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Darf mir mein Zwischenhändler die Umsatzsteuer abziehen?

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WiWi Gast

Darf mir mein Zwischenhändler die Umsatzsteuer abziehen?

Hallo zusammen,

könnt Ihr mir bei einer Steuerfrage helfen? Ich arbeite nebenbei als freiberuflicher Coach bei einem Onlineportal. Über dieses Portal finde ich meine Kunden, mit denen ich per Videochat Coachingstunden abhalte.

Das Portal schreibt dann dafür eine Rechnung an diese Kunden. Ich wiederum schreibe eine Rechnung an das Portal und bekomme so mein Geld. Der Kunde zahlt also nicht direkt an mich, sondern an das Portal als „Zwischenhändler“. Dieses zieht Umsatzsteuer und Provision ab.

Ein Beispiel:

  • Kunde zahlt 100
  • Das Portal zieht die Umsatzsteuer ab: 100 / 119% = 84
  • Das Portal zieht 33% Provision für sich ab: 84 x 67% = 56
  • Ich bekomme 56 (für die ich dann noch Einkommenssteuer zahle)

Was mich hierbei wundert: Ich falle unter die Kleinunternehmerregelung (Umsatz < 17.500 Euro) und muss gar keine Umsatzsteuer abführen. Bei der Rechenweise des Portals wird aber die Umsatzsteuer vom kompletten Betrag, den der Kunde zahlt abgezogen. Die Umsatzsteuer wird also auch von meinem Anteil abgezogen.

Auf Nachfrage des Portals sei das korrekt, weil das Portal ja der Vertragspartner des Kunden ist und nicht ich. Ich kann diese Argumentation aufgrund des Prinzips des Vorsteuerabzugs nicht nachvollziehen. Wie schätzt ihr die Lage ein? Darf mir das Portal von meinem Anteil die Umsatzsteuer abziehen?

Danke und beste Grüße

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WiWi Gast

Darf mir mein Zwischenhändler die Umsatzsteuer abziehen?

Kommt auf die Vertragsgestaltung an, kann dir hier keiner pauschal sagen. Aber: Erscheint mir auf den ersten Blick richtig und sinnvoll. Du hast ja schließlich keinen Vertrag mit dem "gecoachten", sondern mit dem Portal. Ihr einigt euch auf ein Entgelt, welches grundsätzlich unabhängig davon ist, was das Portal für die Leistung vom Endkunden erhält. Dass ihr im vorliegenden Fall eine Abhängigkeit herstellt, ist euer Bier.

Dein Argument verstehe ich nicht, hat nichts mit Vorsteuer zu tun hier. Falls doch: Erkläre es bitte genauer.

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WiWi Gast

Darf mir mein Zwischenhändler die Umsatzsteuer abziehen?

+1

WiWi Gast schrieb am 07.11.2019:

Kommt auf die Vertragsgestaltung an, kann dir hier keiner pauschal sagen. Aber: Erscheint mir auf den ersten Blick richtig und sinnvoll. Du hast ja schließlich keinen Vertrag mit dem "gecoachten", sondern mit dem Portal. Ihr einigt euch auf ein Entgelt, welches grundsätzlich unabhängig davon ist, was das Portal für die Leistung vom Endkunden erhält. Dass ihr im vorliegenden Fall eine Abhängigkeit herstellt, ist euer Bier.

Dein Argument verstehe ich nicht, hat nichts mit Vorsteuer zu tun hier. Falls doch: Erkläre es bitte genauer.

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WiWi Gast

Darf mir mein Zwischenhändler die Umsatzsteuer abziehen?

Das Portal hat Recht. Das Portal zieht die USt ab, da es ja die USt ans Finanzamt abführt bzw. abführen muss. Und da der Kunde mit dem Portal den Vertrag schließt und das Portal kein Kleinunternehmer ist, muss das Portal die USt berechnen (Kundenrechnung mit USt ist auszustellen) und ans Finanzamt abführen.

Anders wäre es, wenn das Portal nur den Kontakt zwischen dir (dem Anbieter) und dem Kunden herstellt. Dann würdest du dem Kunden eine Rechnung OHNE USt ausstellen, da du ja Kleinunternehmer bist. Für die Vermittlungsleistung würdest du von dem Portal eine Rechnung mit USt bekommen, die du aber nicht abziehen könntest - da du unter §19 UStG fällst.

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WiWi Gast

Darf mir mein Zwischenhändler die Umsatzsteuer abziehen?

Wie schon richtig geschrieben schließen die Kunden die Verträge mit dem Portal, welches wiederum kein Kleinunternehmer ist und es daher USt auszuweisen und abzuführen hat.

Wieso solltest du anteilig für diese USt Provision erhalten? Für das Portal ist das nur ein durchlaufender Posten und stellt keine Einnahme dar.

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WiWi Gast

Darf mir mein Zwischenhändler die Umsatzsteuer abziehen?

WiWi Gast schrieb am 07.11.2019:

Wie schon richtig geschrieben schließen die Kunden die Verträge mit dem Portal, welches wiederum kein Kleinunternehmer ist und es daher USt auszuweisen und abzuführen hat.

Wieso solltest du anteilig für diese USt Provision erhalten? Für das Portal ist das nur ein durchlaufender Posten und stellt keine Einnahme dar.

Vorsicht! Für das Portal ist es eben KEIN durchlaufender Posten, denn dann wäre die Auffassung des TE richtig. Das Portal müsste dann nämlich keine USt in Rechnung stellen und abführen (zumindest für den Teil, der auf den TE entfällt).

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