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FirmenwagenSteuern

0,002% Regelung bei Firmenwägen

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0,002% Regelung bei Firmenwägen

Hallo zusammen,

ich habe künftig die Möglichkeit, einen Firmenwagen (inkl. Tankkarte etc) zu erhalten. Ich kenne die 1%-Versteuerung mit dem Aufschlag von 0,3% pro km.

Ich arbeite jedoch fast ausschließlich (bestimmt 95%) im Home-Office und wohne entsprechend über 120km von der Firma entfernt wodurch die 0,03% ganz schön ins Geld gehen. Nun habe ich die tageweise Berechnung mit einem Satz von 0,002 % des Bruttolistenpreises entdeckt.

Nun zu den Fragen:
Übersehe ich etwas oder ist dies für mich ziemlich profitabel?
Muss der AG dem zustimmen oder kann ich das eigenmächtig anmelden?

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Ceterum censeo

0,002% Regelung bei Firmenwägen

Lieber TE,

solltest du etwas übersehen, geht es mir genauso. Für Fälle wie deinen wurde diese Regelung doch extra geschaffen. Du musst hierbei jedoch nur beachten, dass dein Arbeitgeber dies nicht in der Lohnversteuerung selbst umsetzen muss, er kann hier weiterhin pauschale Regelungen anwenden.

Es ist dann an dir, den geldwerten Vorteil als Teil deines Bruttolohns im Rahmen deiner persönlichen Steuererklärung zu korrigieren. Tust du dies, vermerke es am besten im Erläuterungsteil der EStE, ansonsten überschreibt die Finanzverwaltung deinen manuellen Wert gerne einmal mit dem elektronisch gemeldeten, was wiederum einen Rechtsbehelf deinerseits erforderlich macht (nicht übermäßig kompliziert, aber zusätzliche Arbeit).

Liebe Grüße

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WiWi Gast

0,002% Regelung bei Firmenwägen

Hängt vom Arbeitsvertrag und Unternehmen ab. Bei nem Homeoffice Vertrag entfallen die 0,03% und damit ist die 0,002% Regelung irrelevant. Der Arbeitgeber kann wohl von sich aus auch nur die 0,002% versteuern, aber dann braucht er entsprechende Aufzeichnungen des Arbeitnehmers und ist vermutlich mit ziemlich Aufwand verbunden. Weiß nicht, ob ein Unternehmen das macht. Bei meinem Arbeitgeber läuft es so, dass ich erstmal die 0,03% versteuere und dann in der Einkommenssteuererklärung die Gegenrechnung aufmache: Wie viel habe ich im Jahr über die 0,03% versteuert, auf wie viel komme ich mit den 0,002% und die Differenz gebe ich an. Entsprechende Erklärung/Rechnung/Aufstellung dazu und gut, klappt bei meinem Finanzamt bisher gut.

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Timo91

0,002% Regelung bei Firmenwägen

Wird die Arbeitsstätte weniger als 47 Tage pro Jahr aufgesucht, entfällt die 0,03 bzw. 0,002 Besteuerung doch auch, oder?
Dafür brauche ich doch nicht notwendigerweise einen HO-Vertrag... !?

antworten
Ceterum censeo

0,002% Regelung bei Firmenwägen

Timo91 schrieb am 01.09.2023:

Wird die Arbeitsstätte weniger als 47 Tage pro Jahr aufgesucht, entfällt die 0,03 bzw. 0,002 Besteuerung doch auch, oder?
Dafür brauche ich doch nicht notwendigerweise einen HO-Vertrag... !?

Hilf mir gerne kurz auf die Sprünge, woher du diese fixe Idee hast. Erste Tätigkeitsstätte ist doch wahrscheinlich arbeitsvertraglich festgelegt (und Sitz/Niederlassung des Arbeitgebers)?
Liebe Grüße

antworten
Timo91

0,002% Regelung bei Firmenwägen

Ceterum censeo schrieb am 02.09.2023:

Timo91 schrieb am 01.09.2023:

Wird die Arbeitsstätte weniger als 47 Tage pro Jahr aufgesucht, entfällt die 0,03 bzw. 0,002 Besteuerung doch auch, oder?
Dafür brauche ich doch nicht notwendigerweise einen HO-Vertrag... !?

Hilf mir gerne kurz auf die Sprünge, woher du diese fixe Idee hast. Erste Tätigkeitsstätte ist doch wahrscheinlich arbeitsvertraglich festgelegt (und Sitz/Niederlassung des Arbeitgebers)?
Liebe Grüße

Google mal nach "Firmenwagen 47 Tage"... habe ich auf verschiedenen Seiten so nachgelesen...
Habe ich Unrecht bzw. übersehe ich etwas?

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WiWi Gast

0,002% Regelung bei Firmenwägen

Sieht tatsächlich so aus - andererseits finde ich das nirgendwo als Gesetzestext oder Verordnung. Strange!

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WiWi Gast

0,002% Regelung bei Firmenwägen

WiWi Gast schrieb am 09.09.2023:

Sieht tatsächlich so aus - andererseits finde ich das nirgendwo als Gesetzestext oder Verordnung. Strange!

Für mich ein Indiz dafür, dass irgendwann mal jemand wahrheitswidrig was darüber geschrieben hat und es von anderen Medien/Autoren unreflektiert abgekupfert worden ist.

antworten
WiWi Gast

0,002% Regelung bei Firmenwägen

WiWi Gast schrieb am 09.09.2023:

Sieht tatsächlich so aus - andererseits finde ich das nirgendwo als Gesetzestext oder Verordnung. Strange!

Für mich ein Indiz dafür, dass irgendwann mal jemand wahrheitswidrig was darüber geschrieben hat und es von anderen Medien/Autoren unreflektiert abgekupfert worden ist.

Möglich, aber das sind schon echt viele Quellen und darunter auch sowas wie Datev wo ich erwarten würde die haben zumindest etwas Ahnung.

antworten
know-it-all

0,002% Regelung bei Firmenwägen

WiWi Gast schrieb am 09.09.2023:

Möglich, aber das sind schon echt viele Quellen und darunter auch sowas wie Datev wo ich erwarten würde die haben zumindest etwas Ahnung.

Ich habe interessiert gegoogelt und auch ein paar Quellen gefunden wo das stand. Persönlich habe ich es aber noch nie gehört (und ich meine ich bin da einigermaßen "belesen"). Was noch wichtiger ist - wenn Leute mit nachweislich _richtig_ Ahnung wie Ceterum Censeo das nicht kennen, dann wird es eine solche Regelung sehr wahrscheinlich nicht geben.

antworten
Ceterum censeo

0,002% Regelung bei Firmenwägen

Das Thema lässt mir zugegebenermaßen keine Ruhe. Ich habe jetzt tatsächlich noch einmal etwas tiefgehender recherchiert: Die empfohlene "Google-Suche" spuckt tatsächlich einen bunten Strauß an Ergebnissen aus - die leider sämtlich den Quell ihrer Weisheit vor dem gemeinen Leser verbergen. Ich habe dennoch einige (dürftige) Erklärungsansätze finden können:

In einem BMF-Schreiben (2022/0200755) zu diesem Thema wird ein geldwerter Vorteil verneint, wenn das Kfz nur "gelegentlich" überlassen wird. Als "gelegentlich" ist hier ein Wert von "nicht mehr als 5 Tagen pro Monat" (= max. 60 Tage im Jahr) genannt. Haben hier manche Leser ggf. hieraus "nicht mehr als 5" = 4 x 12 Monate = 48 Tage gemacht? Möglich, aber ein unbefriedigender Ansatz.

Wahrscheinlicher ist folgende Erklärung: Im grundlegenden BMF-Schreiben zur ersten Tätigkeitsstätte (2020/1229128) werden die Kriterien für die Festlegung der ersten Tätigkeitstätte konkretisiert. Fehlt (!) es an einer arbeitsvertraglichen Zuordnung, kommen quantitative Kriterien zum Ansatz. Da das Homeoffice per se keine erste Tätigkeitsstätte sein kann, kommen diese quantitative Kriterien ebenfalls zur Anwendung im Falle des (im WiWi-Treff gerne proklamierten) "Homeoffice-Vertrags". Lasse ich Nebensächliches jetzt einmal außen vor, liegt keine erste Tätigkeitsstätte (und damit kein geldwerter Vorteil für Fahrten hierhin) vor, wenn eine betriebliche Einrichtung (hier: das Büro) an weniger bzw. maximal einem Tag die Woche (basierend auf einer regulären 5-Tage-Woche) aufgesucht wird. Zieht man jetzt noch den regulären Urlaub ab, kommt man auf einen Wert von rund 47 Tagen.
Dieser Ansatz erscheint mir am Wahrscheinlichsten an dieser Stelle. Leider wäre hier der gezogene Schluss der schlauen Kollegen aus dem Internet schlicht falsch; liegt eine arbeitsvertraglichen Zuordnung vor (Regelfall), ist die ganze 47-Tage-Argumentation hinfällig.

Ich muss jedoch weiterhin feststellen, dass sich diese Aussage zu den 47 Tagen überwiegend in Artikeln zur Besteuerung des geldwerten Vorteils von Elektro-/Hybrid-Kfz findet. Dies kann schlicht daran liegen, dass diese Artikel ob ihrer Relevanz zuvorderst in der Online-Suche erscheinen. Es ist jedoch möglich, dass es an dieser Stelle für diese Fahrzeuge tatsächlich eine besondere Ausnahmeregelung auf irgendeiner Grundlage gibt. Falls mich hier jemand erleuchten kann: Ich bitte darum.
Eine solche Regelung ist jedoch leider weder mir bekannt, noch konnte ich sie finden. Befragte Kollegen waren ebenso ratlos. Den mir bekannten Kfz-Experten beim Finanzamt habe ich ebenfalls einmal angerufen, auch er war blank. Ich habe direkt noch einige Anfragen an die Autoren (sofern genannt) der genannten Online-Artikel gestellt, hier warte ich noch auf Rückmeldung bzw. Quellenangabe. Falls ich hier etwas höre, reiche ich die Info gerne nach.
Liebe Grüße

antworten
Timo91

0,002% Regelung bei Firmenwägen

Ceterum censeo schrieb am 11.09.2023:

Das Thema lässt mir zugegebenermaßen keine Ruhe. Ich habe jetzt tatsächlich noch einmal etwas tiefgehender recherchiert: Die empfohlene "Google-Suche" spuckt tatsächlich einen bunten Strauß an Ergebnissen aus - die leider sämtlich den Quell ihrer Weisheit vor dem gemeinen Leser verbergen. Ich habe dennoch einige (dürftige) Erklärungsansätze finden können:

In einem BMF-Schreiben (2022/0200755) zu diesem Thema wird ein geldwerter Vorteil verneint, wenn das Kfz nur "gelegentlich" überlassen wird. Als "gelegentlich" ist hier ein Wert von "nicht mehr als 5 Tagen pro Monat" (= max. 60 Tage im Jahr) genannt. Haben hier manche Leser ggf. hieraus "nicht mehr als 5" = 4 x 12 Monate = 48 Tage gemacht? Möglich, aber ein unbefriedigender Ansatz.

Wahrscheinlicher ist folgende Erklärung: Im grundlegenden BMF-Schreiben zur ersten Tätigkeitsstätte (2020/1229128) werden die Kriterien für die Festlegung der ersten Tätigkeitstätte konkretisiert. Fehlt (!) es an einer arbeitsvertraglichen Zuordnung, kommen quantitative Kriterien zum Ansatz. Da das Homeoffice per se keine erste Tätigkeitsstätte sein kann, kommen diese quantitative Kriterien ebenfalls zur Anwendung im Falle des (im WiWi-Treff gerne proklamierten) "Homeoffice-Vertrags". Lasse ich Nebensächliches jetzt einmal außen vor, liegt keine erste Tätigkeitsstätte (und damit kein geldwerter Vorteil für Fahrten hierhin) vor, wenn eine betriebliche Einrichtung (hier: das Büro) an weniger bzw. maximal einem Tag die Woche (basierend auf einer regulären 5-Tage-Woche) aufgesucht wird. Zieht man jetzt noch den regulären Urlaub ab, kommt man auf einen Wert von rund 47 Tagen.
Dieser Ansatz erscheint mir am Wahrscheinlichsten an dieser Stelle. Leider wäre hier der gezogene Schluss der schlauen Kollegen aus dem Internet schlicht falsch; liegt eine arbeitsvertraglichen Zuordnung vor (Regelfall), ist die ganze 47-Tage-Argumentation hinfällig.

Ich muss jedoch weiterhin feststellen, dass sich diese Aussage zu den 47 Tagen überwiegend in Artikeln zur Besteuerung des geldwerten Vorteils von Elektro-/Hybrid-Kfz findet. Dies kann schlicht daran liegen, dass diese Artikel ob ihrer Relevanz zuvorderst in der Online-Suche erscheinen. Es ist jedoch möglich, dass es an dieser Stelle für diese Fahrzeuge tatsächlich eine besondere Ausnahmeregelung auf irgendeiner Grundlage gibt. Falls mich hier jemand erleuchten kann: Ich bitte darum.
Eine solche Regelung ist jedoch leider weder mir bekannt, noch konnte ich sie finden. Befragte Kollegen waren ebenso ratlos. Den mir bekannten Kfz-Experten beim Finanzamt habe ich ebenfalls einmal angerufen, auch er war blank. Ich habe direkt noch einige Anfragen an die Autoren (sofern genannt) der genannten Online-Artikel gestellt, hier warte ich noch auf Rückmeldung bzw. Quellenangabe. Falls ich hier etwas höre, reiche ich die Info gerne nach.
Liebe Grüße

Wow, tausend Dank! :) Ich bin sehr gespannt, was da noch rauskommt...

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WiWi Gast

0,002% Regelung bei Firmenwägen

Ceterum censeo schrieb am 11.09.2023:

Das Thema lässt mir zugegebenermaßen keine Ruhe. Ich habe jetzt tatsächlich noch einmal etwas tiefgehender recherchiert: Die empfohlene "Google-Suche" spuckt tatsächlich einen bunten Strauß an Ergebnissen aus - die leider sämtlich den Quell ihrer Weisheit vor dem gemeinen Leser verbergen. Ich habe dennoch einige (dürftige) Erklärungsansätze finden können:

In einem BMF-Schreiben (2022/0200755) zu diesem Thema wird ein geldwerter Vorteil verneint, wenn das Kfz nur "gelegentlich" überlassen wird. Als "gelegentlich" ist hier ein Wert von "nicht mehr als 5 Tagen pro Monat" (= max. 60 Tage im Jahr) genannt. Haben hier manche Leser ggf. hieraus "nicht mehr als 5" = 4 x 12 Monate = 48 Tage gemacht? Möglich, aber ein unbefriedigender Ansatz.

Wahrscheinlicher ist folgende Erklärung: Im grundlegenden BMF-Schreiben zur ersten Tätigkeitsstätte (2020/1229128) werden die Kriterien für die Festlegung der ersten Tätigkeitstätte konkretisiert. Fehlt (!) es an einer arbeitsvertraglichen Zuordnung, kommen quantitative Kriterien zum Ansatz. Da das Homeoffice per se keine erste Tätigkeitsstätte sein kann, kommen diese quantitative Kriterien ebenfalls zur Anwendung im Falle des (im WiWi-Treff gerne proklamierten) "Homeoffice-Vertrags". Lasse ich Nebensächliches jetzt einmal außen vor, liegt keine erste Tätigkeitsstätte (und damit kein geldwerter Vorteil für Fahrten hierhin) vor, wenn eine betriebliche Einrichtung (hier: das Büro) an weniger bzw. maximal einem Tag die Woche (basierend auf einer regulären 5-Tage-Woche) aufgesucht wird. Zieht man jetzt noch den regulären Urlaub ab, kommt man auf einen Wert von rund 47 Tagen.
Dieser Ansatz erscheint mir am Wahrscheinlichsten an dieser Stelle. Leider wäre hier der gezogene Schluss der schlauen Kollegen aus dem Internet schlicht falsch; liegt eine arbeitsvertraglichen Zuordnung vor (Regelfall), ist die ganze 47-Tage-Argumentation hinfällig.

Ich muss jedoch weiterhin feststellen, dass sich diese Aussage zu den 47 Tagen überwiegend in Artikeln zur Besteuerung des geldwerten Vorteils von Elektro-/Hybrid-Kfz findet. Dies kann schlicht daran liegen, dass diese Artikel ob ihrer Relevanz zuvorderst in der Online-Suche erscheinen. Es ist jedoch möglich, dass es an dieser Stelle für diese Fahrzeuge tatsächlich eine besondere Ausnahmeregelung auf irgendeiner Grundlage gibt. Falls mich hier jemand erleuchten kann: Ich bitte darum.
Eine solche Regelung ist jedoch leider weder mir bekannt, noch konnte ich sie finden. Befragte Kollegen waren ebenso ratlos. Den mir bekannten Kfz-Experten beim Finanzamt habe ich ebenfalls einmal angerufen, auch er war blank. Ich habe direkt noch einige Anfragen an die Autoren (sofern genannt) der genannten Online-Artikel gestellt, hier warte ich noch auf Rückmeldung bzw. Quellenangabe. Falls ich hier etwas höre, reiche ich die Info gerne nach.
Liebe Grüße

Meiner Auffassung nach kann die 47 Tage nur im Kontext der Verneinung der 1. Tätigkeitsstätte Sinn ergeben. Einen Zusammenhang zur E-Mobilität gibt es nicht und eine solche Grenze wird in der Kommentierung und in den Verwaltungsanweisungen nicht erwähnt.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 30.09.2020 auch auf folgendes hingewiesen:

"Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören"

Dabei verweist der BFH auch auf die geänderte Rechtslage ab 2014:
In § 9 EStG a. F. wird noch von der "regelmäßigen Arbeitsstätte" gesprochen. Hier waren die Anforderungen strenger, wobei ich auch hier keine 47 Tage Grenze finden konnte im Schmidt a. F.

Die Auffassung erscheint mir daher irrig und nicht vertretbar. Sie widerspricht auch direkt dem Gesetzeswortlaut und in meinen Augen auch der Rechtsprechung des BFH.

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