WiWi Gast schrieb am 15.03.2021:

Aber schön, dass wir seit Jahren Spitzensteuersatz zahlen und gerade noch mit dem Hauskauf 60T€ für Grunderwerb ans Finanzamt abgeführt haben..

Werde dann versuchen den Antrag nach 32d Abs. 4 zu stellen da Aktiengewinne b.a.w. unrealistisch sind (das, was wir finanziell über haben, geht in Sondertilgungen..)

Dies sei dir unbenommen, aber insb. im Hinblick auf deine Anmerkung zum "Spitzensteuersatz": Denke bitte daran, dass deine Kapitaleinkünfte dann der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, also hier wieder mit eurem persönlichen Steuersatz (!) besteuert werden. Ich möchte hinterher nicht hören: "Das wusste ich nicht" ;-)
Liebe Grüße

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know-it-all

Verlustvortrag, steuerliche Frage

An den TE: Manchmal schützt Unwissenheit leider nicht vor "Strafe" (in Deinem Fall Nicht-Berücksichtigung der Verluste in der Steuererklärung).
Meine Bank (ING) informiert übrigens regelmäßig vor dem Jahresende über die einzuhaltenden Fristen. Das beinhaltet auch die einzuhaltende Frist für die Beantragung einer Verlustbescheinigung. Ich dürfte mich nicht also auch nicht auf Unwissenheit berufen.

Ein kleiner Trost: die Verluste bei deiner Bank verfallen ja nicht, sondern werden durch die Bank fortgeschrieben. Also auch wenn du erst in ferner Zukunft wieder Gewinne aus Aktienverkäufen realisieren kannst, dann besteht nach aktueller Gesetzlage die Möglichkeit diese Gewinne mit den fortgeschriebenen Verlusten zu verrechnen.

Zudem ist beim BFH noch ein Verfahren anhängig (Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerungen, VIII R 11/18) bei dem es um die Frage geht, ob Verluste aus Aktien auch mit anderen Kapitelerträgen (Dividenden, Ausschüttungen, Fonds-Verkäufe) verrechnet werden dürfen. Ich hoffe, dass das bald mal entschieden wird, weil ich bei meiner Bank auch noch einen 4-stelligen Betrag im Aktienverlusttopf vor mir her schiebe, gleichzeitig aber immer brav Steuern von meinen Dividenden abgezogen bekomme, sobald der Sparerpauschbetrag aufgebraucht ist.

@Ceterum censeo: wie ist deine Einschätzung der Chancen, dass der BFH dieses Verfahren im Sinne des Klägers entscheidet?

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Ceterum censeo

Verlustvortrag, steuerliche Frage

know-it-all schrieb am 16.03.2021:

@Ceterum censeo: wie ist deine Einschätzung der Chancen, dass der BFH dieses Verfahren im Sinne des Klägers entscheidet?

Puh, die Beantwortung dieser Frage maße ich mir nicht an. Vor Gericht und auf hoher See ist eine höhere Instanz anzurufen ;-)
Aber eine kurze Einschätzung: Relativ unstrittig ist, dass eine übergreifende Verlustverrechnung unter Leistungsfähigkeits- und Besteuerungsgleichheitsgesichtspunkten sicherlich geboten wäre. Dies wäre auch nur die folgerichtige Umsetzung der getroffen Grundsatzentscheidung. Ob der Gesetzgeber jedoch hier seinen Gestaltungsspielraum unzulässigerweise überschritten hat, wird sich zeigen.
Liebe Grüße

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