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Steuerrecht in Großbritannien

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WiWi Gast

Steuerrecht in Großbritannien

Hallo zusammen,

Ich habe bei der Bank 2007 eine Beteiligung an einer Immobilie in London abgeschlossen. Diese Immobilie wurde jetzt mit 40 % Verlust veräußert.
Die Fondgesellschaft schreibt nun, man müsse für diese Veräußerung eine Steuererklärung in Großbritannien abgeben. Da dies als deutscher Staatsbürger sehr schwierig ist, rät die Gesellschaft, für diese Steuererklärung, mit einem Veräußerungsgewinn von 0,00 €, einen von Ihnen beauftragten Steuerberater für 150,00 € Honorar zu nehmen.

Im Hintergrund steht die Drohung, dass falls die Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht wird, sofort eine Strafe von 100 Pfund verhängt wird. Dies war jedenfalls bei zu versteuernden Gewinnen der Fall.
Nun zu meiner Frage: Ist es wirklich so, dass auch bei einem offensichtlichen Verlust (also keinem zu versteuernden Gewinn), sofort und ohne Aufforderung oder Erinnerung, 100 Pfund Strafe von den englischen Behörden verhängt werden?

antworten
Ceterum censeo

Steuerrecht in Großbritannien

Ich kann hier leider keine abschließende Aussage treffen, ist mir doch das Formalrecht des Vereinigten Königreichs nicht ausreichend geläufig. Besteht jedoch eine Erklärungspflicht (!), so ist eine Erklärung abzugeben - selbst wenn kein zu versteuernder Betrag am Ende steht.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Steuerrecht in Großbritannien

Du musst eine abgeben in GB.
Ich gehe davon aus du hast den Wohnsitz in Deutschland?

§ 1 (1) S.1 EStG: du bist unbeschränkt stpfl in Deutschland, da Wohnsitz § 8 AO im Inland. Damit grds. auch mit den Einkünften aus GB.

DBA: Besteuerungsrecht hat GB als Belegenheitsstaat der Immobilie.

§ 32b S.1 Nr. 3 EStG: ausländische Einkünfte hier Verlust sind grds in Deutschland als negativer Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.

§ 2a EStG: GB ist Drittstaat, bestimmte Verluste aus Drittstaaten sind nur eingeschränkt verrechenbar. Private Veräußerungsverluste aus Immobilien sind hier m.W. nach nicht erfasst, sodass dieser als negativer Ertrag mit Progressionsvorbehalt (s.o) in deiner deutschen ESt-Erklärung angesetzt werden können müsste.

Also: Erklärung in GB abgeben und in Deutschland auch, um den negativen PVB zu nutzen.

@Ceterum Censeo
Ergänzungen oder Korrekturen, falls ich was übersehen hab gerne.

WiWi Gast schrieb am 12.08.2023:

Hallo zusammen,

Ich habe bei der Bank 2007 eine Beteiligung an einer Immobilie in London abgeschlossen. Diese Immobilie wurde jetzt mit 40 % Verlust veräußert.
Die Fondgesellschaft schreibt nun, man müsse für diese Veräußerung eine Steuererklärung in Großbritannien abgeben. Da dies als deutscher Staatsbürger sehr schwierig ist, rät die Gesellschaft, für diese Steuererklärung, mit einem Veräußerungsgewinn von 0,00 €, einen von Ihnen beauftragten Steuerberater für 150,00 € Honorar zu nehmen.

Im Hintergrund steht die Drohung, dass falls die Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht wird, sofort eine Strafe von 100 Pfund verhängt wird. Dies war jedenfalls bei zu versteuernden Gewinnen der Fall.
Nun zu meiner Frage: Ist es wirklich so, dass auch bei einem offensichtlichen Verlust (also keinem zu versteuernden Gewinn), sofort und ohne Aufforderung oder Erinnerung, 100 Pfund Strafe von den englischen Behörden verhängt werden?

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WiWi Gast

Steuerrecht in Großbritannien

WiWi Gast schrieb am 08.10.2023:

Du musst eine abgeben in GB.
Ich gehe davon aus du hast den Wohnsitz in Deutschland?

§ 1 (1) S.1 EStG: du bist unbeschränkt stpfl in Deutschland, da Wohnsitz § 8 AO im Inland. Damit grds. auch mit den Einkünften aus GB.

DBA: Besteuerungsrecht hat GB als Belegenheitsstaat der Immobilie.

§ 32b S.1 Nr. 3 EStG: ausländische Einkünfte hier Verlust sind grds in Deutschland als negativer Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.

§ 2a EStG: GB ist Drittstaat, bestimmte Verluste aus Drittstaaten sind nur eingeschränkt verrechenbar. Private Veräußerungsverluste aus Immobilien sind hier m.W. nach nicht erfasst, sodass dieser als negativer Ertrag mit Progressionsvorbehalt (s.o) in deiner deutschen ESt-Erklärung angesetzt werden können müsste.

Also: Erklärung in GB abgeben und in Deutschland auch, um den negativen PVB zu nutzen.

@Ceterum Censeo
Ergänzungen oder Korrekturen, falls ich was übersehen hab gerne.

Hallo zusammen,

Ich habe bei der Bank 2007 eine Beteiligung an einer Immobilie in London abgeschlossen. Diese Immobilie wurde jetzt mit 40 % Verlust veräußert.
Die Fondgesellschaft schreibt nun, man müsse für diese Veräußerung eine Steuererklärung in Großbritannien abgeben. Da dies als deutscher Staatsbürger sehr schwierig ist, rät die Gesellschaft, für diese Steuererklärung, mit einem Veräußerungsgewinn von 0,00 €, einen von Ihnen beauftragten Steuerberater für 150,00 € Honorar zu nehmen.

Im Hintergrund steht die Drohung, dass falls die Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht wird, sofort eine Strafe von 100 Pfund verhängt wird. Dies war jedenfalls bei zu versteuernden Gewinnen der Fall.
Nun zu meiner Frage: Ist es wirklich so, dass auch bei einem offensichtlichen Verlust (also keinem zu versteuernden Gewinn), sofort und ohne Aufforderung oder Erinnerung, 100 Pfund Strafe von den englischen Behörden verhängt werden?

Um was für eine Beteiligung handelt es sich denn überhaupt? Was hast Du da abgeschlossen?

Die zitierte Antwort ist zwar gut gemeint, aber hilft Dir praktisch ja nicht weiter.

antworten
WiWi Gast

Steuerrecht in Großbritannien

Wieso hilft sie nicht weiter? Beantwortet dass er in Großbritannien eine abgeben muss und in Deutschland eine abgeben sollte, um den Verlust als negativen Progressionsvorbehalt geltend zu machen.

Die Art der Beteiligung ist doch völlig egal, weil die Rechtsfolge die gleiche bleibt. Egal ob Direktinvestment oder über Fonds.

antworten
WiWi Gast

Steuerrecht in Großbritannien

WiWi Gast schrieb am 13.10.2023:

Wieso hilft sie nicht weiter? Beantwortet dass er in Großbritannien eine abgeben muss und in Deutschland eine abgeben sollte, um den Verlust als negativen Progressionsvorbehalt geltend zu machen.

Die Art der Beteiligung ist doch völlig egal, weil die Rechtsfolge die gleiche bleibt. Egal ob Direktinvestment oder über Fonds.

Steuersubjekt und -objekt sind hier unklar zu erkennen, da nutzt eine Mutmaßung übers -substrat wenig und führt gerade den Laien gedanklich in die Irre. Ggf. wären gar noch in x weiteren Ländern Erklärungen zu machen etc. pp.

antworten
WiWi Gast

Steuerrecht in Großbritannien

Steuersubjekt, Steuerobjekt, Substrat?
Von was redest Du eigentlich? 3. Semester betriebliche Steuerlehre gehabt und jetzt was schreiben wollen?

Die einzige Mutmaßung, die getroffen wurde, ist, dass er einen Wohnsitz in Deutschland hat…
Alles andere wurde angegeben. ER hat einen IMMOBILIENVERLUST in Großbritannien und möchte wissen ob er DORT eine ESt-Erklärung abgeben muss.

Ob er zusätzlich noch in China eine abgeben muss aus welchen Gründen auch immer, war weder die Frage, noch hat es was mit dem Sachverhalt zu tun…

WiWi Gast schrieb am 13.10.2023:

Wieso hilft sie nicht weiter? Beantwortet dass er in Großbritannien eine abgeben muss und in Deutschland eine abgeben sollte, um den Verlust als negativen Progressionsvorbehalt geltend zu machen.

Die Art der Beteiligung ist doch völlig egal, weil die Rechtsfolge die gleiche bleibt. Egal ob Direktinvestment oder über Fonds.

Steuersubjekt und -objekt sind hier unklar zu erkennen, da nutzt eine Mutmaßung übers -substrat wenig und führt gerade den Laien gedanklich in die Irre. Ggf. wären gar noch in x weiteren Ländern Erklärungen zu machen etc. pp.

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WiWi Gast

Steuerrecht in Großbritannien

WiWi Gast schrieb am 13.10.2023:

Steuersubjekt, Steuerobjekt, Substrat?
Von was redest Du eigentlich? 3. Semester betriebliche Steuerlehre gehabt und jetzt was schreiben wollen?

Die einzige Mutmaßung, die getroffen wurde, ist, dass er einen Wohnsitz in Deutschland hat…
Alles andere wurde angegeben. ER hat einen IMMOBILIENVERLUST in Großbritannien und möchte wissen ob er DORT eine ESt-Erklärung abgeben muss.

Ob er zusätzlich noch in China eine abgeben muss aus welchen Gründen auch immer, war weder die Frage, noch hat es was mit dem Sachverhalt zu tun…

Wieso hilft sie nicht weiter? Beantwortet dass er in Großbritannien eine abgeben muss und in Deutschland eine abgeben sollte, um den Verlust als negativen Progressionsvorbehalt geltend zu machen.

Die Art der Beteiligung ist doch völlig egal, weil die Rechtsfolge die gleiche bleibt. Egal ob Direktinvestment oder über Fonds.

Steuersubjekt und -objekt sind hier unklar zu erkennen, da nutzt eine Mutmaßung übers -substrat wenig und führt gerade den Laien gedanklich in die Irre. Ggf. wären gar noch in x weiteren Ländern Erklärungen zu machen etc. pp.

Pragmatischer und einzig seriöser Ansatz:
Mail an irgendwelche Steuerkanzleien in GB verfassen mit allen relevanten Infos, fragen, ob was zu tun ist, abschicken und Antworten abwarten. Wird er dann ja sehen, was die schreiben und wer überhaupt reagiert.
"Machen wir für 80 Pfund."
oder
"Brauchen nix einzureichen, schöne Grüße"
oder oder oder

Den Progressionsvorbehalt in Deutschland kann er ja ansprechen bei seinem hiesigen Steuerberater und nachfragen, ob es möglich und sinnvoll ist, den zu nutzen.

antworten
WiWi Gast

Steuerrecht in Großbritannien

Er hat ja schon nachgefragt und die Info, wie viel ein StB in GB kostet, bekommen?

Ob es „sinnvoll ist“ einen negativen PVB zu nutzen, muss man auch nicht erst erfragen - das ist praktisch einfach geschenktes Geld.

Ich weiß nicht, alles, was du bisher geschrieben hast, ist total sinnbefreit und inhaltslos. Beigetragen hast du jedenfalls nichts.

WiWi Gast schrieb am 13.10.2023:

Steuersubjekt, Steuerobjekt, Substrat?
Von was redest Du eigentlich? 3. Semester betriebliche Steuerlehre gehabt und jetzt was schreiben wollen?

Die einzige Mutmaßung, die getroffen wurde, ist, dass er einen Wohnsitz in Deutschland hat…
Alles andere wurde angegeben. ER hat einen IMMOBILIENVERLUST in Großbritannien und möchte wissen ob er DORT eine ESt-Erklärung abgeben muss.

Ob er zusätzlich noch in China eine abgeben muss aus welchen Gründen auch immer, war weder die Frage, noch hat es was mit dem Sachverhalt zu tun…

Wieso hilft sie nicht weiter? Beantwortet dass er in Großbritannien eine abgeben muss und in Deutschland eine abgeben sollte, um den Verlust als negativen Progressionsvorbehalt geltend zu machen.

Die Art der Beteiligung ist doch völlig egal, weil die Rechtsfolge die gleiche bleibt. Egal ob Direktinvestment oder über Fonds.

Steuersubjekt und -objekt sind hier unklar zu erkennen, da nutzt eine Mutmaßung übers -substrat wenig und führt gerade den Laien gedanklich in die Irre. Ggf. wären gar noch in x weiteren Ländern Erklärungen zu machen etc. pp.

Pragmatischer und einzig seriöser Ansatz:
Mail an irgendwelche Steuerkanzleien in GB verfassen mit allen relevanten Infos, fragen, ob was zu tun ist, abschicken und Antworten abwarten. Wird er dann ja sehen, was die schreiben und wer überhaupt reagiert.
"Machen wir für 80 Pfund."
oder
"Brauchen nix einzureichen, schöne Grüße"
oder oder oder

Den Progressionsvorbehalt in Deutschland kann er ja ansprechen bei seinem hiesigen Steuerberater und nachfragen, ob es möglich und sinnvoll ist, den zu nutzen.

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WiWi Gast

Steuerrecht in Großbritannien

Vorab: paar virtuelle Punkte für die Ausarbeitung des Schemas oben

Steuersubjekt: ER (also alles unklar, ob beschränkt oder unbeschränkt, Wohnsitz, Aufenthalt, zusammenveranlagt in einer registrierten Partnerschaft, ob gewerblich, im Auftrag usw. usf. Alles wichtig in der Praxis...Brauchen wir überhaupt § 2 im Außensteuergesetz aufzuschlagen und zu prüfen?)

Steuerobjekt: irgendwas da seit 2007 bei einer Bank, irgendwie eine Fondsgesellschaft, Beteiligung an einer Immobilie in London, 40% Verlust (auf was eigentlich?) als Info

Und dann kam wohl was (kann man rechtlich einordnen) von der Fondsgesellschaft. 0815-Complaince-letter und die empfehlen einen, der macht "das" für 150€

Der Threadersteller wusste und weiß nicht, was zu tun ist, Fußgängerpunkte wie in einer Klausur helfen da nur bedingt weiter, aber ist schon unterhaltsam alles, gebe ich zu, wenn man mal Steuern studiert hat, und interessiert sich natürlich dafür, was es mit den 150 Euro da auf sich hat und mag gierig auf "geschenktes Geld" schielen im Rahmen des Progressionsvorbehalts, den wir hier sowieso nicht auf akademisch staatstragendem Niveau abarbeiten und diskutieren werden.

Also einfach Steuerkanzleien anschreiben und nachfragen...
Erkenntnis hier und in so vielen anderen Threads.

Man kann übrigens auch künstlich Verluste realisieren. Finde ich ein spannendes Thema.

WiWi Gast schrieb am 13.10.2023:

Er hat ja schon nachgefragt und die Info, wie viel ein StB in GB kostet, bekommen?

Ob es „sinnvoll ist“ einen negativen PVB zu nutzen, muss man auch nicht erst erfragen - das ist praktisch einfach geschenktes Geld.

Ich weiß nicht, alles, was du bisher geschrieben hast, ist total sinnbefreit und inhaltslos. Beigetragen hast du jedenfalls nichts.

WiWi Gast schrieb am 13.10.2023:

Steuersubjekt, Steuerobjekt, Substrat?
Von was redest Du eigentlich? 3. Semester betriebliche Steuerlehre gehabt und jetzt was schreiben wollen?

Die einzige Mutmaßung, die getroffen wurde, ist, dass er einen Wohnsitz in Deutschland hat…
Alles andere wurde angegeben. ER hat einen IMMOBILIENVERLUST in Großbritannien und möchte wissen ob er DORT eine ESt-Erklärung abgeben muss.

Ob er zusätzlich noch in China eine abgeben muss aus welchen Gründen auch immer, war weder die Frage, noch hat es was mit dem Sachverhalt zu tun…

Wieso hilft sie nicht weiter? Beantwortet dass er in Großbritannien eine abgeben muss und in Deutschland eine abgeben sollte, um den Verlust als negativen Progressionsvorbehalt geltend zu machen.

Die Art der Beteiligung ist doch völlig egal, weil die Rechtsfolge die gleiche bleibt. Egal ob Direktinvestment oder über Fonds.

Steuersubjekt und -objekt sind hier unklar zu erkennen, da nutzt eine Mutmaßung übers -substrat wenig und führt gerade den Laien gedanklich in die Irre. Ggf. wären gar noch in x weiteren Ländern Erklärungen zu machen etc. pp.

Pragmatischer und einzig seriöser Ansatz:
Mail an irgendwelche Steuerkanzleien in GB verfassen mit allen relevanten Infos, fragen, ob was zu tun ist, abschicken und Antworten abwarten. Wird er dann ja sehen, was die schreiben und wer überhaupt reagiert.
"Machen wir für 80 Pfund."
oder
"Brauchen nix einzureichen, schöne Grüße"
oder oder oder

Den Progressionsvorbehalt in Deutschland kann er ja ansprechen bei seinem hiesigen Steuerberater und nachfragen, ob es möglich und sinnvoll ist, den zu nutzen.

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WiWi Gast

Steuerrecht in Großbritannien

Die Antwort, dass er im Idealfall zum Steuerberater soll, hilft ihm bestimmt ungemein weiter und hatte er selbst gar nicht auf dem Schirm.

Dank diesem wertvollen Tipp wurden ihm sicher jetzt die Augen geöffnet!

Ich bleib dabei: hättest du nichts geschrieben, wäre es inhaltsmäßig aufs selbe rausgekommen.

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WiWi Gast

Steuerrecht in Großbritannien

Gib doch die Erklärung einfach ab. Geht meiner Kenntnis nach auf der Website der HMRC ziemlich problemlos und sollte in Deinem Fall ja nun wirklich nicht allzu lange dauern. Das von der Bank veranschlagte Honorar von €150 könnte Dir ja ein Anhaltspunkt sein wie hoch der Aufwand ist, nämlich: gering.

WiWi Gast schrieb am 12.08.2023:

Hallo zusammen,

Ich habe bei der Bank 2007 eine Beteiligung an einer Immobilie in London abgeschlossen. Diese Immobilie wurde jetzt mit 40 % Verlust veräußert.
Die Fondgesellschaft schreibt nun, man müsse für diese Veräußerung eine Steuererklärung in Großbritannien abgeben. Da dies als deutscher Staatsbürger sehr schwierig ist, rät die Gesellschaft, für diese Steuererklärung, mit einem Veräußerungsgewinn von 0,00 €, einen von Ihnen beauftragten Steuerberater für 150,00 € Honorar zu nehmen.

Im Hintergrund steht die Drohung, dass falls die Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht wird, sofort eine Strafe von 100 Pfund verhängt wird. Dies war jedenfalls bei zu versteuernden Gewinnen der Fall.
Nun zu meiner Frage: Ist es wirklich so, dass auch bei einem offensichtlichen Verlust (also keinem zu versteuernden Gewinn), sofort und ohne Aufforderung oder Erinnerung, 100 Pfund Strafe von den englischen Behörden verhängt werden?

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