Mir ist nicht ganz klar wie das Gesetz auszulegen und zu verstehen ist. Das Finanzamt selbst wird natürlich den Arbeitgeber zur Nachzahlung in Anspruch nehmen und haftbar machen, denn der ist für die Abführung der Einkommensteuer an das Finanzamt verantwortlich.
Die Frage ist aber darüberhinaus, ob nicht der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer letztendlich auch einen "internen" Erstattungsanspruch hat v.a. wenn belegbar ist, dass der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat. Bspw. wenn die Notwendigkeit, auf den geldwerten Vorteil Lohnsteuer zu entrichten, dem Arbeitnehmer bewusst war und dieser vorsätzlich nicht darauf hingewiesen hat.
Ein Arbeitnehmer muss natürlich zwar kein Experte für Einkommenssteuer sein, aber eine gewisse Sorgfaltspflicht ist auch von einem Lohnempfänger zu erwarten.
Siehe Gerichtsurteil des OLG Düsseldorf gegen die Lehrerin, das vor ein paar Tagen durch die Medien ging. Diese Lehrerin hatte jahrelang - obwohl in Teilzeit arbeitend - vollen Lohn erhalten, will aber nie ihre Gehaltsabrechnungen angeschaut haben oder bemerkt haben, dass sie eigentlich hätte viel weniger Lohn erhalten müssen. Diesen Lohn muss sie aufgrund des Gerichtsurteiles nun zurückzahlen.
Außerdem zu beachten: in der Lohnabrechnung lassen sich viele Sachverhalte auch nachträglich/rückwirkend abrechnen. Dann erhält man einen Nachbescheid für Vormonate, der dann auf das Netto der aktuellen Lohnabrechnung übertragen wird.
Der Arbeitgeber könnte also durchaus, solange die letzte Lohnabrechnung noch offen ist, die Steuer auf den Dienstwagen nachträglich für die Vormonate einbehalten.
Lounge Gast schrieb:
Davon abgesehen....
Bei Fehlern der Lohnsteuer, usw. kann im Nachhinein nur der
Arbeitgeber zur Nachzahlung gebeten werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__42d.html
antworten