Startertipps: Arbeitsvertrag 2 - Ein befristeter Arbeitsvertrag
Wie oft darf ein Arbeitsvertrag beim selben Arbeitgeber befristet werden? - Wann ist ein befristeter Arbeitsvertrag überhaupt zulässig? - Was folgt aus einer unzulässigen Befristung?
Ein befristeter Arbeitsvertrag
Inhalt und Zweck
Seit dem 1.1.2001 regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wann ein befristeter Arbeitsvertrag zulässig ist. Befristet beschäftigte Arbeitnehmer sind »auf bestimmte Zeit« eingestellt (§ 3 TzBfG). Die Dauer vom Arbeitsvertrag ist entweder kalendermäßig bestimmt (z.B. »Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.3.2003 und endet am 31.8.2003«), oder sie ergibt sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung (z.B. Durchführung eines Pilotprojektes). Ein befristeter Arbeitsvertrag dient also dem Zweck, bestimmte Arbeitsaufgaben oder -zeiträume auf einen Arbeitnehmer zu übertragen, ohne ihn darüber hinaus weiter zu beschäftigen.
Hinweis: Was ist der Hintergrund der Befristung?
- Natürlich kann ein befristeter Arbeitsvertrag auch das Motiv haben, den Leistungsdruck auf den Arbeitnehmer zu erhöhen. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber seine Bindungen stark beschränken und den Arbeitnehmer somit fast risikolos über die übliche Probezeit hinaus »testen«. Man sollte sich daher rechtzeitig darüber klar werden, ob man ein solches Arbeitsverhältnis tragbar findet. Gerade wer über gute Qualifikationen verfügt, sollte sich nicht durch den dezenten Hinweis auf den »Spatz in der Hand« bzw. das »Überangebot an Bewerbern« beeindrucken lassen. Man sollte die angebotenen Konditionen genau prüfen und auch sich selbst gegenüber ehrlich sein.
Wichtig: Befristung nur schriftlich zulässig
- Die Befristung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB; § 14 Abs. 4 TzBfG). Zu den Folgen eines Verstoßes siehe Seite 4: »Was folgt aus einer unzulässigen Befristung?«