WiWi Gast schrieb am 24.04.2019:
Lies dich erstmal in das Thema Werbungskosten ein, sonst macht das hier überhaupt keinen Sinn
Bei über das Jahr ungleichmäßig verteilten Lohn, insbesondere im ersten Berufsjahr wenn der erste Arbeitstag nicht im Januar liegt, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung im allgemeinen auch ohne die Werbungskostenpauschale von 1.000 EUR zu übertreffen. Der Grund liegt in der Logik der Berechnung des Steuerabzugs beim Arbeitgeber. Dort wird der Monatsbruttolohn nämlich auf das Jahr hochgerechnet (x12), dann die abzugsfähigen Beträge (RV, KV, Werbungskostenpauschale) abgezogen.
Die auf das Ergebnis (sozusagen das zu versteuernde Einkommen) fällige Steuer wird über den Steuertarif der Steuerklasse ermittelt. Die (als Jahressumme) anfallende Steuer wird wieder durch 12 geteilt und dann vom Monatslohn abgezogen. Im Falle des TE kommt es durch den AG also zu einem - im Verhältnis zum Jahreslohn - deutlich zu hohen Steuerabzug, den man sich mit der Steuererklärung logischerweise wiederholen kann.
WiWi Gast schrieb am 24.04.2019:
Er bezahlt 3.791 Steuern und bekommt 4.252 zurück? Logik?
Logik? - Keine ;-)
Weiß auch nicht wo die Werte herkommen. Keiner davon passt so richtig...
Eventuell er/sie hat die beiden Bruttolöhne (25k, 50k) einfach in der Steuertariftabelle nachgeschaut. Der Steuertarif wird allerdings anhand des zu versteuernden Einkommens ermittelt. Dieses ist geringer als das Bruttogehalt, denn es berechnet sich (im einfachsten Fall) aus Bruttolohn abzüglich Altersvorsorgebeiträge (RV), abzüglich Krankenkassenbeiträge (Vorsorgeaufwendungen), abzüglich Werbungskostenpauschale.
WiWi Gast schrieb am 24.04.2019:
Hatte auch schon ein minus im Einkommenssteuerbescheid. Scheint also zu gehen. Geld gabs aber nicht. Bin kein Steuerfachman.
Selbstverständlich kann das zu versteuernden Einkommen negativ sein (nämlich dann wenn Bruttogehalt kleiner ist als alle abziehbaren Beträge). Aber selbstverständlich bekommt man höchstens die schon gezahlte Lohnsteuer zurück, nicht aber mehr.
antworten